Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Behauptet der Verpflichtete oder ein Dritter Rechte, die einer zwangsweisen Übergabe nach § 156 EO zuwiderlaufen, so kann er dies durch eine den §§ 35 ff EO nachgebildete Klage geltendmachen (MietSlg 22.697; JBl 1968, 208 ua).Behauptet der Verpflichtete oder ein Dritter Rechte, die einer zwangsweisen Übergabe nach Paragraph 156, EO zuwiderlaufen, so kann er dies durch eine den Paragraphen 35, ff EO nachgebildete Klage geltendmachen (MietSlg 22.697; JBl 1968, 208 ua).
Richtig ist, daß die außerbücherliche Übertragung einer Liegenschaft trotz der Bestimmung des § 431 ABGB rechtlich nicht bedeutungslos ist. Derjenige, der durch einen Vertrag außerbücherlich erworben hat, kann seine Rechte übertragen und kann sie auch dem ursprünglichen Veräußerer (und auch dessen gutgläubigen Rechtsnachfolger) gegenüber geltend machen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 431; MietSlg 34.050; SZ 43/119; RZ 1966, 88; JBl 1954, 68 ua). Im vorliegenden Fall macht der Kläger aber nicht geltend, daß ihm (außerbücherliches) Eigentum an der Liegenschaft zustünde, vielmehr beruft er sich darauf, daß sein Sohn von den Beklagten mittels Kaufvertrag die Liegenschaft erworben habe und dieser sohin (außerbücherlicher) Liegenschaftseigentümer sei. Lediglich der Sohn des Klägers könnte den Beklagten gegenüber sein (außerbücherliches) Eigentumsrecht im Sinne obiger Ausführungen geltend machen.Richtig ist, daß die außerbücherliche Übertragung einer Liegenschaft trotz der Bestimmung des Paragraph 431, ABGB rechtlich nicht bedeutungslos ist. Derjenige, der durch einen Vertrag außerbücherlich erworben hat, kann seine Rechte übertragen und kann sie auch dem ursprünglichen Veräußerer (und auch dessen gutgläubigen Rechtsnachfolger) gegenüber geltend machen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu Paragraph 431,; MietSlg 34.050; SZ 43/119; RZ 1966, 88; JBl 1954, 68 ua). Im vorliegenden Fall macht der Kläger aber nicht geltend, daß ihm (außerbücherliches) Eigentum an der Liegenschaft zustünde, vielmehr beruft er sich darauf, daß sein Sohn von den Beklagten mittels Kaufvertrag die Liegenschaft erworben habe und dieser sohin (außerbücherlicher) Liegenschaftseigentümer sei. Lediglich der Sohn des Klägers könnte den Beklagten gegenüber sein (außerbücherliches) Eigentumsrecht im Sinne obiger Ausführungen geltend machen.
Zu prüfen ist, ob das vom Kläger erstattete Vorbringen einen tauglichen Oppositionsgrund darstellt. Er brachte vor, die Beklagten hätten die Liegenschaft EZ 10 KG A***** an seinen Sohn veräußert, weshalb ihr Anspruch (aufgrund des Zuschlags dieser Liegenschaft im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens) erloschen sei und die Beklagten nicht mehr berechtigt seien, die zwangsweise Räumung dieser Liegenschaft (vom Kläger) zu begehren. Dieses Begehren wurde in der Tagsatzung vom 21.8.1992 dahin ergänzt, daß dem Sohn des Klägers seitens der Beklagten auch der Besitz der genannten Liegenschaft übertragen worden sei. Diese Ergänzung ist trotz der Bestimmung des § 35 Abs.3 EO zulässig, weil sich die Ergänzung im Rahmen des bereits in der Oppositionsklage geltend gemachten Rechtsgrundes (Wegfall der Aktivlegitimation) bewegt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, daß der Kläger mit Zustimmung seines Sohnes nunmehr die Liegenschaft bewohne (Behauptung und Beweis eines eigenen Rechtstitels), handelt es sich um eine gemäß § 35 Abs 3 EO unzulässige Einwendung, auf die nicht weiter einzugehen ist.Zu prüfen ist, ob das vom Kläger erstattete Vorbringen einen tauglichen Oppositionsgrund darstellt. Er brachte vor, die Beklagten hätten die Liegenschaft EZ 10 KG A***** an seinen Sohn veräußert, weshalb ihr Anspruch (aufgrund des Zuschlags dieser Liegenschaft im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens) erloschen sei und die Beklagten nicht mehr berechtigt seien, die zwangsweise Räumung dieser Liegenschaft (vom Kläger) zu begehren. Dieses Begehren wurde in der Tagsatzung vom 21.8.1992 dahin ergänzt, daß dem Sohn des Klägers seitens der Beklagten auch der Besitz der genannten Liegenschaft übertragen worden sei. Diese Ergänzung ist trotz der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, EO zulässig, weil sich die Ergänzung im Rahmen des bereits in der Oppositionsklage geltend gemachten Rechtsgrundes (Wegfall der Aktivlegitimation) bewegt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, daß der Kläger mit Zustimmung seines Sohnes nunmehr die Liegenschaft bewohne (Behauptung und Beweis eines eigenen Rechtstitels), handelt es sich um eine gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EO unzulässige Einwendung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Der Kläger vertritt also die Ansicht, die Beklagten seien deshalb zum Räumungsantrag nicht mehr berechtigt, weil sein Sohn außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft geworden und ihm deren Besitz durch die Beklagten übertragen worden sei. Er bestreitet demnach die Legitimation der Beklagten zur Erhebung eines Räumungsantrags. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Übergabe unbeweglicher, in einem öffentlichen Buche eingetragener Sachen kann gemäß § 431 ABGB grundsätzlich nur mittels Einverleibung in das Grundbuch erfolgen. Solange der neue Erwerber nicht die grundbücherliche Einverleibung als Eigentümer erwirkt hat, bleibt das Eigentum des Veräußerers bestehen. Er gilt ohne Rücksicht auf einen bereits zugunsten eines anderen geschehenen Verkauf und auf eine an diesen erfolgte Besitzübertragung als Eigentümer (JB 186; vgl SZ 55/32, 191). Erst ab dem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumrechtes im Grundbuch gehen die aus dem Eigentum entspringenden Rechte (Kündigung, Räumungsanspruch) auf den Erwerber über. Daß dem außerbücherlichen Erwerber unter gewissen Voraussetzungen, nämlich wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft übertragen wurde und er in einen vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist bzw diesen erneuert hat, bereits vor seiner Eintragung ins Grundbuch das Recht zur Kündigung von Bestandverträgen zusteht (SZ 59/127; EvBl 1972/282; MietSlg 30.237), braucht nicht erörtert werden, weil hier nicht das Recht des angeblichen Erwerbers der Liegenschaft zu beurteilen ist. Zur Räumungsklage ist, wie sich aus § 369 ABGB ergibt, der bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft aber auch dann noch legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits an einen Dritten verkauft und faktisch übergeben hat (MietSlg 17.023; 7783; 7 Ob 32/62). Dann muß aber auch für den Ersteher, der gemäß § 237 Abs.1 EO unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes (vgl. Spielbüchler in Rummel2, Rz 8 zu § 426 ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 18 zu § 431; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht2 133) Eigentum erworben hat, gelten, daß seine Legitimation nach § 156 Abs.2 EO die Übergabe der Liegenschaft durch den Verpflichteten zu begehren, nicht durch den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten selbst bei Besitzeinräumung an diesen, nicht verlorengeht. Der Frage der Besitzeinräumung kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Rechtsansicht deckt sich mit dem Grundsatz, daß sich der außerbücherliche Übernehmer weder in der Exekution noch in der Insolvenz gegenüber Gläubigern des Eigentümers durchsetzen kann (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 431; vgl SZ 59/145; 5 Ob 308/85; Haslmayr in RZ 1967, 154; RdW 1984, 10; SZ 20/167; EvBl 1969/206; Schwimann, ABGB, Rz 13 zu § 431; EvBl 1964/87 uva). Es kann durchaus sein, daß dem Sohn des Klägers gegenüber den Beklagten aufgrund des allfälligen Kaufs der Liegenschaft eine Einrede aus dem Recht zum Besitz zusteht (SZ 41/112), jedenfalls aber nicht dem Kläger, der im Zwangsversteigerungsverfahren Verpflichteter ist.Die Übergabe unbeweglicher, in einem öffentlichen Buche eingetragener Sachen kann gemäß Paragraph 431, ABGB grundsätzlich nur mittels Einverleibung in das Grundbuch erfolgen. Solange der neue Erwerber nicht die grundbücherliche Einverleibung als Eigentümer erwirkt hat, bleibt das Eigentum des Veräußerers bestehen. Er gilt ohne Rücksicht auf einen bereits zugunsten eines anderen geschehenen Verkauf und auf eine an diesen erfolgte Besitzübertragung als Eigentümer (JB 186; vergleiche SZ 55/32, 191). Erst ab dem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumrechtes im Grundbuch gehen die aus dem Eigentum entspringenden Rechte (Kündigung, Räumungsanspruch) auf den Erwerber über. Daß dem außerbücherlichen Erwerber unter gewissen Voraussetzungen, nämlich wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft übertragen wurde und er in einen vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist bzw diesen erneuert hat, bereits vor seiner Eintragung ins Grundbuch das Recht zur Kündigung von Bestandverträgen zusteht (SZ 59/127; EvBl 1972/282; MietSlg 30.237), braucht nicht erörtert werden, weil hier nicht das Recht des angeblichen Erwerbers der Liegenschaft zu beurteilen ist. Zur Räumungsklage ist, wie sich aus Paragraph 369, ABGB ergibt, der bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft aber auch dann noch legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits an einen Dritten verkauft und faktisch übergeben hat (MietSlg 17.023; 7783; 7 Ob 32/62). Dann muß aber auch für den Ersteher, der gemäß Paragraph 237, Absatz eins, EO unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vergleiche Spielbüchler in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 426, ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 431,; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht2 133) Eigentum erworben hat, gelten, daß seine Legitimation nach Paragraph 156, Absatz 2, EO die Übergabe der Liegenschaft durch den Verpflichteten zu begehren, nicht durch den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten selbst bei Besitzeinräumung an diesen, nicht verlorengeht. Der Frage der Besitzeinräumung kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Rechtsansicht deckt sich mit dem Grundsatz, daß sich der außerbücherliche Übernehmer weder in der Exekution noch in der Insolvenz gegenüber Gläubigern des Eigentümers durchsetzen kann (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu Paragraph 431,; vergleiche SZ 59/145; 5 Ob 308/85; Haslmayr in RZ 1967, 154; RdW 1984, 10; SZ 20/167; EvBl 1969/206; Schwimann, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 431,; EvBl 1964/87 uva). Es kann durchaus sein, daß dem Sohn des Klägers gegenüber den Beklagten aufgrund des allfälligen Kaufs der Liegenschaft eine Einrede aus dem Recht zum Besitz zusteht (SZ 41/112), jedenfalls aber nicht dem Kläger, der im Zwangsversteigerungsverfahren Verpflichteter ist.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.