Die unbeantwortet gebliebene Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die unbeantwortet gebliebene Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit seitens des Berufungsgerichtes liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO):Eine Aktenwidrigkeit seitens des Berufungsgerichtes liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO):
Die als solche monierte Feststellung wurde bereits vom Erstgericht in Seite 3 des Urteils (= AS 73) unten getroffen. Sie ist zwar tatsächlich aktenmäßig nicht gedeckt (siehe insbesondere die Aussage der Zeugin und Leiterin der Behindertenwerkstätte, D***** M*****, in AS 35), jedoch wurde diese Aktenwidrigkeit des Ersturteils in der Berufung nicht geltend gemacht (ON 18) und kann daher nicht in der Revision als Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503). Auch darin, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes (einschließlich der monierten) "als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer untadeligen Beweiswürdigung" (S 4 des Berufungsurteils = AS 91) übernommen hat, liegt nach Rechtsprechung und Lehre keine Aktenwidrigkeit (Kodek, aaO mwN).Die als solche monierte Feststellung wurde bereits vom Erstgericht in Seite 3 des Urteils (= AS 73) unten getroffen. Sie ist zwar tatsächlich aktenmäßig nicht gedeckt (siehe insbesondere die Aussage der Zeugin und Leiterin der Behindertenwerkstätte, D***** M*****, in AS 35), jedoch wurde diese Aktenwidrigkeit des Ersturteils in der Berufung nicht geltend gemacht (ON 18) und kann daher nicht in der Revision als Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 503,). Auch darin, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes (einschließlich der monierten) "als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer untadeligen Beweiswürdigung" (S 4 des Berufungsurteils = AS 91) übernommen hat, liegt nach Rechtsprechung und Lehre keine Aktenwidrigkeit (Kodek, aaO mwN).
Auch die Rechtsrüge ist - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - nicht zielführend: Der gerügte Feststellungsmangel liegt schon im Hinblick auf die ausführlichen Feststellungen des Erstgerichtes in den AS 71 bis 75 nicht vor. Zum in der Revision bemängelten Vergleich mit Leistungen eines Arbeitnehmers außerhalb einer geschützten Werkstätte ist daraus hervorzuheben, daß die Klägerin einerseits - vergleichbar mit einem solchen Arbeitnehmer - weder zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeitsaufnahme noch zum Zeitpunkt der (Pensions)Antragstellung jemals arbeitsfähig war und andererseits in der Behindertenwerkstätte nur für leichte bis mittelschwere Primitivarbeiten unterweisbar ist und solche verrichten kann. Unabhängig von der vom Erst- und Berufungsgericht festgestellten verwertbaren Mindestleistungsfähigkeit der Klägerin ist nach der auch von den Vorinstanzen bereits zitierten Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 5/14 erforderlich, daß auch ein begünstigter Behinderter zum einen jene Arbeitsleistung erbringen muß, bei der ein Versicherter noch nicht als invalid oder berufsunfähig nach § 255 Abs 1 und 3, § 273 Abs 1 ASVG gilt, und zum anderen, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert haben muß (arg § 255 Abs 3 ASVG: "nicht mehr imstande ist"). Durch die - von der Revisionswerberin im Berufungsverfahren ebenfalls unbekämpft belassene - Feststellung, wonach sie weder zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeitsaufnahme (in der Behindertenwerkstätte) noch zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf Zuerkennung der Pension am 10.11.1992) jemals arbeitsfähig war, ist jedoch klargestellt, daß sich ihr Gesundheitszustand insoweit überhaupt nicht verschlechtert hat, sodaß sie auch nicht als invalid oder berufsunfähig im Sinne der zitierten Gesetzesstellen qualifiziert werden kann. Entgegen den Ausführungen in der Revision steht bei ihr damit fest, daß sie als Dienstnehmerin in einer geschützten Werkstätte eben gerade nicht die Arbeitsleistungen zu erbringen in der Lage war (und ist), bei denen ein Versicherter noch nicht als invalid oder berufsunfähig gilt, und nunmehr durch Verschlechterung dieser Versicherungsfall bei ihr eingetreten wäre.Auch die Rechtsrüge ist - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - nicht zielführend: Der gerügte Feststellungsmangel liegt schon im Hinblick auf die ausführlichen Feststellungen des Erstgerichtes in den AS 71 bis 75 nicht vor. Zum in der Revision bemängelten Vergleich mit Leistungen eines Arbeitnehmers außerhalb einer geschützten Werkstätte ist daraus hervorzuheben, daß die Klägerin einerseits - vergleichbar mit einem solchen Arbeitnehmer - weder zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeitsaufnahme noch zum Zeitpunkt der (Pensions)Antragstellung jemals arbeitsfähig war und andererseits in der Behindertenwerkstätte nur für leichte bis mittelschwere Primitivarbeiten unterweisbar ist und solche verrichten kann. Unabhängig von der vom Erst- und Berufungsgericht festgestellten verwertbaren Mindestleistungsfähigkeit der Klägerin ist nach der auch von den Vorinstanzen bereits zitierten Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 5/14 erforderlich, daß auch ein begünstigter Behinderter zum einen jene Arbeitsleistung erbringen muß, bei der ein Versicherter noch nicht als invalid oder berufsunfähig nach Paragraph 255, Absatz eins und 3, Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt, und zum anderen, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert haben muß (arg Paragraph 255, Absatz 3, ASVG: "nicht mehr imstande ist"). Durch die - von der Revisionswerberin im Berufungsverfahren ebenfalls unbekämpft belassene - Feststellung, wonach sie weder zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeitsaufnahme (in der Behindertenwerkstätte) noch zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf Zuerkennung der Pension am 10.11.1992) jemals arbeitsfähig war, ist jedoch klargestellt, daß sich ihr Gesundheitszustand insoweit überhaupt nicht verschlechtert hat, sodaß sie auch nicht als invalid oder berufsunfähig im Sinne der zitierten Gesetzesstellen qualifiziert werden kann. Entgegen den Ausführungen in der Revision steht bei ihr damit fest, daß sie als Dienstnehmerin in einer geschützten Werkstätte eben gerade nicht die Arbeitsleistungen zu erbringen in der Lage war (und ist), bei denen ein Versicherter noch nicht als invalid oder berufsunfähig gilt, und nunmehr durch Verschlechterung dieser Versicherungsfall bei ihr eingetreten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.