Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von der Entscheidung SSV-NF 4/53, die auch im Schrifttum Zustimmung fand (Weißensteiner in DRdA 1990, 380), zu veranlassen. Die beklagte Partei wiederholt Argumente einer gesetzessystematischen und einer historischen Auslegung, die bereits dort widerlegt wurden. Dies gilt insbesondere für die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Nichtbeifügung des Klammerzitates ("252 ASVG") zum Ausdruck bringen wollen, daß unter dem Begriff "Kind des Verstorbenen" nicht auch die Stiefkinder zu verstehen seien. Warum der Begriff "Kind des Verstorbenen, das Anspruch auf Waisenpension hat" nur im Sinne des ABGB und nicht viel eher im Sinne des § 260 ASVG verstanden werden könne, ist nicht einsichtig, hält sich doch das ABGB selbst nicht immer an seine Begriffsbestimmungen, weshalb im Zweifelsfall nach dem Zweck der Vorschrift geprüft werden muß, welcher Personenkreis gemeint ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürg.Rechts9 II 177 f; vgl auch Pichler in Rummel2 Rz 1 und 2 zu §§ 40 ff ABGB; Ehrenzweig-Schwind, FamR 2). Der Hinweis der Revision auf "einschlägige" Bestimmungen des ABGB ist daher nicht zielführend. Daß Stiefkinder im Sozialrecht sehr wohl als Kinder gelten können, gesteht auch die beklagte Partei zu. Anspruch auf Waisenpension haben freilich nur jene Stiefkinder, die mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft lebten, ohne daß es aber auf (wechselseitige) Unterhaltspflichten ankommt: die beklagte Partei übersieht bei ihrem Hinweis auf derartige Unterhaltspflichten, daß nach § 252 Abs 1 letzter Halbsatz ASVG zwar die Enkel überdies nur dann als Kinder gelten, wenn sie gegenüber dem Verstorbenen unterhaltsberechtigt sind (vgl dazu Schrammel in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 127 f), eine solche Einschränkung bei den Stiefkindern aber fehlt.Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von der Entscheidung SSV-NF 4/53, die auch im Schrifttum Zustimmung fand (Weißensteiner in DRdA 1990, 380), zu veranlassen. Die beklagte Partei wiederholt Argumente einer gesetzessystematischen und einer historischen Auslegung, die bereits dort widerlegt wurden. Dies gilt insbesondere für die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Nichtbeifügung des Klammerzitates ("252 ASVG") zum Ausdruck bringen wollen, daß unter dem Begriff "Kind des Verstorbenen" nicht auch die Stiefkinder zu verstehen seien. Warum der Begriff "Kind des Verstorbenen, das Anspruch auf Waisenpension hat" nur im Sinne des ABGB und nicht viel eher im Sinne des Paragraph 260, ASVG verstanden werden könne, ist nicht einsichtig, hält sich doch das ABGB selbst nicht immer an seine Begriffsbestimmungen, weshalb im Zweifelsfall nach dem Zweck der Vorschrift geprüft werden muß, welcher Personenkreis gemeint ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürg.Rechts9 römisch zwei 177 f; vergleiche auch Pichler in Rummel2 Rz 1 und 2 zu Paragraphen 40, ff ABGB; Ehrenzweig-Schwind, FamR 2). Der Hinweis der Revision auf "einschlägige" Bestimmungen des ABGB ist daher nicht zielführend. Daß Stiefkinder im Sozialrecht sehr wohl als Kinder gelten können, gesteht auch die beklagte Partei zu. Anspruch auf Waisenpension haben freilich nur jene Stiefkinder, die mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft lebten, ohne daß es aber auf (wechselseitige) Unterhaltspflichten ankommt: die beklagte Partei übersieht bei ihrem Hinweis auf derartige Unterhaltspflichten, daß nach Paragraph 252, Absatz eins, letzter Halbsatz ASVG zwar die Enkel überdies nur dann als Kinder gelten, wenn sie gegenüber dem Verstorbenen unterhaltsberechtigt sind vergleiche dazu Schrammel in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 127 f), eine solche Einschränkung bei den Stiefkindern aber fehlt.
Daß sich aus den Materialien zur 25.ASVG-Novelle nichts für den Standpunkt der beklagten Partei ableiten läßt, wurde bereits in SSV-NF 4/53 ausgeführt.
Schließlich ist die Bestimmung des § 258 Abs 3 ASVG teleologisch zu verstehen, was die beklagte Partei offenbar gänzlich außer acht läßt. Den Ausnahmetatbeständen des § 258 Abs 3 Z 1 - 3 ASVG (Ausnahmen von der Ausnahme des Abs 2) ist zu entnehmen, daß dem hinterbliebenen Ehegatten eine (unbefristete) Witwenpension nur dann verwehrt werden soll, wenn die Erlangung eines Pensionsanspruches der alleinige Zweck der Eheschließung mit dem Versicherten war (so Teschner, ASVG MGA 52.ErgLfg 1331 Anm 3). Bereits die Gesetzesmaterialien zur 3.Nov zum SV-ÜG wiesen im Zusammenhang mit der Neuerung auf dem Gebiet des Witwenrentenrechtes (§ 66 SV-ÜG) darauf hin, daß die Inanspruchnahme von Witwenrentenleistungen durch sogenannte Versorgungsehen verhindert werden solle (895 BlgNR 5.GP, 2). An diesem Grundsatz hielt das ASVG trotz gewisser Milderungen fest (vgl 599 BlgNR 7.GP, 86 f; 157 BlgNR 12.GP, 17). Die Geburt eines Kindes in der Ehe, die Legitimierung eines Kindes durch die Ehe und die Schwangerschaft der Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten sind zweifellos Umstände, die dagegen sprechen, daß die Ehe nur zum Zweck der Erlangung eines Pensionsanspruches eingegangen wurde. Bei dem weiteren, hier gegenständlichen Ausnahmefall des § 258 Abs 3 Z 1 ASVG ist der Gesetzeszweck nicht so deutlich erkennbar. Die Erweiterung der Ausnahmen um das dem Haushalt der Witwe angehörende Kind des Verstorbenen erfolgte erst durch die 25.ASVG-Novelle, mit der die Vorschriften über die "Versorgungsehe" reformiert wurde (siehe Schäfer in SoSi 1971, 43 (49)); die Materialien schweigen allerdings über die Motive gerade für diese Erweiterung (157 BlgNR 12.GP, 17), deren mutmaßlicher Zweck aber offenbar darin gesehen werden muß, auch solche Witwen zu schützen, die in ihrem Haushalt ein Kind des verstorbenen Ehemannes betreuen. Warum unter diesem Blickwinkel leibliche Kinder anders zu sehen seien als Stiefkinder des Verstorbenen, ist nicht einsichtig und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Das Gesetz sieht doch die beiden Personengruppen (leiblichen Kindern wie Stiefkindern) gemeinsame Einschränkung vor, daß sie Anspruch auf Waisenpension haben müssen. Ein Stiefkind des Verstorbenen muß nicht zwangsläufig ein leibliches Kind der Witwe sein, weil Fälle denkbar sind, in denen der Versicherte bereits in die Ehe ein Stiefkind mitbringt. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um das leibliche Kind der Klägerin aus ihrer ersten Ehe, das sie in die Ehe mit dem Versicherten mitbrachte; die neue Eheschließung mit dem Versicherten war aber offenbar grundsätzlich ebenso wie zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin auch dazu geeignet, ihrem Kind (wieder) ein geordnetes Familienleben zu ermöglichen, könnte also nicht als Eingehung einer bloßen "Versorgungsehe" gesehen werden. Auch die teleologische Auslegung führt daher zur Richtigkeit der in der Entscheidung SSV-NV 4/53 ausgesprochenen Rechtsansicht.Schließlich ist die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 3, ASVG teleologisch zu verstehen, was die beklagte Partei offenbar gänzlich außer acht läßt. Den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 ASVG (Ausnahmen von der Ausnahme des Absatz 2,) ist zu entnehmen, daß dem hinterbliebenen Ehegatten eine (unbefristete) Witwenpension nur dann verwehrt werden soll, wenn die Erlangung eines Pensionsanspruches der alleinige Zweck der Eheschließung mit dem Versicherten war (so Teschner, ASVG MGA 52.ErgLfg 1331 Anmerkung 3). Bereits die Gesetzesmaterialien zur 3.Nov zum SV-ÜG wiesen im Zusammenhang mit der Neuerung auf dem Gebiet des Witwenrentenrechtes (Paragraph 66, SV-ÜG) darauf hin, daß die Inanspruchnahme von Witwenrentenleistungen durch sogenannte Versorgungsehen verhindert werden solle (895 BlgNR 5.GP, 2). An diesem Grundsatz hielt das ASVG trotz gewisser Milderungen fest vergleiche 599 BlgNR 7.GP, 86 f; 157 BlgNR 12.GP, 17). Die Geburt eines Kindes in der Ehe, die Legitimierung eines Kindes durch die Ehe und die Schwangerschaft der Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten sind zweifellos Umstände, die dagegen sprechen, daß die Ehe nur zum Zweck der Erlangung eines Pensionsanspruches eingegangen wurde. Bei dem weiteren, hier gegenständlichen Ausnahmefall des Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG ist der Gesetzeszweck nicht so deutlich erkennbar. Die Erweiterung der Ausnahmen um das dem Haushalt der Witwe angehörende Kind des Verstorbenen erfolgte erst durch die 25.ASVG-Novelle, mit der die Vorschriften über die "Versorgungsehe" reformiert wurde (siehe Schäfer in SoSi 1971, 43 (49)); die Materialien schweigen allerdings über die Motive gerade für diese Erweiterung (157 BlgNR 12.GP, 17), deren mutmaßlicher Zweck aber offenbar darin gesehen werden muß, auch solche Witwen zu schützen, die in ihrem Haushalt ein Kind des verstorbenen Ehemannes betreuen. Warum unter diesem Blickwinkel leibliche Kinder anders zu sehen seien als Stiefkinder des Verstorbenen, ist nicht einsichtig und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Das Gesetz sieht doch die beiden Personengruppen (leiblichen Kindern wie Stiefkindern) gemeinsame Einschränkung vor, daß sie Anspruch auf Waisenpension haben müssen. Ein Stiefkind des Verstorbenen muß nicht zwangsläufig ein leibliches Kind der Witwe sein, weil Fälle denkbar sind, in denen der Versicherte bereits in die Ehe ein Stiefkind mitbringt. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um das leibliche Kind der Klägerin aus ihrer ersten Ehe, das sie in die Ehe mit dem Versicherten mitbrachte; die neue Eheschließung mit dem Versicherten war aber offenbar grundsätzlich ebenso wie zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin auch dazu geeignet, ihrem Kind (wieder) ein geordnetes Familienleben zu ermöglichen, könnte also nicht als Eingehung einer bloßen "Versorgungsehe" gesehen werden. Auch die teleologische Auslegung führt daher zur Richtigkeit der in der Entscheidung SSV-NV 4/53 ausgesprochenen Rechtsansicht.
Der Revisionswerberin ist allerdings beizupflichten, daß der hier auszulegende Gesetzeswortlaut klarer wäre, würde er etwa lauten:
".... dem Haushalt der Witwe (des Witwers) eine Person (besser vielleicht ein Kind) angehörte, die (das) Anspruch auf Waisenpension nach dem (hier) Versicherten hat". Daß der Gesetzgeber die nötige Klarheit vermissen ließ, ist aber kein taugliches Argument dagegen, daß die Bestimmung im oben erörterten Sinn zu verstehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.