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Rechtssatz RS0085117×

Rechtssatz RS0085117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085117

Geschäftszahl

10ObS69/90 (10ObS75/90; 10ObS76/90); 10ObS285/91; 10ObS95/00v

Entscheidungsdatum

25.07.2000

Rechtssatz

Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaften getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Sieht man die Hausgemeinschaft als solche wirtschaftliche Interessengemeinschaft, dann ist nicht entscheidend, daß der Versicherte vom Zeitpunkt der Eheschließung (11.05.1988) bis zu seinem Tod am 02.06.1988 sich nicht in der gemeinsamen Wohnung, sondern im Krankenhaus aufhielt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 69/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 69/90
    Veröff: SSV-NF 4/53
  • 10 ObS 285/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 285/91
    Beisatz: Bei nicht nur vorübergehendem, sondern ständigem (hier: mehr als dreijährigem) Aufenthalt des Versicherten in einem Pflegeheim liegt jedoch keine Hausgemeinschaft vor. (T1) Veröff: SSV-NF 6/31
  • 10 ObS 95/00v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 95/00v
    nur: Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaften getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. (T2); Beisatz: Festzustellen ist, wo der Versicherte den Mittelpunkt seiner Lebensführung gehabt hat, wo er sich in seiner Freizeit überwiegend aufgehalten und seine Urlaube verbracht hat und inwieweit er zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Einkauf von Lebensmitteln, Mithilfe im Haushalt usw) und zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung beigetragen hat und inwieweit für den Versicherten notwendige Haushaltsverrichtungen (zB Waschen der Wäsche) im Haushalt (hier: seiner Eltern) vorgenommen wurden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085117

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00069_9000000_003