Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 gelten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres unter anderem eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studiengang besucht wurde, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens 12 Semester des Besuches einer Hochschule berücksichtigt und zwar jedes Studiensemester mit vier Monaten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bezweckt der erste Halbsatz dieser Gesetzesstelle ("in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt") nur die Zuordenbarkeit der Ersatzzeit. Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes ist aber der zitierten Gesetzesstelle nicht zu entnehmen, daß Zeiten des Hochschulstudiums nur dann als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitragszeit nachfolgt, weil diese Auffassung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch steht, wonach die genannten Zeiten als Ersatzzeiten gelten, "sofern nach dem Verlassen der Schule......eine sonstige Versicherungszeit vorliegt". Sonstige Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 bis 229 sowie in den §§ 502 und 506 a ASVG angeführten Versicherungszeiten (Teschner-Fürböck ASVG MGA 48.ErgLfg. 1113). Die vom Versicherten im Anschluß an das Hochschulstudium erworbenen Ersatzzeiten durch den Krankengeld- bzw Arbeitslosengeldbezug gelten nach § 227 Abs 1 Z 5 und 6 ASVG als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt; dies ist im vorliegenden Fall die Pensionsversicherung der Arbeiter. Eine Schul- oder Ausbildungszeit kann nicht den Charakter einer Ersatzzeit verlieren, weil sich diese Ersatzzeit mangels einer nachfolgenden Beitragszeit nach dem ASVG keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen läßt. In diesen Fällen ist eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG dem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen, in dem die nachfolgende ASVG-Ersatzzeit vorliegt. Gegen diese zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes wird in der Revision nichts Stichhältiges ausgeführt. Auf die Frage, ob eine im Sinne der obigen Rechtsausführungen ergangene Weisung existiert und ob dieser Weisung Rechtsquellencharakter zukommt, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Infolge Berücksichtigung der Zeiten des Hochschulstudiums als Ersatzzeiten besteht kein Zweifel, daß die Wartezeit nach § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG für die Kläger erfüllt ist.Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 gelten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres unter anderem eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studiengang besucht wurde, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens 12 Semester des Besuches einer Hochschule berücksichtigt und zwar jedes Studiensemester mit vier Monaten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bezweckt der erste Halbsatz dieser Gesetzesstelle ("in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt") nur die Zuordenbarkeit der Ersatzzeit. Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes ist aber der zitierten Gesetzesstelle nicht zu entnehmen, daß Zeiten des Hochschulstudiums nur dann als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitragszeit nachfolgt, weil diese Auffassung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch steht, wonach die genannten Zeiten als Ersatzzeiten gelten, "sofern nach dem Verlassen der Schule......eine sonstige Versicherungszeit vorliegt". Sonstige Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 225 bis 229 sowie in den Paragraphen 502 und 506 a ASVG angeführten Versicherungszeiten (Teschner-Fürböck ASVG MGA 48.ErgLfg. 1113). Die vom Versicherten im Anschluß an das Hochschulstudium erworbenen Ersatzzeiten durch den Krankengeld- bzw Arbeitslosengeldbezug gelten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ASVG als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt; dies ist im vorliegenden Fall die Pensionsversicherung der Arbeiter. Eine Schul- oder Ausbildungszeit kann nicht den Charakter einer Ersatzzeit verlieren, weil sich diese Ersatzzeit mangels einer nachfolgenden Beitragszeit nach dem ASVG keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen läßt. In diesen Fällen ist eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen, in dem die nachfolgende ASVG-Ersatzzeit vorliegt. Gegen diese zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes wird in der Revision nichts Stichhältiges ausgeführt. Auf die Frage, ob eine im Sinne der obigen Rechtsausführungen ergangene Weisung existiert und ob dieser Weisung Rechtsquellencharakter zukommt, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Infolge Berücksichtigung der Zeiten des Hochschulstudiums als Ersatzzeiten besteht kein Zweifel, daß die Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG für die Kläger erfüllt ist.
Anspruch auf Witwenpension hat gemäß § 258 Abs 1 Z 1 ASVG die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten. Die in Abs 2 dieser Gesetzesstelle genannten Einschränkungen gelten nicht, wenn unter anderem im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat (§ 258 Abs 3 Z 1 ASVG). Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder iS des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG (§ 260 ASVG). Nach § 252 Abs 1 Z 4 ASVG gelten auch die Stiefkinder als Kinder im Sinne des Gesetzes, allerdings nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben (im Zeitpunkt des Todes gelebt haben). Was der Gesetzgeber unter dem Begriff der ständigen Hausgemeinschaft versteht, ist im Gesetz nicht definiert. Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, daß der vorletzte Satz des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG (vergleichbar mit § 252 Abs 1 am Ende) eine gute Auslegungshilfe gebe: Danach habe eine vorübergehende Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bei Prüfung dieser Voraussetzung außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 1/47). Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht - unbekämpft - fest, daß sich der Versicherte wenige Monate nach der Scheidung der Ehe der Drittklägerin am 21.9.1982 an ihrer Wohnadresse anmeldete und daß in der Folge eine Hausgemeinschaft zwischen der Drittklägerin, deren beiden Kindern und dem Versicherten bestand. Die Revisionswerberin folgert, diese Wohngemeinschaft zwischen den Klägern und dem Versicherten sei nicht als Hausgemeinschaft iS des § 252 ASVG anzusehen, weil hiefür Voraussetzung sei, daß die Stiefkindeigenschaft während der Hausgemeinschaft bereits bestanden habe; da jedoch die Ehe erst am 11.5.1988 geschlossen worden sei und sich der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod im Spital befunden habe, könne die Frage der Hausgemeinschaft ab 1982 bis zur Verehelichung dahingestellt bleiben, weil keine solche mit einem Ehegatten bestanden habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (Schrammel in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 126 f). Sieht man die Hausgemeinschaft als solche wirtschaftliche Interessengemeinschaft, dann ist nicht entscheidend, daß der Versicherte vom Zeitpunkt der Eheschließung (11.5.1988) bis zu seinem Tod am 2.6.1988 sich nicht in der gemeinsamen Wohnung, sondern im Krankenhaus aufhielt. Wenngleich Stiefkinder nur dann als Kinder gelten, wenn sie mit dem Versicherten "ständig" in Hausgemeinschaft leben, so wird doch ein bestimmtes Mindestmaß der Dauer dieser Hausgemeinschaft nicht verlangt, weshalb es ausreicht, daß die Stiefkinder vom Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter mit dem Versicherten bis zu dessen Tod in Hausgemeinschaft lebten, wobei das durch mehrere Jahre bestehende Vorliegen einer Hausgemeinschaft vor diesem Zeitraum ein Indiz dafür ist, daß die Hausgemeinschaft angedauert hätte, wäre der Versicherte nicht verstorben. Der Erstkläger und die Zweitklägerin sind daher als Stiefkinder des verstorbenen Versicherten (iSd § 252 Abs 1 ASVG anzusehen, so daß ihnen die Waisenpensionen gemäß § 260 ASVG zu Recht zuerkannt wurden. Ob der Drittklägerin die Witwenpension bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des versicherten Ehegatten (§ 258 Abs 2 ASVG) oder unbefristet gebührt, hängt von der Auslegung des § 258 Abs 3 Z 1 ASVG ab, wonach Abs 2 leg cit nicht gilt, wenn.....im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat. Das Oberlandesgericht Wien als bis zum Inkrafttreten des ASGG letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hat die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe bei der Erweiterung der Bestimmungen des § 258 Abs 3 ASVG durch die 25. ASVG-Novelle (BGBl 1970/385) durch die Nichtbeifügung des Klammerausdruckes "§ 252 ASVG" zum Ausdruck gebracht, daß unter dem Begriff des "Kindes des Verstorbenen" im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG nicht auch Stiefkinder des Verstorbenen zu verstehen seien (SSV 15/82; vgl Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG MGA 49.ErgLfg. 1331 Anm 4 zu § 258). Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Auslegung nicht zu folgen. Wenngleich sich aus den Gesetzesmaterialien zur 25. ASVG-Novelle ergeben mag, daß die Erweiterung der anspruchsbegründenden Tatbestände in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr.340, erfolgen sollte (157 BlgNR 12.GP), so hat doch auch nach § 14 Abs 3 PensG ein Stiefkind des Beamten unter Umständen einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach § 17 Abs 1 PensG. Die vom Oberlandesgericht Wien dem Gesetzgeber der 25.ASVG-Novelle unterstellte Absicht, die Bestimmungen hinsichtlich der Stiefkinder seien einschränkend auszulegen, sodaß der Gesetzgeber bei der Erweiterung der Bestimmungen des § 258 Abs 3 ASVG durch Nichtbeifügung des Klammerausdruckes "§ 252 ASVG" zum Ausdruck habe bringen wollen, daß unter dem Begriff "Kind des Verstorbenen" nicht auch die Stiefkinder des Verstorbenen zu verstehen seien, läßt sich aus den Materialien nicht entnehmen. Daß im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG - anders als etwa in den §§ 207 Abs 1, 262 Abs 1, 293 Abs 1 ASVG - dem Wort "Kind" nicht der Klammerausdruck "§ 252" hinzugefügt ist, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil hier der Begriff "Kind" auf andere Weise eingeschränkt wird, nämlich durch die Worte "Kind des Verstorbenen......, das Anspruch auf Waisenpension hat". Welche Kinder nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf Waisenpension haben, ist aber im § 260 ASVG abschließend geregelt:Anspruch auf Witwenpension hat gemäß Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten. Die in Absatz 2, dieser Gesetzesstelle genannten Einschränkungen gelten nicht, wenn unter anderem im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat (Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG). Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder iS des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, ASVG (Paragraph 260, ASVG). Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gelten auch die Stiefkinder als Kinder im Sinne des Gesetzes, allerdings nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben (im Zeitpunkt des Todes gelebt haben). Was der Gesetzgeber unter dem Begriff der ständigen Hausgemeinschaft versteht, ist im Gesetz nicht definiert. Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, daß der vorletzte Satz des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (vergleichbar mit Paragraph 252, Absatz eins, am Ende) eine gute Auslegungshilfe gebe: Danach habe eine vorübergehende Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bei Prüfung dieser Voraussetzung außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 1/47). Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht - unbekämpft - fest, daß sich der Versicherte wenige Monate nach der Scheidung der Ehe der Drittklägerin am 21.9.1982 an ihrer Wohnadresse anmeldete und daß in der Folge eine Hausgemeinschaft zwischen der Drittklägerin, deren beiden Kindern und dem Versicherten bestand. Die Revisionswerberin folgert, diese Wohngemeinschaft zwischen den Klägern und dem Versicherten sei nicht als Hausgemeinschaft iS des Paragraph 252, ASVG anzusehen, weil hiefür Voraussetzung sei, daß die Stiefkindeigenschaft während der Hausgemeinschaft bereits bestanden habe; da jedoch die Ehe erst am 11.5.1988 geschlossen worden sei und sich der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod im Spital befunden habe, könne die Frage der Hausgemeinschaft ab 1982 bis zur Verehelichung dahingestellt bleiben, weil keine solche mit einem Ehegatten bestanden habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (Schrammel in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 126 f). Sieht man die Hausgemeinschaft als solche wirtschaftliche Interessengemeinschaft, dann ist nicht entscheidend, daß der Versicherte vom Zeitpunkt der Eheschließung (11.5.1988) bis zu seinem Tod am 2.6.1988 sich nicht in der gemeinsamen Wohnung, sondern im Krankenhaus aufhielt. Wenngleich Stiefkinder nur dann als Kinder gelten, wenn sie mit dem Versicherten "ständig" in Hausgemeinschaft leben, so wird doch ein bestimmtes Mindestmaß der Dauer dieser Hausgemeinschaft nicht verlangt, weshalb es ausreicht, daß die Stiefkinder vom Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter mit dem Versicherten bis zu dessen Tod in Hausgemeinschaft lebten, wobei das durch mehrere Jahre bestehende Vorliegen einer Hausgemeinschaft vor diesem Zeitraum ein Indiz dafür ist, daß die Hausgemeinschaft angedauert hätte, wäre der Versicherte nicht verstorben. Der Erstkläger und die Zweitklägerin sind daher als Stiefkinder des verstorbenen Versicherten (iSd Paragraph 252, Absatz eins, ASVG anzusehen, so daß ihnen die Waisenpensionen gemäß Paragraph 260, ASVG zu Recht zuerkannt wurden. Ob der Drittklägerin die Witwenpension bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des versicherten Ehegatten (Paragraph 258, Absatz 2, ASVG) oder unbefristet gebührt, hängt von der Auslegung des Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG ab, wonach Absatz 2, leg cit nicht gilt, wenn.....im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat. Das Oberlandesgericht Wien als bis zum Inkrafttreten des ASGG letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hat die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe bei der Erweiterung der Bestimmungen des Paragraph 258, Absatz 3, ASVG durch die 25. ASVG-Novelle (BGBl 1970/385) durch die Nichtbeifügung des Klammerausdruckes "§ 252 ASVG" zum Ausdruck gebracht, daß unter dem Begriff des "Kindes des Verstorbenen" im Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht auch Stiefkinder des Verstorbenen zu verstehen seien (SSV 15/82; vergleiche Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG MGA 49.ErgLfg. 1331 Anmerkung 4 zu Paragraph 258,). Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Auslegung nicht zu folgen. Wenngleich sich aus den Gesetzesmaterialien zur 25. ASVG-Novelle ergeben mag, daß die Erweiterung der anspruchsbegründenden Tatbestände in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr.340, erfolgen sollte (157 BlgNR 12.GP), so hat doch auch nach Paragraph 14, Absatz 3, PensG ein Stiefkind des Beamten unter Umständen einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach Paragraph 17, Absatz eins, PensG. Die vom Oberlandesgericht Wien dem Gesetzgeber der 25.ASVG-Novelle unterstellte Absicht, die Bestimmungen hinsichtlich der Stiefkinder seien einschränkend auszulegen, sodaß der Gesetzgeber bei der Erweiterung der Bestimmungen des Paragraph 258, Absatz 3, ASVG durch Nichtbeifügung des Klammerausdruckes "§ 252 ASVG" zum Ausdruck habe bringen wollen, daß unter dem Begriff "Kind des Verstorbenen" nicht auch die Stiefkinder des Verstorbenen zu verstehen seien, läßt sich aus den Materialien nicht entnehmen. Daß im Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG - anders als etwa in den Paragraphen 207, Absatz eins, 262, Absatz eins, 293, Absatz eins, ASVG - dem Wort "Kind" nicht der Klammerausdruck "§ 252" hinzugefügt ist, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil hier der Begriff "Kind" auf andere Weise eingeschränkt wird, nämlich durch die Worte "Kind des Verstorbenen......, das Anspruch auf Waisenpension hat". Welche Kinder nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf Waisenpension haben, ist aber im Paragraph 260, ASVG abschließend geregelt:
Es sind dies die Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG. Eine weitere Einschränkung des Begriffes "Kind" im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG war überflüssig; hätte der Gesetzgeber den Begriff "Kind...., das Anspruch auf Waisenpension hat" anders als im Sinne des § 260 ASVG verstanden wissen wollen, hätte er dies durch eine zusätzliche Einschränkung im § 258 Abs 3 Z 1 ASVG deutlich machen müssen.Es sind dies die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, ASVG. Eine weitere Einschränkung des Begriffes "Kind" im Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG war überflüssig; hätte der Gesetzgeber den Begriff "Kind...., das Anspruch auf Waisenpension hat" anders als im Sinne des Paragraph 260, ASVG verstanden wissen wollen, hätte er dies durch eine zusätzliche Einschränkung im Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG deutlich machen müssen.
Daraus folgt, daß die Drittklägerin Anspruch auf unbefristete
Witwenpension hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.