Entscheidung 10 ObS 29/05w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Mag. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI Dietmar S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Marius Schober, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2005, GZ 10 Rs 157/04p-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat (hier: Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht, unterlassene Ergänzung der medizinischen Sachverständigengutachten), können nach ständiger Rechtsprechung auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Geltendmachung eines „sekundären Verfahrensmangels" Feststellungen dahingehend begehrt, dass er Arbeiten in sitzender Körperhaltung mangels „hinreichender Durchlüftung der Lunge" nicht mehr verrichten könne, weshalb auch eine Tätigkeit in dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf als Programmierer nicht mehr in Betracht komme, bekämpft er inhaltlich in unzulässiger Weise die Feststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Das Rechtsmittel war daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, ohne dass es noch einer Erörterung bedarf, ob neben dem richtigerweise (vgl § 505 Abs 1 ZPO) an das Erstgericht adressierten Rechtsmittel auch das an den Obersten Gerichtshof direkt adressierte im wesentlichen wortgleiche Rechtsmittel überhaupt rechtzeitig erhoben wurde (vgl SZ 60/192 uva) und ob der Zulässigkeit eines der beiden Rechtsmittel auch das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip entgegengestanden wäre (3 Ob 2030/96t ua).Das Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, ohne dass es noch einer Erörterung bedarf, ob neben dem richtigerweise vergleiche Paragraph 505, Absatz eins, ZPO) an das Erstgericht adressierten Rechtsmittel auch das an den Obersten Gerichtshof direkt adressierte im wesentlichen wortgleiche Rechtsmittel überhaupt rechtzeitig erhoben wurde vergleiche SZ 60/192 uva) und ob der Zulässigkeit eines der beiden Rechtsmittel auch das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip entgegengestanden wäre (3 Ob 2030/96t ua).
Anmerkung
E76939
10ObS29.05w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00029.05W.0412.000
Dokumentnummer
JJT_20050412_OGH0002_010OBS00029_05W0000_000