Die Revisionsrekurse (ON 18 und ON 20) sind unzulässig.
Es entspricht seit der Plenissimarentscheidung vom 28.Oktober 1908 (GlUNF 4359) ständiger Rechtsprechung, daß eine Liegenschaft vor der grundbücherlichen Durchführung eines Erwerbsgeschäfts noch zum Haftungsvermögen des im Grundbuch einverleibten Eigentümers gehört und daher jemand, der über einen gültigen Erwerbstitel verfügt und allenfalls auch bereits Sachbesitzer ist, gegen eine durch einen Gläubiger des Eigentümers geführte Exekution mit einer Widerspruchsklage gemäß § 37 EO nicht erfolgreich sein kann (7 Ob 1643/94; 3 Ob 152/93 [teilweise veröffentlicht in: RdW 1994, 242]; 3 Ob 110/92 [teilweise veröffentlicht in: ecolex 1993, 304]; ÖBA 1990, 472; EvBl 1986/10; RdW 1984, 10; SZ 55/191; SZ 51/155 ua). Diese Praxis fand auch im Schrifttum Zustimmung (Haslmayr, RZ 1967, 154; Heller/Berger/Stix, Kommentar 450; Pimmer in Schwimann, ABGB Rz 13 zu § 431; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 431). Was für Liegenschaften als ganzes ausgesprochen wurde, gilt nicht minder für den Erwerb von Liegenschaftsanteilen. Gegen den Beklagten als Gläubiger eines exekutiv erworbenen Pfandrechts besteht wegen des dargestellten Grundsatzes, daß eine Liegenschaft oder Liegenschaftsanteile vor grundbücherlicher Durchführung eines Erwerbsgeschäfts noch zum Haftungsvermögen des Eigentümers gehören, aber auch kein Löschungsanspruch des Käufers, der über einen gültigen Erwerbstitel verfügte und später Eigentum erwarb (7 Ob 1643/94; SZ 59/145; Spielbüchler in Rummel aaO).Es entspricht seit der Plenissimarentscheidung vom 28.Oktober 1908 (GlUNF 4359) ständiger Rechtsprechung, daß eine Liegenschaft vor der grundbücherlichen Durchführung eines Erwerbsgeschäfts noch zum Haftungsvermögen des im Grundbuch einverleibten Eigentümers gehört und daher jemand, der über einen gültigen Erwerbstitel verfügt und allenfalls auch bereits Sachbesitzer ist, gegen eine durch einen Gläubiger des Eigentümers geführte Exekution mit einer Widerspruchsklage gemäß Paragraph 37, EO nicht erfolgreich sein kann (7 Ob 1643/94; 3 Ob 152/93 [teilweise veröffentlicht in: RdW 1994, 242]; 3 Ob 110/92 [teilweise veröffentlicht in: ecolex 1993, 304]; ÖBA 1990, 472; EvBl 1986/10; RdW 1984, 10; SZ 55/191; SZ 51/155 ua). Diese Praxis fand auch im Schrifttum Zustimmung (Haslmayr, RZ 1967, 154; Heller/Berger/Stix, Kommentar 450; Pimmer in Schwimann, ABGB Rz 13 zu Paragraph 431,; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 431,). Was für Liegenschaften als ganzes ausgesprochen wurde, gilt nicht minder für den Erwerb von Liegenschaftsanteilen. Gegen den Beklagten als Gläubiger eines exekutiv erworbenen Pfandrechts besteht wegen des dargestellten Grundsatzes, daß eine Liegenschaft oder Liegenschaftsanteile vor grundbücherlicher Durchführung eines Erwerbsgeschäfts noch zum Haftungsvermögen des Eigentümers gehören, aber auch kein Löschungsanspruch des Käufers, der über einen gültigen Erwerbstitel verfügte und später Eigentum erwarb (7 Ob 1643/94; SZ 59/145; Spielbüchler in Rummel aaO).
Anders wäre die Rechtslage dagegen etwa dann, wenn das Exekutionsobjekt als Treugut nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört (ÖBA 1990, 472; RdW 1984/10). Behauptungen in dieser Richtung sind der Klage jedoch nicht zu entnehmen. Nach deren Vorbringen war der Dritte noch Eigentümer der an den späteren Gemeinschuldner veräußerten Liegenschaftsanteile, als der Beklagte sein exekutives Pfandrecht erworben hatte.
Vom Rekursgericht wurden daher alle im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Zusammenhänge richtig erkannt. Wie aus der bisherigen Begründung folgt, ist bloß dessen Ansicht unzutreffend, daß es in der streitentscheidenden Frage an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Der Kläger versucht in seinen beiden inhaltsgleichen, jedoch bei verschiedenen Gerichten eingebrachten Revisionsrekursen auch gar nicht, rechtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Anlaß dafür sein könnten, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen. Einem Erfolg des Klagebegehrens stehen demnach die ausgeführten rechtlichen Gründe entgegen. Ein absulut unschlüssiges Begehren - wie hier - kann aber auch nicht im Provisorialverfahren gesichert werden, weshalb der vom Kläger gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schon allein deshalb scheitern mußte.
Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden ist, sind die Rechtsmittel des Klägers gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO sowie gemäß §§ 510 Abs 3 und 528 a ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob der Zulässigkeit eines der beiden Revisionsrekurse auch das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip entgegengestanden wäre.Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden ist, sind die Rechtsmittel des Klägers gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO sowie gemäß Paragraphen 510, Absatz 3 und 528 a ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob der Zulässigkeit eines der beiden Revisionsrekurse auch das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip entgegengestanden wäre.
Gemäß § 402 Abs 1 und 2 EO liegt im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vor. Der Beklagte hat aber die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortungen selbst zu tragen, weil sich dessen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse nicht auf die dargestellte klare Rechtslage bezog.Gemäß Paragraph 402, Absatz eins und 2 EO liegt im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vor. Der Beklagte hat aber die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortungen selbst zu tragen, weil sich dessen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse nicht auf die dargestellte klare Rechtslage bezog.