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Entscheidung 10 ObS 291/98m×

Entscheidung 10 ObS 291/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS291/98m

Entscheidungsdatum

01.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Mag. Dr. Walter Zeiler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marianne K*****, Landwirtin, ***** vertreten durch Hasch-Spohn-Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 1998, GZ 12 Rs 146/98x-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. Mai 1998, GZ 18 Cgs 90/98s-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 31. 3. 1998 erhobene, auf Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, BSVG ab 1. 4. 1998 gerichtete Klagebegehren mangels Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 111, BSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, ab. Unstrittig ist, daß die am 20.2.1942 geborene Klägerin zu diesem Stichtag die Wartezeit erfüllen würde, wenn Paragraph 111, Absatz 6, BSVG in der Fassung BGBl 1993/337 weiterhin in Geltung stünde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verschärfung der Bestimmungen über die Wartezeit durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte.

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Argumenten der Revisionswerberin, die sich mit denen der Berufung decken, noch folgendes entgegenzuhalten:

Daß gegen die Verschärfungen in den Wartezeitvoraussetzungen durch das StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 ab 1. 9. 1996 seitens des Obersten Gerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sodaß auch kein Anlaß vorliegt, beim Verfassungsgerichtshof ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, hat der Senat bereits in den Entscheidungen vom 10. 3. 1998, 10 ObS 88/98h (RS0109527 = ZASB 1998, 28 = infas 1998 S 39) und vom 18. 8. 1998, 10 ObS 261/98z (beide Fälle die Wartezeit für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG betreffend) mit ausführlicher Begründung dargelegt. Die dortigen Argumente haben grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Es ist zwar richtig, daß das (in den zitierten Entscheidungen verwendete und von der Revisionswerberin hier zur Widerlegung gebrauchte) Argument, die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit widerspreche auch deshalb nicht dem gestalterischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderungen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung, weil für Langzeitarbeitslose die Möglichkeit offenstehe, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, für die nach dem BSVG Versicherten nicht zutrifft. Dies ändert aber nichts daran, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung einer Norm des Sozialversicherungsrechtes unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist; daß sich vereinzelt (auch hinsichtlich einzelner Berufsgruppen) Härtefälle - solche werden hier in der Unzumutbarkeit anderer als bloß leichter Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft gesehen - ergeben können, muß grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (ZAS 1988, 208/29, SSV-NF 4/153, 10 ObS 216/93, 10 ObS 261/98z). Da der Gesetzgeber vergleiche Regierungsvorlage 72 BlgNR 20.GP, 247) die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitigen Alterspensionen generell - und nicht bloß etwa zu Lasten der nach dem BSVG Versicherten - verschärft hat, kann von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung ebenfalls keine Regel sein. Hiegegen kann auch nicht die nunmehr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiterreichende Beitragspflicht ins Treffen geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt (Slg 3670, 4714, 7047, B 1205/96 vom 12. 6.1997); es muß vielmehr in Kauf genommen werden, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner oder einer eben erst später anfallenden Leistung kommt (Slg 6015, 7047, 12739). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genießt als solches ebenfalls keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Slg 11368, 13461, 13657), sodaß es dem Gesetzgeber sehr wohl freisteht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten (B 1205/96).

Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Klägerin die Wartzeit nach Paragraph 111, BSVG nicht erfüllt, entspricht somit der geltenden Rechtslage, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E51225 10C02918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00291.98M.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19980901_OGH0002_010OBS00291_98M0000_000

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