Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend. Nach § 286 ASVG werden in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension Kinderzuschüsse gewährt, für die § 262 ASVG entsprechend gilt. Der Kinderzuschuß (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG) wurde durch das SRÄG 1993 (51. ASVGNov), die 19. GSVGNov und die 18. BSVGNov grundlegend geändert. Bis zum 1. Juli 1993 war dieser Zuschuß von der Bemessungsgrundlage abhängig und betrug zwischen 289 S und 650 S (Werte für 1993). Seit 1. Juli 1993 ist der Kinderzuschuß der einzige Zuschuß zur Pension, da der Hilflosenzuschuß durch das ebenfalls ab 1. Juli 1993 geltende BPGG abgeschafft und durch das Pflegegeld ersetzt worden (Teschner/Widlar, ASVG MGA 56. ErgLfg 1358 Anm 1 zu § 262). Die Materialien (932 BlgNR 18. GP 48) führen dazu aus: "Mit 1. Jänner 1993 tritt im Bereich des Steuerrechtes das neue Familienpaket in Kraft, das gestaffelt für jedes Kind, beginnend mit 350 S für das erste Kind, einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsieht. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie erscheint die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Der Kinderzuschuß soll in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden. In den Fällen, in denen am 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension besteht, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind." Dazu sieht die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 11 (urspr. Abs 10) ASVG vor, daß ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den §§ 262 bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen bleibt, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. 6. 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden. Nach § 551 Abs 12 (urspr. Abs 11) ASVG ist § 262 ASVG idF der 51. Nov. nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1993 anfallen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend. Nach Paragraph 286, ASVG werden in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension Kinderzuschüsse gewährt, für die Paragraph 262, ASVG entsprechend gilt. Der Kinderzuschuß (Paragraph 262, ASVG, Paragraph 144, GSVG, Paragraph 135, BSVG) wurde durch das SRÄG 1993 (51. ASVGNov), die 19. GSVGNov und die 18. BSVGNov grundlegend geändert. Bis zum 1. Juli 1993 war dieser Zuschuß von der Bemessungsgrundlage abhängig und betrug zwischen 289 S und 650 S (Werte für 1993). Seit 1. Juli 1993 ist der Kinderzuschuß der einzige Zuschuß zur Pension, da der Hilflosenzuschuß durch das ebenfalls ab 1. Juli 1993 geltende BPGG abgeschafft und durch das Pflegegeld ersetzt worden (Teschner/Widlar, ASVG MGA 56. ErgLfg 1358 Anmerkung 1 zu Paragraph 262,). Die Materialien (932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 48) führen dazu aus: "Mit 1. Jänner 1993 tritt im Bereich des Steuerrechtes das neue Familienpaket in Kraft, das gestaffelt für jedes Kind, beginnend mit 350 S für das erste Kind, einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsieht. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie erscheint die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Der Kinderzuschuß soll in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden. In den Fällen, in denen am 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension besteht, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind." Dazu sieht die Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 11, (urspr. Absatz 10,) ASVG vor, daß ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den Paragraphen 262, bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen bleibt, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. 6. 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden. Nach Paragraph 551, Absatz 12, (urspr. Absatz 11,) ASVG ist Paragraph 262, ASVG in der Fassung der 51. Nov. nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1993 anfallen.
Richtig ist, daß der Begriff "Kinder" im § 252 ASVG definiert ist, der auch bei der den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmung des § 262 ASVG Berücksichtigung findet. Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, solange sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Kläger vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien) aufrecht bleibe, was auch für die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelte. Daraus folge, daß die Kindeseigenschaft während der Ableistung des Zivildienstes nicht verlorengehe, sondern ruhe und nachher wieder auflebe, wenn das Kind ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. Der Wille des Gesetzgebers könne nicht darin bestehen, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes einen Nachteil erleide. Das Studium werde nicht mehr als Aufschiebungsgrund für den Militärdienst anerkannt. Es dürfe nicht eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" geschaffen werden: auf der einen Seite "männliche Kinder", die zwangsweise zum Präsenz- oder Zivildienst einberufen werden und mit Aufnahme des Studiums an Stelle eines Kinderzuschusses von zuvor 650 S nunmehr lediglich 300 S "lukrieren können", auf der anderen Seite "weibliche Kinder", die ihre Schul- oder Berufsausbildung durch keine Präsenzdienstleistung unterbrechen müssen und somit den höheren Kinderzuschuß weiter beziehen. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse daher zum Ergebnis führen, daß es sich um keine Neugewährung, sondern um die Weitergewährung eines bestehenden Kinderzuschusses handle und dieser weiterhin 650 S monatlich zu betragen habe.Richtig ist, daß der Begriff "Kinder" im Paragraph 252, ASVG definiert ist, der auch bei der den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmung des Paragraph 262, ASVG Berücksichtigung findet. Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, solange sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Kläger vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien) aufrecht bleibe, was auch für die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelte. Daraus folge, daß die Kindeseigenschaft während der Ableistung des Zivildienstes nicht verlorengehe, sondern ruhe und nachher wieder auflebe, wenn das Kind ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. Der Wille des Gesetzgebers könne nicht darin bestehen, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes einen Nachteil erleide. Das Studium werde nicht mehr als Aufschiebungsgrund für den Militärdienst anerkannt. Es dürfe nicht eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" geschaffen werden: auf der einen Seite "männliche Kinder", die zwangsweise zum Präsenz- oder Zivildienst einberufen werden und mit Aufnahme des Studiums an Stelle eines Kinderzuschusses von zuvor 650 S nunmehr lediglich 300 S "lukrieren können", auf der anderen Seite "weibliche Kinder", die ihre Schul- oder Berufsausbildung durch keine Präsenzdienstleistung unterbrechen müssen und somit den höheren Kinderzuschuß weiter beziehen. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse daher zum Ergebnis führen, daß es sich um keine Neugewährung, sondern um die Weitergewährung eines bestehenden Kinderzuschusses handle und dieser weiterhin 650 S monatlich zu betragen habe.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Ob die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen des Schul- oder Studienjahres durch Schul- oder Semesterferien aufrecht bleibe (vgl SSV-NF 5/64), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 144/94 = SSV-NF 8/62, die vom Berufungsgericht zitiert wurde, auf die Revisionswerber aber nicht eingeht, ausgesprochen, daß dann, wenn eine Leistung wie der Kinderzuschuß mit rechtskräftigem Bescheid entzogen wurde, sich eine Annahme dahin verbietet, daß ein Pensionist dennoch Anspruch auf diese Leistung gehabt hätte (vgl auch Teschner/Widlar aaO 1359 Anm 6 zu § 262). Wäre umgekehrt die Kindeseigenschaft während des Zivildienstes tatsächlich aufrecht geblieben, dann hätte ja der Kläger auch während dieser Zeit Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Mit Beendigung des Zivildienstes lebte der Kinderzuschuß nicht wieder auf, sondern der Kläger hatte einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses wegen (Fortsetzung der) Ausbildung zu stellen. Diesen Antrag stellte er am 2. 9. 1996, also nach dem genannten Stichtag der 51. ASVG-Novelle. Wurde zu einer Pension bereits ein Kinderzuschuß gewährt, der vor dem 1. Juli 1993 weggefallen ist, sind auch im Falle einer späteren neuerlichen Gewährung nach dem 30. Juni 1993 die geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden (10 ObS 144/94). Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, während die Revisionsausführungen nicht zu überzeugen, vermögen. Da es sich beim Kinderzuschuß um eine dem Pensionisten gebührende Leistung handelt, geht auch das Argument fehl, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes keinen Nachteil erleiden und daher den Kinderzuschuß in früherer Höhe "lukrieren" solle. Wie der Senat bereits in der zitierten Entscheidung darlegte, sind die Bestimmungen des APSG, insbes. dessen § 4, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz-(Zivil)dienst unberührt bleibt und während der Zeit des Präsenz-(Zivil)dienstes die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen, auf den hier strittigen Anspruch weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Kläger wird aber nicht anders behandelt als alle Pensionsbezieher und Eltern von Kindern, deren Kindeseigenschaft im Sinne der zitierten Bestimmung aus irgend einem Grund wegfällt und die später den Kinderzuschuß neu beantragen müssen. Für die vom Revisionswerber gewünschte verfassungskonforme Auslegung der zitierten Übergangsbestimmung besteht daher kein Raum.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Ob die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen des Schul- oder Studienjahres durch Schul- oder Semesterferien aufrecht bleibe vergleiche SSV-NF 5/64), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 144/94 = SSV-NF 8/62, die vom Berufungsgericht zitiert wurde, auf die Revisionswerber aber nicht eingeht, ausgesprochen, daß dann, wenn eine Leistung wie der Kinderzuschuß mit rechtskräftigem Bescheid entzogen wurde, sich eine Annahme dahin verbietet, daß ein Pensionist dennoch Anspruch auf diese Leistung gehabt hätte vergleiche auch Teschner/Widlar aaO 1359 Anmerkung 6 zu Paragraph 262,). Wäre umgekehrt die Kindeseigenschaft während des Zivildienstes tatsächlich aufrecht geblieben, dann hätte ja der Kläger auch während dieser Zeit Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Mit Beendigung des Zivildienstes lebte der Kinderzuschuß nicht wieder auf, sondern der Kläger hatte einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses wegen (Fortsetzung der) Ausbildung zu stellen. Diesen Antrag stellte er am 2. 9. 1996, also nach dem genannten Stichtag der 51. ASVG-Novelle. Wurde zu einer Pension bereits ein Kinderzuschuß gewährt, der vor dem 1. Juli 1993 weggefallen ist, sind auch im Falle einer späteren neuerlichen Gewährung nach dem 30. Juni 1993 die geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden (10 ObS 144/94). Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, während die Revisionsausführungen nicht zu überzeugen, vermögen. Da es sich beim Kinderzuschuß um eine dem Pensionisten gebührende Leistung handelt, geht auch das Argument fehl, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes keinen Nachteil erleiden und daher den Kinderzuschuß in früherer Höhe "lukrieren" solle. Wie der Senat bereits in der zitierten Entscheidung darlegte, sind die Bestimmungen des APSG, insbes. dessen Paragraph 4,, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz-(Zivil)dienst unberührt bleibt und während der Zeit des Präsenz-(Zivil)dienstes die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen, auf den hier strittigen Anspruch weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Kläger wird aber nicht anders behandelt als alle Pensionsbezieher und Eltern von Kindern, deren Kindeseigenschaft im Sinne der zitierten Bestimmung aus irgend einem Grund wegfällt und die später den Kinderzuschuß neu beantragen müssen. Für die vom Revisionswerber gewünschte verfassungskonforme Auslegung der zitierten Übergangsbestimmung besteht daher kein Raum.
Zusammenfassend ergibt sich folgende Rechtslage: Der Kinderzuschuß wurde seinerzeit durch Bescheid vom 1. 6. 1995 mit Ablauf des 30. 6. 1995 entzogen und nur auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches noch bis zum Ablauf des 30. 9. 1995 weiter gewährt. Da der Kläger ab dem 1. 10. 1995 somit keinen Anspruch auf den Kinderzuschuß mehr hatte, konnte dieser in der Folge auch nicht "ruhen" oder nach der Beendigung des Zivildienstes seines Sohnes (31. 8. 1996) bzw Aufnahme eines Studiums wiederaufleben; der Kinderzuschuß mußte vielmehr neu beantragt werden; seine Höhe bestimmt sich nach der nunmehr geltenden Rechtslage.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG: Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG). Die beklagte Partei als Versicherungsträger hat ihre Kosten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG: Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG). Die beklagte Partei als Versicherungsträger hat ihre Kosten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).