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Rechtssatz RS0109055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109055

Geschäftszahl

10ObS288/97v; 10ObS92/99y

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Norm

SUG idF BGBl 1996/153 ArtIV Abs3

Rechtssatz

Aus Artikel römisch vier, Absatz 3, SUG in der Fassung BGBl 1996/153 ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden wollte, daß das Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1.1.1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich; auch hier kann der Dienstnehmer bezüglich des Beendigungszeitpunktes nicht selbstbestimmt entscheiden, da in beiden Fällen eine Vereinbarung mit der Dienstgeberseite notwendig ist, was naturgemäß ein Eingehen auf deren Standpunkt, unter Umständen auch hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes, erfordert.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 288/97v
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 288/97v
  • 10 ObS 92/99y
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 92/99y
    nur: Aus Art IV Abs 3 SUG idF BGBl 1996/153 ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden wollte, daß das Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1.1.1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich. (T1); Beisatz: Die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Wortinterpretation (arg "und" zwischen Z 2 und Z 3), sondern auch daraus, daß Z 1 bis 3, für den Bezug von Sonderunterstützung wesentliche, jedoch inhaltlich unterschiedliche Fragen regeln. Diese Auslegung steht auch mit den Erläuternden Bemerkungen (64 der BlgNR XX. GP, 2) im Einklang. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109055

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00288_97V0000_001