Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 8/115; 5/37 ua).
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sonderunterstützung nach Art IV Abs 3 der Novelle zum SUG (BGBl 1996/153) beim Kläger nicht vorliegen, ist zutreffend.Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sonderunterstützung nach Artikel römisch vier, Absatz 3, der Novelle zum SUG (BGBl 1996/153) beim Kläger nicht vorliegen, ist zutreffend.
Durch das Arbeitsmarktpolitikgesetz (BGBl 1996/153) wurde mit Wirksamkeit ab 1. 4. 1996 die allgemeine Sonderunterstützung für Frauen ab dem vollendeten 54. Lebensjahr bzw für Männer ab dem vollendeten 59. Lebensjahr gestrichen. Da es in der Vergangenheit im Vertrauen auf die geltende Rechtslage zu längerfristig geplanten Auflösungen von Arbeitsverhältnissen gekommen ist, wurde im Zuge einer Übergangsbestimmung (Art IV Abs 3 SUG) in bestimmten Fällen der Bezug der allgemeinen Sonderunterstützung auch noch nach dem 1. 4. 1996 ermöglicht.Durch das Arbeitsmarktpolitikgesetz (BGBl 1996/153) wurde mit Wirksamkeit ab 1. 4. 1996 die allgemeine Sonderunterstützung für Frauen ab dem vollendeten 54. Lebensjahr bzw für Männer ab dem vollendeten 59. Lebensjahr gestrichen. Da es in der Vergangenheit im Vertrauen auf die geltende Rechtslage zu längerfristig geplanten Auflösungen von Arbeitsverhältnissen gekommen ist, wurde im Zuge einer Übergangsbestimmung (Artikel römisch vier, Absatz 3, SUG) in bestimmten Fällen der Bezug der allgemeinen Sonderunterstützung auch noch nach dem 1. 4. 1996 ermöglicht.
Nach Art IV Abs 3 SUG idF der Novelle (BGBl 1996/153) treten § 1 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 297/1995 mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs 2 lit b oder gemäß § 18 Abs 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notsatndshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs 1 AlVG ruht, wennNach Artikel römisch vier, Absatz 3, SUG in der Fassung der Novelle (BGBl 1996/153) treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995, mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notsatndshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht, wenn
1. der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und aufgrund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder aufgrund des Vergleichs erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,
2. während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notsatndshilfebezuges weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und
3. der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.
Nach dieser Bestimmung gelten somit die oben genannten, mit dieser Novelle außer Kraft gesetzten Bestimmungen des SUG weiterhin in allen Fällen, in denen der Anspruch auf Sonderunterstützung vor dem 1. 4. 1996 angefallen ist. Ferner solle die bisherige Rechtslage weiterhin für Personen gelten, die zwar am 31. 3. 1996 das 54. bzw 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei denen aber entweder bereits vor dem 1. 1. 1996 ein Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug angefallen ist oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1996 beendet wurde und aufgrund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder aufgrund eines Vergleiches erst am 31. 12. 1995 oder später beendet wurde, und zum Stichtag 31. 3. 1996 noch im Leistungsbezug stehen und erst während dieses Leistungsbezuges das Anfallsalter erfüllen, wobei der Anfallstag der Sonderunterstützung in all diesen Fällen längstens am 31. 12. 1998 liegen muß. Eine alternative Anspruchsvoraussetzung besteht somit - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Anspruch auf Sonderunterstützung bereits vor dem 1. 4. 1996 angefallen ist - nur hinsichtlich des Anfallstages des Leistungsbezuges (Z 1). In dieser Frage wollte der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden, daß das Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1. 1. 1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich (vgl SSV-NF 11/135). Hingegen müssen die weiteren Voraussetzungen, daß diese Personen zum Stichtag 31. 3. 1996 im Leistungsbezug stehen und während dieses Leistungsbezuges auch das jeweilige Anfallsalter erfüllen (Z 2) und daß der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. 12. 1998 liegen muß (Z 3), kumulativ mit einer der in Z 1 hinsichtlich des Anfallstages des Leistungsbezuges vorgesehenen Möglichkeiten vorliegen.Nach dieser Bestimmung gelten somit die oben genannten, mit dieser Novelle außer Kraft gesetzten Bestimmungen des SUG weiterhin in allen Fällen, in denen der Anspruch auf Sonderunterstützung vor dem 1. 4. 1996 angefallen ist. Ferner solle die bisherige Rechtslage weiterhin für Personen gelten, die zwar am 31. 3. 1996 das 54. bzw 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei denen aber entweder bereits vor dem 1. 1. 1996 ein Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug angefallen ist oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1996 beendet wurde und aufgrund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder aufgrund eines Vergleiches erst am 31. 12. 1995 oder später beendet wurde, und zum Stichtag 31. 3. 1996 noch im Leistungsbezug stehen und erst während dieses Leistungsbezuges das Anfallsalter erfüllen, wobei der Anfallstag der Sonderunterstützung in all diesen Fällen längstens am 31. 12. 1998 liegen muß. Eine alternative Anspruchsvoraussetzung besteht somit - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Anspruch auf Sonderunterstützung bereits vor dem 1. 4. 1996 angefallen ist - nur hinsichtlich des Anfallstages des Leistungsbezuges (Ziffer eins,). In dieser Frage wollte der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden, daß das Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1. 1. 1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich vergleiche SSV-NF 11/135). Hingegen müssen die weiteren Voraussetzungen, daß diese Personen zum Stichtag 31. 3. 1996 im Leistungsbezug stehen und während dieses Leistungsbezuges auch das jeweilige Anfallsalter erfüllen (Ziffer 2,) und daß der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. 12. 1998 liegen muß (Ziffer 3,), kumulativ mit einer der in Ziffer eins, hinsichtlich des Anfallstages des Leistungsbezuges vorgesehenen Möglichkeiten vorliegen.
Der Umstand, daß die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ergibt sich nicht nur aus der Wortinterpretation (arg "und" zwischen Z 2 und Z 3), sondern auch daraus, daß Z 1 bis 3, wie dargestellt, für den Bezug von Sonderunterstützung wesentliche, jedoch inhaltlich unterschiedliche Fragen regeln. Diese Auslegung steht auch mit den Erläuternden Bemerkungen (64 der BlgNR XX. GP, 2) im Einklang und trägt somit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers Rechnung, nur denjenigen Personen, die im Zeitpunkt der Vollendung des 59. (bei Männern) bzw des 54. Lebensjahres (bei Frauen) eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, den Übertritt in die Sonderunterstützung zu ermöglichen. Da der Leistungsbezug des Klägers aus der Arbeitslosenversicherung bereits am 18. 11. 1996 geendet hat, der Kläger somit sein 59. Lebensjahr nicht während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges vollendet hat und auch ein Ruhen eines solchen Anspruches gemäß § 16 Abs 1 AlVG zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung im Sinne des Art IV Abs 3 SUG.Der Umstand, daß die in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ergibt sich nicht nur aus der Wortinterpretation (arg "und" zwischen Ziffer 2 und Ziffer 3,), sondern auch daraus, daß Ziffer eins bis 3, wie dargestellt, für den Bezug von Sonderunterstützung wesentliche, jedoch inhaltlich unterschiedliche Fragen regeln. Diese Auslegung steht auch mit den Erläuternden Bemerkungen (64 der BlgNR römisch zwanzig. GP, 2) im Einklang und trägt somit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers Rechnung, nur denjenigen Personen, die im Zeitpunkt der Vollendung des 59. (bei Männern) bzw des 54. Lebensjahres (bei Frauen) eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, den Übertritt in die Sonderunterstützung zu ermöglichen. Da der Leistungsbezug des Klägers aus der Arbeitslosenversicherung bereits am 18. 11. 1996 geendet hat, der Kläger somit sein 59. Lebensjahr nicht während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges vollendet hat und auch ein Ruhen eines solchen Anspruches gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 3, SUG.
Die Vorinstanzen haben daher das Begehren des Klägers zu Recht abgewiesen, so daß seiner Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Soweit der Kläger auf seine angespannte finanzielle Lage verweist, ist dem zu erwidern, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens zu beachten sind. Tatsächliche und besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb ein Kostenersatz aus Billigkeit nicht stattzufinden hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Soweit der Kläger auf seine angespannte finanzielle Lage verweist, ist dem zu erwidern, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens zu beachten sind. Tatsächliche und besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb ein Kostenersatz aus Billigkeit nicht stattzufinden hat.