Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es ungeachtet eines Privatgutachtens (wonach die Klägerin wegen ihrer Verfolgung aus rassistischen Gründen während des NS-Regimes an einem "Child-Surviver-Syndrom" leide) der Einholung von weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen seien, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Soweit inhaltlich versucht wird, die festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellungen nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) genannten Revisionsgründen zählt (Kodek/Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Wenn in der Revision behauptet wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend festgestellt, wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel geltend gemacht, sondern versucht, das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu versehen (10 ObS 221/00y).Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es ungeachtet eines Privatgutachtens (wonach die Klägerin wegen ihrer Verfolgung aus rassistischen Gründen während des NS-Regimes an einem "Child-Surviver-Syndrom" leide) der Einholung von weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen seien, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Soweit inhaltlich versucht wird, die festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellungen nicht zu den in Paragraph 503, ZPO taxativ (erschöpfend) genannten Revisionsgründen zählt (Kodek/Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Wenn in der Revision behauptet wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend festgestellt, wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel geltend gemacht, sondern versucht, das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu versehen (10 ObS 221/00y).
Zu dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) führt die Klägerin aus, die Vorinstanzen hätten nicht alle für die Beurteilung der Rechtssache erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen bzw nicht richtig getroffen. Wie bereits oben dargetan, liegen sekundäre, der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel nicht vor. Die Frage, ob die Feststellungen über das zusammenfassende Leistungskalkül richtig sind, ist keine Rechts- sondern eine Tatfrage, die sich einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzieht. Die Feststellungsgrundlage wäre nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlten, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände beträfe, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin ist auf die Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (SSV-NF 8/92 ua). Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles, das die Vorinstanzen jedoch erhoben haben.Zu dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) führt die Klägerin aus, die Vorinstanzen hätten nicht alle für die Beurteilung der Rechtssache erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen bzw nicht richtig getroffen. Wie bereits oben dargetan, liegen sekundäre, der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel nicht vor. Die Frage, ob die Feststellungen über das zusammenfassende Leistungskalkül richtig sind, ist keine Rechts- sondern eine Tatfrage, die sich einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzieht. Die Feststellungsgrundlage wäre nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlten, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände beträfe, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin ist auf die Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (SSV-NF 8/92 ua). Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles, das die Vorinstanzen jedoch erhoben haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.