Die Revision ist berechtigt.
Beizutreten ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Versicherte nur dann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wenn er nicht auf besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen ist, Verweisbarkeit besteht nur dann, wenn der Versicherte in der Lage ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Ob diese Voraussetzungen hier bestehen, kann aufgrund der bisher vorliegenden Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Gemäß § 255 Abs 3 ASVG gilt der Versicherte, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Daß der Kläger aufgrund des erhobenen Leistungskalküls rein körperlich in der Lage ist, die in den Feststellungen bezeichneten Verweisungstätigkeiten uneingeschränkt zu verrichten, ist unbestritten. Die Vorinstanzen gründeten ihre klagestattgebenden Entscheidungen im wesentlichen darauf, daß der Kläger auf ein besonderes Entgegenkommen seines Dienstgebers angewiesen sei, weil er ständig einer Aufsicht bedürfe bzw., weil ein regelmäßiges Erscheinen am Arbeitsplatz nicht gewährleistet sei, wenn ihm eine Bezugsperson fehle, die ihn dazu anhalte. Gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt der Versicherte, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Daß der Kläger aufgrund des erhobenen Leistungskalküls rein körperlich in der Lage ist, die in den Feststellungen bezeichneten Verweisungstätigkeiten uneingeschränkt zu verrichten, ist unbestritten. Die Vorinstanzen gründeten ihre klagestattgebenden Entscheidungen im wesentlichen darauf, daß der Kläger auf ein besonderes Entgegenkommen seines Dienstgebers angewiesen sei, weil er ständig einer Aufsicht bedürfe bzw., weil ein regelmäßiges Erscheinen am Arbeitsplatz nicht gewährleistet sei, wenn ihm eine Bezugsperson fehle, die ihn dazu anhalte.
Von einem Herabsinken des geistigen Zustandes unter das für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderliche Maß kann jedoch nur gesprochen werden, wenn ein krankhafter Zustand besteht, der den Versicherten ungeachtet der Aufbietung der gesamten vorhandenen Willenskraft außerstande setzt, seinen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Verpflichtungen - damit auch der Verpflichtung zum pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz - nachzukommen. Nur dann, wenn ein Versicherter zufolge einer geistigen Störung nicht mehr die Kraft hat, den Willen zur Erwerbsarbeit aufzubringen, kommt dem relevante Bedeutung im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG zu. Dabei ist die Willenskraft des betroffenen Versicherten und nicht die normale Reaktion eines Menschen mit durchschnittlicher Empfindlichkeit und Willenskraft maßgebend. Solange die Hemmung zur regelmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einzelner damit verbundenen Verpflichtungen mit Willenskraft überwindbar ist, kann von einem Herabsinken des geistigen Zustandes in einem im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG entscheidenden Maß nicht gesprochen werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 10 Ob S 149/87 - dort für den Fall eines Alkoholikers - in Anlehnung an die deutsche Lehre ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip insbesondere durch die Ermächtigung und den Auftrag des Staates zur Gestaltung der sozialen Ordnung mit den Zielen der Herstellung und Wahrung sozialer Gerechtigkeit sowie der Verwirklichung des Schutzes durch soziale Sicherung gekennzeichnet sei, dieses Sozialstaatsprinzip aber nicht nur als leistungsbegründend verstanden werden könne, sondern auch soziales Verhalten des einzelnen gegenüber der Gesamtheit erfordere. Mit dem Recht auf öffentliche Sozialleistungen sei grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht zur Abwendung oder Minderung des die Leistungen begründenden "Schadens" verbunden. Daraus ergäben sich auch Mitwirkungspflichten, Nebenpflichten des Leistungsberechtigten. Der Versicherte sei grundsätzlich verpflichtet, nach Kräften dazu beizutragen, den Versicherungsträger vor vermeidbarem versicherungsrechtlichen Schaden zu bewahren. Entspricht der Versicherte dieser Pflicht nicht, so kommt dem sich dadurch ergebenden Sachverhalt für die Anspruchsberechtigung Relevanz nur dann zu, wenn er hiezu zufolge einer geistig-seelischen Störung auch unter Einsatz aller Willenskraft nicht in der Lage ist. Ob ein solcher krankhafter Zustand besteht, ist vor allem auch eine ärztliche Frage.Von einem Herabsinken des geistigen Zustandes unter das für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderliche Maß kann jedoch nur gesprochen werden, wenn ein krankhafter Zustand besteht, der den Versicherten ungeachtet der Aufbietung der gesamten vorhandenen Willenskraft außerstande setzt, seinen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Verpflichtungen - damit auch der Verpflichtung zum pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz - nachzukommen. Nur dann, wenn ein Versicherter zufolge einer geistigen Störung nicht mehr die Kraft hat, den Willen zur Erwerbsarbeit aufzubringen, kommt dem relevante Bedeutung im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu. Dabei ist die Willenskraft des betroffenen Versicherten und nicht die normale Reaktion eines Menschen mit durchschnittlicher Empfindlichkeit und Willenskraft maßgebend. Solange die Hemmung zur regelmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einzelner damit verbundenen Verpflichtungen mit Willenskraft überwindbar ist, kann von einem Herabsinken des geistigen Zustandes in einem im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG entscheidenden Maß nicht gesprochen werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 10 Ob S 149/87 - dort für den Fall eines Alkoholikers - in Anlehnung an die deutsche Lehre ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip insbesondere durch die Ermächtigung und den Auftrag des Staates zur Gestaltung der sozialen Ordnung mit den Zielen der Herstellung und Wahrung sozialer Gerechtigkeit sowie der Verwirklichung des Schutzes durch soziale Sicherung gekennzeichnet sei, dieses Sozialstaatsprinzip aber nicht nur als leistungsbegründend verstanden werden könne, sondern auch soziales Verhalten des einzelnen gegenüber der Gesamtheit erfordere. Mit dem Recht auf öffentliche Sozialleistungen sei grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht zur Abwendung oder Minderung des die Leistungen begründenden "Schadens" verbunden. Daraus ergäben sich auch Mitwirkungspflichten, Nebenpflichten des Leistungsberechtigten. Der Versicherte sei grundsätzlich verpflichtet, nach Kräften dazu beizutragen, den Versicherungsträger vor vermeidbarem versicherungsrechtlichen Schaden zu bewahren. Entspricht der Versicherte dieser Pflicht nicht, so kommt dem sich dadurch ergebenden Sachverhalt für die Anspruchsberechtigung Relevanz nur dann zu, wenn er hiezu zufolge einer geistig-seelischen Störung auch unter Einsatz aller Willenskraft nicht in der Lage ist. Ob ein solcher krankhafter Zustand besteht, ist vor allem auch eine ärztliche Frage.
Im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend geklärt, ob beim Kläger eine psychische Störung besteht, die ihn außerstande setzt, die Willenstärke zu aktivieren, die erforderlich ist, um unter den üblichen Bedingungen einer geregelten Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nachzugehen. Es fällt auf, daß der neurologisch-psychiatrische Sachverständige zum Ergebnis gelangte, daß der Mangel an Stetigkeit und Verantwortungsgefühl als negatives Persönlichkeitsmerkmal ohne Krankheitswert aufzufassen sei. Sollte dies - was ergänzend zu klären sein wird - in dem Sinn zu verstehen sein, daß der Kläger ungeachtet der bestehenden psychischen Beeinträchtigung in der Lage ist, die Willenskräfte aufzubringen, um einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, dies aber aus persönlichkeitsbedingten, wenn auch für ihn überwindbaren Gründen unterläßt, so wären die Voraussetzungen für die Leistung nicht gegeben, weil - wie oben dargestellt - vom Versicherten der Einsatz aller Willenskräfte zu fordern ist.
Dagegen, daß bei Ausübung der in den Verweisungsberufen anfallenden Arbeiten selbst eine besondere Aufsicht notwendig wäre, spricht das Gutachten des psychologischen Sachverständigen selbst, der darauf hinweist, daß der Kläger am Arbeitsplatz keine Aufsicht brauche, weil er dort ohnehin immer angewiesen und unterwiesen werde. Der scheinbare Widerspruch zu der an anderer Stelle in diesem Gutachten enthaltenen Aussage, daß der Kläger auch bei der Arbeit einer gewissen Aufsicht bedürfe, erklärt sich offenbar damit, daß Verweisungsberufe herangezogen wurden, die diesem Umstand Rechnung tragen und die allgemein bei diesen Tätigkeiten übliche Aufsicht ausreichend sei, um der beim Kläger bestehenden besonderen psychischen Situation Rechnung zu tragen. Bei Ausführung der Arbeiten selbst ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen über das bei diesen Tätigkeiten übliche Ausmaß hinaus eine Aufsicht nicht erforderlich, sodaß der Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus diesem Grund eines besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers nicht bedarf.
Ob aber der Mangel an Stetigkeit, der dazu führt, daß der Kläger bisher seine Arbeitsplätze jeweils nach kurzer Zeit verließ, und in der Folge immer längere Zeit keiner Beschäftigung nachging, in einer psychischen Störung begründet ist, der Krankheitswert zukommt, wird ergänzend zu prüfen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.