Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit führt der Kläger im wesentlichen aus, die Zumutbarkeit der Umschulung bzw Nachschulung werde ohne entsprechende Beachtung der medizinischen Gutachten, insbesondere des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen, bejaht. Danach sei der Kläger für Arbeiten unter besonderem Zeitdruck nicht mehr geeignet. Ähnliches ergebe sich aus dem psychologischen Gutachten. Die Belastbarkeit des Klägers in Bezug auf die Verweisungsberufe wäre unter Berücksichtigung dieser Gutachten im Zusammenhalt mit dem berufskundlichen Gutachten genauer zu beurteilen gewesen. Die Tätigkeit eines Terminüberwachers und Arbeitsvorbereiters sei mit Termin- und besonderem Zeitdruck verbunden, der Kläger daher hiezu nicht mehr geeignet. Mit diesen Ausführungen bekämpft der Kläger - erstmals im Revisionsverfahren - die vom Erstgericht hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner Leistungsfähigkeit sowie hinsichtlich der Anforderungen in den Verweisungsberufen getroffenen, vom Berufungsgericht nicht überprüften Feststellungen.
Wenngleich der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revision im allgemeinen scheitern muß, stand es dem Kläger im vorliegenden Fall nach ständiger Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 7/31 mwN ua) offen, die für ihn ungünstigen Feststellungen bzw Mängel des zur Gewinnung dieser Feststellungen durchgeführten Verfahrens erst in der Revision zu bekämpfen. Als in erster Instanz siegreiche Partei war er nicht gezwungen, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei eine Stellungnahme zu dem von der beklagten Partei angefochtenen Urteil selbst abzugeben, er war insbesondere nicht verpflichtet, seinerseits ausdrücklich die ihm nachteiligen Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen; nach der Rechtsprechung des Senates konnte er dies in der Revision nachholen, weil sich erst das Berufungsgericht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung auf diese Feststellungen stützte. Die Bekämpfung setzt allerdings voraus, daß die Feststellungen für die rechtliche Beurteilung relevant sind und das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls beitrete (EFSlg 34.505; SZ 54/160 = JBl 1984, 88; JBl 1986, 121). Unter welchem Revisionsgrund die Ausführungen zur Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes erstattet werden, spielt keine Rolle (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO; SZ 54/160 mwN). Eine solche Beweis- und Mängelrüge führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Komm IV 71; SZ 51/137, SSV-NF 5/112, 7/31 ua). Die Änderung der Rechtslage durch den neuen § 473a ZPO (Art VII Z 30 WGN 1997) ist für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblich, weil diese Bestimmung nur anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 1997 liegt (Art XXXII Z 13 WGN 1997); das Urteil erster Instanz datiert jedoch mit 3. 11. 1997.Wenngleich der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revision im allgemeinen scheitern muß, stand es dem Kläger im vorliegenden Fall nach ständiger Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 7/31 mwN ua) offen, die für ihn ungünstigen Feststellungen bzw Mängel des zur Gewinnung dieser Feststellungen durchgeführten Verfahrens erst in der Revision zu bekämpfen. Als in erster Instanz siegreiche Partei war er nicht gezwungen, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei eine Stellungnahme zu dem von der beklagten Partei angefochtenen Urteil selbst abzugeben, er war insbesondere nicht verpflichtet, seinerseits ausdrücklich die ihm nachteiligen Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen; nach der Rechtsprechung des Senates konnte er dies in der Revision nachholen, weil sich erst das Berufungsgericht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung auf diese Feststellungen stützte. Die Bekämpfung setzt allerdings voraus, daß die Feststellungen für die rechtliche Beurteilung relevant sind und das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls beitrete (EFSlg 34.505; SZ 54/160 = JBl 1984, 88; JBl 1986, 121). Unter welchem Revisionsgrund die Ausführungen zur Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes erstattet werden, spielt keine Rolle vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO; SZ 54/160 mwN). Eine solche Beweis- und Mängelrüge führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Komm römisch vier 71; SZ 51/137, SSV-NF 5/112, 7/31 ua). Die Änderung der Rechtslage durch den neuen Paragraph 473 a, ZPO (Artikel römisch sieben, Ziffer 30, WGN 1997) ist für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblich, weil diese Bestimmung nur anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 1997 liegt (Artikel römisch 32 , Ziffer 13, WGN 1997); das Urteil erster Instanz datiert jedoch mit 3. 11. 1997.
Da sich das Berufungsgericht mit - nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung wesentlichen - Tatsachenfeststellungen, die in der Revision zulässigerweise bekämpft werden, nicht auseinandergesetzt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.