Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem gleichgelagerten Fall nicht vorliegt und der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bei auswärtiger Berufstätigkeit eine ständige Hausgemeinschaft im Sinn des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG vorliegt, eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem gleichgelagerten Fall nicht vorliegt und der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bei auswärtiger Berufstätigkeit eine ständige Hausgemeinschaft im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorliegt, eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht war ausschließlich das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung nach § 269 ASVG nach ihrem am 1. 4. 1997 verstorbenen Sohn. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt damit kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vor, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig wäre. Auch wenn die Abfindung nach § 269 ASVG als Surrogat für wiederkehrende Leistungen zu verstehen ist, stellt der von der Klägerin begehrte Abfindungsbetrag schon begrifflich eine einmalige und keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen dar (Kuderna, ASGG2 284; Fink, ASGG 114; SSV-NF 1/53; 10 ObS 214/98p; zuletzt 10 ObS 83/99z).Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht war ausschließlich das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung nach Paragraph 269, ASVG nach ihrem am 1. 4. 1997 verstorbenen Sohn. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt damit kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vor, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig wäre. Auch wenn die Abfindung nach Paragraph 269, ASVG als Surrogat für wiederkehrende Leistungen zu verstehen ist, stellt der von der Klägerin begehrte Abfindungsbetrag schon begrifflich eine einmalige und keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen dar (Kuderna, ASGG2 284; Fink, ASGG 114; SSV-NF 1/53; 10 ObS 214/98p; zuletzt 10 ObS 83/99z).
Gemäß § 269 Abs 1 Z 2 ASVG ist der Abfindungsanspruch der Klägerin neben den übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen davon abhängig, dass sie mit ihrem verstorbenen Sohn, dem Versicherten, zur Zeit seines Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat, unversorgt ist und überwiegend von ihm erhalten worden ist. Dazu wird bestimmt, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung außer Betracht bleibt.Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der Abfindungsanspruch der Klägerin neben den übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen davon abhängig, dass sie mit ihrem verstorbenen Sohn, dem Versicherten, zur Zeit seines Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat, unversorgt ist und überwiegend von ihm erhalten worden ist. Dazu wird bestimmt, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung außer Betracht bleibt.
Bei der Auslegung des Begriffes der "ständigen Hausgemeinschaft" ergeben sich gewisse Schwierigkeiten, weil dieser Begriff im Gesetz nicht näher definiert ist. Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der ständigen Hausgemeinschaft nicht nur in der zitierten Gesetzesbestimmung, sondern insbesondere auch in den §§ 123 Abs 2 und 252 Abs 1 ASVG, die die Angehörigeneigenschaft von Stiefkindern und Enkeln bzw deren Kindeseigenschaft betreffen, findet, während die Bestimmung in § 293 Abs 1 ASVG "im gemeinsamen Haushalt leben" eine etwas weitere Fassung hat (SSV-NF 10/100; 6/18).Bei der Auslegung des Begriffes der "ständigen Hausgemeinschaft" ergeben sich gewisse Schwierigkeiten, weil dieser Begriff im Gesetz nicht näher definiert ist. Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der ständigen Hausgemeinschaft nicht nur in der zitierten Gesetzesbestimmung, sondern insbesondere auch in den Paragraphen 123, Absatz 2 und 252 Absatz eins, ASVG, die die Angehörigeneigenschaft von Stiefkindern und Enkeln bzw deren Kindeseigenschaft betreffen, findet, während die Bestimmung in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG "im gemeinsamen Haushalt leben" eine etwas weitere Fassung hat (SSV-NF 10/100; 6/18).
In der Entscheidung SSV-NF 4/53 legte der erkennende Senat unter Berufung auf Schrammel in Tomandl, SV-System 4. - nunmehr 8. - ErgLfg 126 f dar, dass für eine Hausgemeinschaft nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft wesentlich sei, wobei es keine Rolle spiele, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen würden. Es komme nur auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Dass der Wohnungsgemeinschaft allein keine überragende Bedeutung zukomme, ergebe sich auch aus jenen gesetzlichen Bestimmungen, die ein Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft vorsehen, obwohl eindeutig keine Wohnungsgemeinschaft mehr vorliege, zB aus den §§ 123 Abs 2 letzter Satz, 252 Abs 1 letzter Satz ASVG (SSV-NF 6/31). In dieser Entscheidung wurde auch ausgesprochen, dass eine ständige Hausgemeinschaft zwischen dem Versicherten und seinem Stiefkind im Sinn des § 252 Abs 1 ASVG jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn sich der Versicherte seit nahezu drei Jahren ständig in einem Pflegeheim befindet.In der Entscheidung SSV-NF 4/53 legte der erkennende Senat unter Berufung auf Schrammel in Tomandl, SV-System 4. - nunmehr 8. - ErgLfg 126 f dar, dass für eine Hausgemeinschaft nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft wesentlich sei, wobei es keine Rolle spiele, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen würden. Es komme nur auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Dass der Wohnungsgemeinschaft allein keine überragende Bedeutung zukomme, ergebe sich auch aus jenen gesetzlichen Bestimmungen, die ein Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft vorsehen, obwohl eindeutig keine Wohnungsgemeinschaft mehr vorliege, zB aus den Paragraphen 123, Absatz 2, letzter Satz, 252 Absatz eins, letzter Satz ASVG (SSV-NF 6/31). In dieser Entscheidung wurde auch ausgesprochen, dass eine ständige Hausgemeinschaft zwischen dem Versicherten und seinem Stiefkind im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn sich der Versicherte seit nahezu drei Jahren ständig in einem Pflegeheim befindet.
In der Entscheidung SSV-NF 1/47 hat der erkennende Senat zu der auch hier maßgebenden Bestimmung des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG ausgeführt, dass es die Schul- und Berufsausbildung außer Haus regelmäßig mit sich bringe, dass ein längerer Zeitraum (abgesehen von Besuchen) außer Haus zugebracht werde, während dessen der Mittelpunkt des Lebens der in Schul- oder Berufsausbildung stehenden Person an einen anderen Ort verlegt werde, wobei jedoch grundsätzlich die Verbindung zur Hausgemeinschaft aufrecht bleibe und auch die Absicht zur Rückkehr in die Hausgemeinschaft bestehe. Daraus, dass der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet habe, neben der vorübergehenden Abwesenheit die Schul- und Berufsausbildung, die regelmäßig eine längere Abwesenheit mit sich bringe, besonders zu nennen, ergebe sich, dass sich der erste Fall (vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft) nur auf eine Unterbrechung für kurze Zeiträume beziehe, da es andernfalls entbehrlich gewesen wäre, daneben Fälle gesondert zu benennen, die eine längerfristige Unterbrechung mit sich bringen. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft mit der Begründung verneint, dass sich aufgrund der jeweils mehrmonatigen (ständigen) Abwesenheit des Versicherten von seinem Heimatort in Bosnien - allfällige Besuche des Versicherten bei seinen in Bosnien lebenden Eltern wurden nicht festgestellt - der Mittelpunkt seiner Lebensführung während der Zeit seiner Arbeit in Österreich im Bereich seines Arbeitsortes befunden habe.In der Entscheidung SSV-NF 1/47 hat der erkennende Senat zu der auch hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ausgeführt, dass es die Schul- und Berufsausbildung außer Haus regelmäßig mit sich bringe, dass ein längerer Zeitraum (abgesehen von Besuchen) außer Haus zugebracht werde, während dessen der Mittelpunkt des Lebens der in Schul- oder Berufsausbildung stehenden Person an einen anderen Ort verlegt werde, wobei jedoch grundsätzlich die Verbindung zur Hausgemeinschaft aufrecht bleibe und auch die Absicht zur Rückkehr in die Hausgemeinschaft bestehe. Daraus, dass der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet habe, neben der vorübergehenden Abwesenheit die Schul- und Berufsausbildung, die regelmäßig eine längere Abwesenheit mit sich bringe, besonders zu nennen, ergebe sich, dass sich der erste Fall (vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft) nur auf eine Unterbrechung für kurze Zeiträume beziehe, da es andernfalls entbehrlich gewesen wäre, daneben Fälle gesondert zu benennen, die eine längerfristige Unterbrechung mit sich bringen. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft mit der Begründung verneint, dass sich aufgrund der jeweils mehrmonatigen (ständigen) Abwesenheit des Versicherten von seinem Heimatort in Bosnien - allfällige Besuche des Versicherten bei seinen in Bosnien lebenden Eltern wurden nicht festgestellt - der Mittelpunkt seiner Lebensführung während der Zeit seiner Arbeit in Österreich im Bereich seines Arbeitsortes befunden habe.
In der Entscheidung 10 ObS 214/98p wurde im Falle einer Klägerin, die ständig in Jugoslawien lebte, während ihre Mutter etwa zweieinhalb Jahre lang in Österreich lebte und arbeitete und nur den Urlaub und die letzten vierzehn Tage vor ihrem Tod mit ihrer Tochter in Jugoslawien verbrachte, das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft ebenfalls verneint. In diesem Sinn hatte auch bereits das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen in der Entscheidung SSV 23/97 das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft eines über fünf Jahre lang (ständig) in Linz lebenden Versicherten mit seiner in dieser Zeit in Bosnien-Herzegowina lebenden Mutter verneint. Hingegen hat das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung SSV 17/165 das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft im Sinn des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG bei einem Versicherten, der in Österreich einen vom Dienstgeber beigestellten Wohnraum benützte und alle vierzehn Tage zu seinen Eltern in Jugoslawien fuhr und diese auch wesentlich finanziell unterstützte, mit der Begründung bejaht, der Versicherte habe den in Jugoslawien mit seinen Eltern bestehenden gemeinsamen Haushalt nicht aufgegeben, weil der wirtschaftliche Mittelpunkt des Versicherten weiterhin in der Wohnung seiner Eltern gewesen und durch auswärtige Arbeiten die Wohngemeinschaft mit diesen nicht aufgehoben worden sei. Aus dem Verhalten des Versicherten (Elternbesuche alle vierzehn Tage, Unterstützung der Eltern usw) sei zu schließen, dass seine Abwesenheit von der Wohnung seiner Eltern nur vorübergehender Natur gewesen sei. Die Situation des damaligen (ausländischen) Versicherten ist durchaus vergleichbar mit der Situation eines österreichischen Wochenpendlers, der beispielsweise als Bauarbeiter an Arbeitstagen auswärts im Bereich einer von seinem Wohnort entsprechend weit entfernten Baustelle in einer Unterkunft nächtigen muss und nur wöchentlich bzw vierzehntägig für einige Tage zu seiner Familie zurückkehren kann. Auch in diesem Fall kann nach Ansicht des erkennenden Senates allein aufgrund der vorübergehenden Abwesenheit des Versicherten während der Arbeitswoche noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine ständige Hausgemeinschaft mit den Familienangehörigen im Sinn des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG nicht mehr bestehe.In der Entscheidung 10 ObS 214/98p wurde im Falle einer Klägerin, die ständig in Jugoslawien lebte, während ihre Mutter etwa zweieinhalb Jahre lang in Österreich lebte und arbeitete und nur den Urlaub und die letzten vierzehn Tage vor ihrem Tod mit ihrer Tochter in Jugoslawien verbrachte, das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft ebenfalls verneint. In diesem Sinn hatte auch bereits das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen in der Entscheidung SSV 23/97 das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft eines über fünf Jahre lang (ständig) in Linz lebenden Versicherten mit seiner in dieser Zeit in Bosnien-Herzegowina lebenden Mutter verneint. Hingegen hat das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung SSV 17/165 das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG bei einem Versicherten, der in Österreich einen vom Dienstgeber beigestellten Wohnraum benützte und alle vierzehn Tage zu seinen Eltern in Jugoslawien fuhr und diese auch wesentlich finanziell unterstützte, mit der Begründung bejaht, der Versicherte habe den in Jugoslawien mit seinen Eltern bestehenden gemeinsamen Haushalt nicht aufgegeben, weil der wirtschaftliche Mittelpunkt des Versicherten weiterhin in der Wohnung seiner Eltern gewesen und durch auswärtige Arbeiten die Wohngemeinschaft mit diesen nicht aufgehoben worden sei. Aus dem Verhalten des Versicherten (Elternbesuche alle vierzehn Tage, Unterstützung der Eltern usw) sei zu schließen, dass seine Abwesenheit von der Wohnung seiner Eltern nur vorübergehender Natur gewesen sei. Die Situation des damaligen (ausländischen) Versicherten ist durchaus vergleichbar mit der Situation eines österreichischen Wochenpendlers, der beispielsweise als Bauarbeiter an Arbeitstagen auswärts im Bereich einer von seinem Wohnort entsprechend weit entfernten Baustelle in einer Unterkunft nächtigen muss und nur wöchentlich bzw vierzehntägig für einige Tage zu seiner Familie zurückkehren kann. Auch in diesem Fall kann nach Ansicht des erkennenden Senates allein aufgrund der vorübergehenden Abwesenheit des Versicherten während der Arbeitswoche noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine ständige Hausgemeinschaft mit den Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht mehr bestehe.
Auch im vorliegenden Fall wird daher entscheidend sein, ob der Versicherte seinen offensichtlich vor Beginn seiner Tätigkeit in Österreich mit seinen Eltern in Bosnien bestehenden gemeinsamen Haushalt während seiner Tätigkeit in Österreich aufgegeben und den Mittelpunkt seiner Lebensführung nach Österreich verlegt hat oder ob er, wie dies von der Klägerin behauptet wird, weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensführung in Bosnien gehabt hat und lediglich zum Arbeiten nach Österreich gefahren ist. So wie der Begriff des "gemeinsamen Haushalts" im Zusammenhang mit dem Eintrittsrecht naher Angehöriger im Fall des Todes des Mieters im Sinn des § 14 Abs 3 MRG nach der Rechtsprechung durch gewisse durch die Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (zB Krankenhausaufenthalte, Erholungaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim) nicht beendet wird, wenn der eintretende nahe Angehörige seinen Lebensschwerpunkt in dieser Wohnung gehabt hat (vgl SZ 68/103; SZ 64/93; RZ 1992/91 ua; RIS-Justiz RS0069712; RS0069534), hat auch nach § 269 Abs 1 Z 2 ASVG eine bloß vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft außer Betracht zu bleiben.Auch im vorliegenden Fall wird daher entscheidend sein, ob der Versicherte seinen offensichtlich vor Beginn seiner Tätigkeit in Österreich mit seinen Eltern in Bosnien bestehenden gemeinsamen Haushalt während seiner Tätigkeit in Österreich aufgegeben und den Mittelpunkt seiner Lebensführung nach Österreich verlegt hat oder ob er, wie dies von der Klägerin behauptet wird, weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensführung in Bosnien gehabt hat und lediglich zum Arbeiten nach Österreich gefahren ist. So wie der Begriff des "gemeinsamen Haushalts" im Zusammenhang mit dem Eintrittsrecht naher Angehöriger im Fall des Todes des Mieters im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nach der Rechtsprechung durch gewisse durch die Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (zB Krankenhausaufenthalte, Erholungaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim) nicht beendet wird, wenn der eintretende nahe Angehörige seinen Lebensschwerpunkt in dieser Wohnung gehabt hat vergleiche SZ 68/103; SZ 64/93; RZ 1992/91 ua; RIS-Justiz RS0069712; RS0069534), hat auch nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine bloß vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft außer Betracht zu bleiben.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren nähere Feststellungen insbesondere zu den Fragen zu treffen haben, wo der Versicherte den Mittelpunkt seiner Lebensführung gehabt hat, wo er sich in seiner Freizeit überwiegend aufgehalten und seine Urlaube verbracht hat und inwieweit er zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Einkauf von Lebensmitteln, Mithilfe im Haushalt usw) und zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung beigetragen hat und inwieweit für den Versicherten notwendige Haushaltsverrichtungen (zB Waschen der Wäsche) im Haushalt seiner Eltern vorgenommen wurden. Erst nach dieser Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage wird die Frage nach dem Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft im Sinn des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG abschließend beurteilt werden können. Wegen dieser aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren nähere Feststellungen insbesondere zu den Fragen zu treffen haben, wo der Versicherte den Mittelpunkt seiner Lebensführung gehabt hat, wo er sich in seiner Freizeit überwiegend aufgehalten und seine Urlaube verbracht hat und inwieweit er zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Einkauf von Lebensmitteln, Mithilfe im Haushalt usw) und zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung beigetragen hat und inwieweit für den Versicherten notwendige Haushaltsverrichtungen (zB Waschen der Wäsche) im Haushalt seiner Eltern vorgenommen wurden. Erst nach dieser Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage wird die Frage nach dem Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG abschließend beurteilt werden können. Wegen dieser aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.