Entscheidungsgründe:
Der am 19.7.1937 geborene Kläger war ab 2.10.1995 bei der I***** GmbH als Korrespondent für Italienisch beschäftigt. Wegen Nichterhalt des vereinbarten Arbeitsentgeltes erklärte der Kläger mit Schreiben vom 28.12.1995 seinen vorzeitigen Austritt. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Da mein Schreiben ....... vom 30.11.1995 zurückkam und auch der dritte eingeschriebene Brief an Sie vom 18.12.1995 unbeantwortet geblieben und die Auszahlung der Gehälter bis heute nicht erfolgt ist, trete ich mit Ablauf des 2.Jänner 1996 aus ihrer Firma, ohne Verzicht auf meine Rechtsansprüche, vorzeitig aus."
Aufgrund seines Antrages vom 2.1.1996 wurde dem Kläger ab diesem Tag Arbeitslosengeld zuerkannt. Am 10.7.1996 stellte der Kläger den Antrag auf Sonderunterstützung, der von der beklagten Partei abgewiesen wurde.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Gewährung der Sonderunterstützung gemäß § 1 SUG ab 1.1.1996 zu verpflichten. Er erfülle die Voraussetzungen für die begehrte Leistung.Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Gewährung der Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, SUG ab 1.1.1996 zu verpflichten. Er erfülle die Voraussetzungen für die begehrte Leistung.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Das Dienstverhältnis des Klägers habe nach dem 1.1.1996 geendet, der Anfallstag für das Arbeitslosenentgelt liege ebenfalls nach diesem Tag, so daß die begehrte Leistung nach den Bestimmungen des Art IV Abs 3 der Novelle zum Sonderunterstützungsgesetz BGBl 1996/153 nicht zustehe.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Das Dienstverhältnis des Klägers habe nach dem 1.1.1996 geendet, der Anfallstag für das Arbeitslosenentgelt liege ebenfalls nach diesem Tag, so daß die begehrte Leistung nach den Bestimmungen des Artikel römisch vier, Absatz 3, der Novelle zum Sonderunterstützungsgesetz BGBl 1996/153 nicht zustehe.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Da das Dienstverhältnis des Klägers durch vorzeitigen Austritt zum 2.1.1996 geendet habe, seien die Voraussetzungen, unter denen nach den Übergangsbestim- mungen der Novelle der Anspruch auf Sonderunterstützung für die Zeit ab 1.1.1996 weiter zustehe, nicht erfüllt. Der Kläger habe nach den Verfahrensergebnissen gegen seinen Dienstgeber Ansprüche bis einschließlich 2.1.1996 geltend gemacht, woraus sich ergebe, daß er selbst davon ausgehe, daß das Dienstverhältnis bis 2.1.1996 bestanden habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Wohl sei grundsätzlich von der Unvereinbarkeit der vorzeitigen Auflösung mit einer Auflösungsfrist auszugehen, doch werde die Zulässigkeit einer solchen Fristsetzung von der Judikatur bejaht, wenn die Frist kurz sei und im Interesse des Erklärungsempfängers liege. Hier sei die Frist dermaßen kurz gewesen, daß sich die Frage stelle, ob überhaupt von einer Befristung im eigentlichen Sinne gesprochen werden könne und überdies sei die Fristsetzung im Interesse des Dienstgebers gelegen.
Durch die Novelle zum Sonderunter- stützungsgesetz BGBl 1996/153 (folgenden kurz Novelle) sei die allgemeine Sonderunterstützung grundsätzlich ab 1.4.1996 abgeschafft worden. Gemäß Art IV Abs 3 Z 1 der Novelle seien § 1 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 7 - 10 SUG idF des BGBl 1995/297 jedoch für Ansprüche weiter anzuwenden, deren Anfallstag vor dem 1.1.1996 liege; dies gelte auch dann, wenn der Anspruchswerber nachweise, daß sein Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet worden sei und aufgrund von Kündigungsfristen oder Terminen oder aufgrund des Vergleiches erst am 31.12.1995 oder später beendet worden sei. Die weitere Anwendbarkeit der in Frage stehenden Bestimmungen sei daher in diesen Fällen dann gegeben, wenn die Auflösungserklärung zwar vor dem 1.1.1996 erfolgt, das Dienstverhältnis aber erst nach diesem Tag beendet worden sei. Dies gelte aber nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Endigungsgründe. Der (unter Fristsetzung erfolgte) Austritt sei in diesem taxativen Katalog nicht genannt. Da das Dienstverhältnis des Klägers erst am 2.1.1996 geendet habe, eine Sonderbestimmung, die ungeachtet dessen die weitere Anwendbarkeit der grundsätzlich mit 31.12.1995 außer Kraft getretenen Normen festlege, jedoch fehle, komme seinem Begehren keine Berechtigung zu.Durch die Novelle zum Sonderunter- stützungsgesetz BGBl 1996/153 (folgenden kurz Novelle) sei die allgemeine Sonderunterstützung grundsätzlich ab 1.4.1996 abgeschafft worden. Gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, Ziffer eins, der Novelle seien Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 7, - 10 SUG in der Fassung des BGBl 1995/297 jedoch für Ansprüche weiter anzuwenden, deren Anfallstag vor dem 1.1.1996 liege; dies gelte auch dann, wenn der Anspruchswerber nachweise, daß sein Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet worden sei und aufgrund von Kündigungsfristen oder Terminen oder aufgrund des Vergleiches erst am 31.12.1995 oder später beendet worden sei. Die weitere Anwendbarkeit der in Frage stehenden Bestimmungen sei daher in diesen Fällen dann gegeben, wenn die Auflösungserklärung zwar vor dem 1.1.1996 erfolgt, das Dienstverhältnis aber erst nach diesem Tag beendet worden sei. Dies gelte aber nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Endigungsgründe. Der (unter Fristsetzung erfolgte) Austritt sei in diesem taxativen Katalog nicht genannt. Da das Dienstverhältnis des Klägers erst am 2.1.1996 geendet habe, eine Sonderbestimmung, die ungeachtet dessen die weitere Anwendbarkeit der grundsätzlich mit 31.12.1995 außer Kraft getretenen Normen festlege, jedoch fehle, komme seinem Begehren keine Berechtigung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm die Sonderunterstützung gemäß § 1 SUG zuerkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- antrag gestellt.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm die Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, SUG zuerkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- antrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.