Rechtssatz RS0085111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085111
Geschäftszahl
10ObS69/90 (10ObS75/90; 10ObS76/90); 10ObS62/92
Entscheidungsdatum
24.03.1992
Rechtssatz
Wenngleich Stiefkinder nur dann als Kinder gelten, wenn sie mit dem Versicherten "ständig" in Hausgemeinschaft leben, so wird doch ein bestimmtes Mindestmaß der Dauer dieser Hausgemeinschaft nicht verlangt, weshalb es ausreicht, daß die Stiefkinder vom Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter mit dem Versicherten bis zu dessen tod in Hausgemeinschaft lebten, wobei das durch mehrere Jahre bestehende Vorliegen einer Hausgemeinschaft vor diesem Zeitraum ein Indiz dafür ist, daß die Hausgemeinschaft angedauert hätte, wäre der Versicherte nicht verstorben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 69/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 69/90
Veröff: SSV-NF 4/53
- 10 ObS 62/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 62/92
Auch; Veröff: SSV-NF 6/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085111
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00069_9000000_002