Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, dass nach der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 11 ASVG ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuss gemäß den §§ 262 bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung zwar auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestehen bleibt, jedoch nur solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Diese Voraussetzungen waren aber unzweifelhaft während des Präsenzdienstes des Sohnes der Klägerin vom Oktober 1997 bis einschließlich 28. Mai 1998 nicht mehr gegeben, weil der Kinderzuschuss in diesem Zeitraum mangels "Kindeseigenschaft" im Sinne des § 252 ASVG weggefallen war und danach neu beantragt werden musste. Für Neuanträge galt aber bereits ausnahmslos die mit 1. 7. 1993 geänderte Rechtslage (vgl SSV-NF 8/62; 10 ObS 386/98g). Entgegen der in der Revision gewählten Terminologie handelt es sich hier nicht um eine (im Gesetz nicht vorgesehene) "Unterbrechung" des Bezuges, sondern um den Wegfall des Kinderzuschusses und dessen Neugewährung.Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 11, ASVG ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuss gemäß den Paragraphen 262, bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung zwar auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestehen bleibt, jedoch nur solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Diese Voraussetzungen waren aber unzweifelhaft während des Präsenzdienstes des Sohnes der Klägerin vom Oktober 1997 bis einschließlich 28. Mai 1998 nicht mehr gegeben, weil der Kinderzuschuss in diesem Zeitraum mangels "Kindeseigenschaft" im Sinne des Paragraph 252, ASVG weggefallen war und danach neu beantragt werden musste. Für Neuanträge galt aber bereits ausnahmslos die mit 1. 7. 1993 geänderte Rechtslage vergleiche SSV-NF 8/62; 10 ObS 386/98g). Entgegen der in der Revision gewählten Terminologie handelt es sich hier nicht um eine (im Gesetz nicht vorgesehene) "Unterbrechung" des Bezuges, sondern um den Wegfall des Kinderzuschusses und dessen Neugewährung.
Der Einwand, infolge Änderung des § 36a Wehrgesetz sei nunmehr ein Aufschub des Grundwehrdienstes wegen beabsichtigter Hochschulausbildung nicht mehr möglich, vermag mangels Relevanz an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.Der Einwand, infolge Änderung des Paragraph 36 a, Wehrgesetz sei nunmehr ein Aufschub des Grundwehrdienstes wegen beabsichtigter Hochschulausbildung nicht mehr möglich, vermag mangels Relevanz an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Der Revision kommt im Ergebnis nur insoweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht übersehen hat, dass der angefochtene Bescheid durch die vorliegende Klage im Umfang des Klagebegehrens (Kinderzuschuss ab 29. 5. 1998) gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, weshalb insoweit die von der beklagten Partei als anerkannt geltende und der Klägerin gebührende Leistung mit Urteil zugesprochen werden muss, weil sonst kein Titel für zukünftige Leistungen bestünde (ständige Rechtsprechung, zuletzt SSV-NF 12/73).Der Revision kommt im Ergebnis nur insoweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht übersehen hat, dass der angefochtene Bescheid durch die vorliegende Klage im Umfang des Klagebegehrens (Kinderzuschuss ab 29. 5. 1998) gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist, weshalb insoweit die von der beklagten Partei als anerkannt geltende und der Klägerin gebührende Leistung mit Urteil zugesprochen werden muss, weil sonst kein Titel für zukünftige Leistungen bestünde (ständige Rechtsprechung, zuletzt SSV-NF 12/73).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Aus dem formellen Erfolg der infolge von Verfahrensfehlern der Vorinstanzen insoweit notwendigen Revision resultiert der Kostenersatzanspruch der lediglich im Revisionsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Aus dem formellen Erfolg der infolge von Verfahrensfehlern der Vorinstanzen insoweit notwendigen Revision resultiert der Kostenersatzanspruch der lediglich im Revisionsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin.