Die Vorinstanzen haben die Frage, ob dem Kläger Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt, zutreffend bejaht. Der Kläger hat zwar keine Berufskraftfahrerausbildung in diesem nunmehr bestehenden Lehrberuf absolviert, er hat aber nach den Feststellungen Tätigkeiten verrichtet, die maßgebliche Kenntnisse erfordern, die Gegenstand dieser Ausbildung sind. So war der Kläger im internationalen Güterverkehr tätig und besaß die damit zusammenhängenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Er hat die Zollformalitäten erledigt. Er besitzt die Grundkenntnisse des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der in- und ausländischen Verkehrswege, der Transportversicherung, der Strecken- und Terminplanung und der wesentlichen Beladevorschriften. Er übernahm die Frachtpapiere und erledigte die Empfangsformalitäten beim Adressaten. Er absolvierte eine spezielle Lenkerausbildung für den Transport für sogenannte gefährliche Güter und führte jährlich ca fünf bis sechs solcher Gefahrenguttransporte durch. Der Kläger besaß auch Kenntnisse im Bereich der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Damit hat der Kläger insgesamt Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und benötigt, die doch wesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anlässlich der Führerscheinprüfung verlangt werden (vgl RIS-Justiz RS0084792).Die Vorinstanzen haben die Frage, ob dem Kläger Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt, zutreffend bejaht. Der Kläger hat zwar keine Berufskraftfahrerausbildung in diesem nunmehr bestehenden Lehrberuf absolviert, er hat aber nach den Feststellungen Tätigkeiten verrichtet, die maßgebliche Kenntnisse erfordern, die Gegenstand dieser Ausbildung sind. So war der Kläger im internationalen Güterverkehr tätig und besaß die damit zusammenhängenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Er hat die Zollformalitäten erledigt. Er besitzt die Grundkenntnisse des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der in- und ausländischen Verkehrswege, der Transportversicherung, der Strecken- und Terminplanung und der wesentlichen Beladevorschriften. Er übernahm die Frachtpapiere und erledigte die Empfangsformalitäten beim Adressaten. Er absolvierte eine spezielle Lenkerausbildung für den Transport für sogenannte gefährliche Güter und führte jährlich ca fünf bis sechs solcher Gefahrenguttransporte durch. Der Kläger besaß auch Kenntnisse im Bereich der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Damit hat der Kläger insgesamt Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und benötigt, die doch wesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anlässlich der Führerscheinprüfung verlangt werden vergleiche RIS-Justiz RS0084792).
Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob der Kläger als angelernter Berufskraftfahrer auf die Tätigkeiten eines Zustellers oder Dienstkraftwagenfahrers verwiesen werden kann.
Auszugehen ist dabei davon, dass ein Versicherter, der einen Beruf erlernt oder angelernt hat und dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, nach stRsp auch auf Teiltätigkeiten seines Berufes (bzw seiner Berufsgruppe) verwiesen werden darf, wenn er dadurch seinen Berufsschutz nicht verliert. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muss daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein (SSV-NF 5/40; 3/29 mwN uva; RIS-Justiz RS0084541). Aus § 255 Abs 1 ASVG ergibt sich nämlich, dass der Vergleich mit einem gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in dem in Betracht kommenden qualifizierten Beruf zu ziehen ist.Auszugehen ist dabei davon, dass ein Versicherter, der einen Beruf erlernt oder angelernt hat und dessen Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, nach stRsp auch auf Teiltätigkeiten seines Berufes (bzw seiner Berufsgruppe) verwiesen werden darf, wenn er dadurch seinen Berufsschutz nicht verliert. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muss daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG sein (SSV-NF 5/40; 3/29 mwN uva; RIS-Justiz RS0084541). Aus Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ergibt sich nämlich, dass der Vergleich mit einem gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in dem in Betracht kommenden qualifizierten Beruf zu ziehen ist.
Entscheidend für eine zulässige Verweisung ist daher, dass sich die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist (SSV-NF 9/40; 7/62 ua). Die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten Berufes angesehen werden können (SSV-NF 9/35 mwN). Demgegenüber vermag also eine Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 9/40 mwN) und scheidet daher als Verweisungsberuf aus. Dabei ist neben dem festgestellten Inhalt der Tätigkeit auch die Einschulungs- oder Einweisungszeit, die ein ungelernter Arbeiter benötigt, um solche Tätigkeiten verrichten zu können, wesentlich (10 ObS 311/98b).
Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass der Zusteller und der Dienstkraftwagenfahrer einen Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufskraftfahrers zur Berufsausübung benötigen. Es kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die beiden genannten Verweisungstätigkeiten im Vergleich zum Berufskraftfahrer qualitativ von Hilfsarbeiten wesentlich hervorheben und nicht bloß untergeordnet sind. Zutreffend verweist der Revisionswerber darauf, dass die Dauer der Anlernzeit für die beiden Verweisungsberufe eines Zustellers und eines Dienstkraftwagenfahrers nicht festgestellt wurde. In diesem Vorbringen kann auch kein Verstoß gegen das auch in Sozialrechtssachen herrschende Neuerungsverbot erblickt werden, weil im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Berufsschutz auch die Frage der Verweisbarkeit innerhalb seiner Berufsgruppe eine von Amts wegen zu überprüfende unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung ist (vgl allgemein zur Frage des Berufsschutzes: SSV-NF 7/33 mwN ua).Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass der Zusteller und der Dienstkraftwagenfahrer einen Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufskraftfahrers zur Berufsausübung benötigen. Es kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die beiden genannten Verweisungstätigkeiten im Vergleich zum Berufskraftfahrer qualitativ von Hilfsarbeiten wesentlich hervorheben und nicht bloß untergeordnet sind. Zutreffend verweist der Revisionswerber darauf, dass die Dauer der Anlernzeit für die beiden Verweisungsberufe eines Zustellers und eines Dienstkraftwagenfahrers nicht festgestellt wurde. In diesem Vorbringen kann auch kein Verstoß gegen das auch in Sozialrechtssachen herrschende Neuerungsverbot erblickt werden, weil im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Berufsschutz auch die Frage der Verweisbarkeit innerhalb seiner Berufsgruppe eine von Amts wegen zu überprüfende unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung ist vergleiche allgemein zur Frage des Berufsschutzes: SSV-NF 7/33 mwN ua).
Von den Vorinstanzen wurde lediglich festgestellt, dass als Zusteller und Dienstkraftwagenfahrer in der Regel ungelernte Arbeitskräfte eingesetzt werden. Bei der vom Revisionswerber behaupteten Dauer der Anlernzeit von lediglich zwei bis drei Monaten könnte im Vergleich zur Lehrzeit eines Berufskraftfahrers von drei Jahren in aller Regel wohl nur von einer untergeordneten Teiltätigkeit des Berufes als Berufskraftfahrer gesprochen werden, die bloß Kenntnisse erfordert, die über einfache Hilfsarbeiten nicht hinausgehen. Eine derartige Teiltätigkeit wäre dann aber nicht geeignet, dem hierauf verwiesenen Berufskraftfahrer den Berufsschutz erhalten. Nach stRsp reicht es nämlich für das Vorliegen eines angelernten Berufes im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der vom gelernten Arbeiter in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 4/80 mwN uva). So wurde beispielsweise in der Entscheidung SSV-NF 6/147 ausgeführt, dass die für den Beruf des Straßenbahnfahrers erforderliche theoretische Ausbildung von vier bis sechs Wochen und praktische Ausbildung von etwa drei Monaten deutlich mache, dass die im Beruf des Straßenbahnfahrers geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse jenen des am ehesten vergleichbaren Lehrberufes "Berufskraftfahrer", der eine Ausbildungszeit von drei Jahren erfordert, nicht gleichwertig sein können. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernzeit nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob diese Tätigkeit als angelernt im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl 10 ObS 309/98h; 10 ObS 311/98b ua).Von den Vorinstanzen wurde lediglich festgestellt, dass als Zusteller und Dienstkraftwagenfahrer in der Regel ungelernte Arbeitskräfte eingesetzt werden. Bei der vom Revisionswerber behaupteten Dauer der Anlernzeit von lediglich zwei bis drei Monaten könnte im Vergleich zur Lehrzeit eines Berufskraftfahrers von drei Jahren in aller Regel wohl nur von einer untergeordneten Teiltätigkeit des Berufes als Berufskraftfahrer gesprochen werden, die bloß Kenntnisse erfordert, die über einfache Hilfsarbeiten nicht hinausgehen. Eine derartige Teiltätigkeit wäre dann aber nicht geeignet, dem hierauf verwiesenen Berufskraftfahrer den Berufsschutz erhalten. Nach stRsp reicht es nämlich für das Vorliegen eines angelernten Berufes im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der vom gelernten Arbeiter in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 4/80 mwN uva). So wurde beispielsweise in der Entscheidung SSV-NF 6/147 ausgeführt, dass die für den Beruf des Straßenbahnfahrers erforderliche theoretische Ausbildung von vier bis sechs Wochen und praktische Ausbildung von etwa drei Monaten deutlich mache, dass die im Beruf des Straßenbahnfahrers geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse jenen des am ehesten vergleichbaren Lehrberufes "Berufskraftfahrer", der eine Ausbildungszeit von drei Jahren erfordert, nicht gleichwertig sein können. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernzeit nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob diese Tätigkeit als angelernt im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür eine maßgebliche Bedeutung zu vergleiche 10 ObS 309/98h; 10 ObS 311/98b ua).
Da somit die für die rechtliche Beurteilung wesentliche Frage der Dauer der Anlernzeit für die möglichen Verweisungstätigkeiten eines Zustellers und eines Dienstkraftwagenfahrers ungeklärt blieb, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren gegebenenfalls weiters zu prüfen haben, ob nicht auch noch andere einschlägige, wenn auch nicht unmittelbar mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Verweisungsberufe, wie beispielsweise der Fuhrparkleiter, für den Kläger in Betracht kommen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.