Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtig.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtig.
Nach § 148 BSVG gelten hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung ua die Bestimmungen des (die Unfallversicherung regelnden) Dritten Teiles des ASVG. Nach § 207 Abs 1 Satz 1 wird Schwerversehrten für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 vH der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Nach dem bezogenen § 252 Abs 1 Satz 1 Z 4 gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Stiefkinder, jedoch nach Satz 2 nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben. Nach Satz 3 besteht die ständige Hausgemeinschaft weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Gemäß Satz 4 gilt das gleiche, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.Nach Paragraph 148, BSVG gelten hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung ua die Bestimmungen des (die Unfallversicherung regelnden) Dritten Teiles des ASVG. Nach Paragraph 207, Absatz eins, Satz 1 wird Schwerversehrten für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 vH der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Nach dem bezogenen Paragraph 252, Absatz eins, Satz 1 Ziffer 4, gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Stiefkinder, jedoch nach Satz 2 nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben. Nach Satz 3 besteht die ständige Hausgemeinschaft weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Gemäß Satz 4 gilt das gleiche, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
In der Entscheidung SSV-NF 4/53 legte der erkennende Senat unter Berufung auf Schrammel in Tomandl, SV-System 4. - nunmehr
5. - ErgLfg 126 f dar, daß für eine Hausgemeinschaft nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft wesentlich sei, wobei es keine Rolle spiele, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen würden. Es komme nur auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Daß der Wohnungsgemeinschaft allein keine überragende Bedeutung zukomme, ergebe sich auch aus jenen gesetzlichen Bestimmungen, die ein Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft vorsehen, obwohl eindeutig keine Wohnungsgemeinschaft mehr vorliege, zB aus den §§ 123 Abs 2 letzter Satz, 252 Abs 1 letzter Satz ASVG.5. - ErgLfg 126 f dar, daß für eine Hausgemeinschaft nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft wesentlich sei, wobei es keine Rolle spiele, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen würden. Es komme nur auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Daß der Wohnungsgemeinschaft allein keine überragende Bedeutung zukomme, ergebe sich auch aus jenen gesetzlichen Bestimmungen, die ein Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft vorsehen, obwohl eindeutig keine Wohnungsgemeinschaft mehr vorliege, zB aus den Paragraphen 123, Absatz 2, letzter Satz, 252 Absatz eins, letzter Satz ASVG.
Die letzten beiden Sätze des § 252 Abs 1 ASVG, nach denen die ständige Hausgemeinschaft weiter besteht, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweiliger Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält oder sich auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet, beziehen sich nur auf vorübergehende oder - in bestimmten Fällen - dauernde Aufenthalte des Kindes außerhalb der Hausgemeinschaft des Versicherten, fingieren also in den Fällen des nicht nur vorübergehenden anderweitigen Aufenthaltes das Weiterbestehen des Tatbestandsmerkmales der ständigen Hausgemeinschaft.Die letzten beiden Sätze des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG, nach denen die ständige Hausgemeinschaft weiter besteht, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweiliger Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält oder sich auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet, beziehen sich nur auf vorübergehende oder - in bestimmten Fällen - dauernde Aufenthalte des Kindes außerhalb der Hausgemeinschaft des Versicherten, fingieren also in den Fällen des nicht nur vorübergehenden anderweitigen Aufenthaltes das Weiterbestehen des Tatbestandsmerkmales der ständigen Hausgemeinschaft.
Die Normierung dieser Ausnahmebestimmung läßt den Standpunkt des Gesetzgebers erkennen, daß die in den zitierten beiden Sätzen genannten Umstände - jedenfalls bei nicht nur vorübergehendem anderweitigem Aufenthalt des Kindes - an sich das Bestehen einer ständigen Hausgemeinschaft ausschließen würden (ähnlich SSV-NF 1/47).
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die nur für anderweitige Aufenthalte des Kindes normierten Ausnahmebestimmungen der letzten beiden Sätze des § 252 Abs 1 ASVG auf solche anderweitigen Aufenthalte des Versicherten selbst anwenden lassen. Auch wenn man dies für zulässig erachtete, dürfte dabei nicht über die Ausnahmebestimmung der sinngemäß angewendeten Norm hinausgegangen werden.Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die nur für anderweitige Aufenthalte des Kindes normierten Ausnahmebestimmungen der letzten beiden Sätze des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG auf solche anderweitigen Aufenthalte des Versicherten selbst anwenden lassen. Auch wenn man dies für zulässig erachtete, dürfte dabei nicht über die Ausnahmebestimmung der sinngemäß angewendeten Norm hinausgegangen werden.
Da die ständige Hausgemeinschaft nicht aufgehoben wird, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält, dürfte es sich bei einer sinngemäßen Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf den Versicherten ebenfalls nur um dessen vorübergehenden oder zeitweiligen anderweitigen Aufenthalt wegen Heilbehandlung handeln, wovon jedoch bei dem seit 14.1.1988 ständigen Aufenthalt des Klägers im Pflegeheim keine Rede sein kann.
Daraus folgt, daß die für die Kindeseigenschaft eines Stiefkindes erforderliche ständige Hausgemeinschaft Dominik-Peters mit dem Kläger jedenfalls seit 1.9.1990 nicht mehr besteht.
Die in der Revisionsbeantwortung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 252 Abs 1 ASVG werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.Die in der Revisionsbeantwortung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Deshalb war der Revision Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinn abzuändern.
Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem Kläger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben Kosten der Revisionsbeantwortung zuzubilligen (SSV-NF 1/66 ua).Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem Kläger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG der Ersatz der halben Kosten der Revisionsbeantwortung zuzubilligen (SSV-NF 1/66 ua).