Rechtssatz RS0084593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084593
Geschäftszahl
10ObS69/90 (10ObS75/90, 10ObS76/90)
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Rechtssatz
Der erste Halbsatz dieser Gesetzesstelle ("in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt") bezweckt nur die Zuordenbarkeit der Ersatzzeit. Eine Schulzeit oder Ausbildungszeit kann nicht den Charakter einer Ersatzzeit verlieren, weil sich diese Ersatzzeit mangels einer nachfolgenden Beitragszeit nach dem ASVG keinem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen läßt. In diesen Fällen ist eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG dem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen, in dem die nachfolgende ASVG-Ersatzzeit vorliegt.Der erste Halbsatz dieser Gesetzesstelle ("in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt") bezweckt nur die Zuordenbarkeit der Ersatzzeit. Eine Schulzeit oder Ausbildungszeit kann nicht den Charakter einer Ersatzzeit verlieren, weil sich diese Ersatzzeit mangels einer nachfolgenden Beitragszeit nach dem ASVG keinem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen läßt. In diesen Fällen ist eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dem Zweig der Pensionsversicherung zuzuordnen, in dem die nachfolgende ASVG-Ersatzzeit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084593
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00069_9000000_001