Rechtssatz RS0109527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109527
Entscheidungsdatum
01.09.1998
Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §236 Abs1 Z2 litc
BSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §111
BSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §111 Abs6 Z2
Rechtssatz
Die Anhebung der Wartezeit von einhundertachtzig auf zweihundertvierzig Versicherungsmonate greift nicht unangemessen in den Vertrauensschutz ein, weshalb keine Veranlassung besteht, beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung des § 236 Abs 1 Z 2 lit c ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beantragen. Gerade mit Rücksicht auf die für Langzeitarbeitslose bestehende Möglichkeit, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, widerspricht die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch nicht dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung.Die Anhebung der Wartezeit von einhundertachtzig auf zweihundertvierzig Versicherungsmonate greift nicht unangemessen in den Vertrauensschutz ein, weshalb keine Veranlassung besteht, beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beantragen. Gerade mit Rücksicht auf die für Langzeitarbeitslose bestehende Möglichkeit, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, widerspricht die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch nicht dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 88/98h
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 88/98h
- 10 ObS 261/98z
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 261/98z
- 10 ObS 289/98t
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 289/98t
Beisatz: Dies gilt auch für die Anhebung der Wartezeit nach § 111 Abs 6 Z 2 BSVG idF StrukturanpassungsG 1996. (T1)
- 10 ObS 290/98i
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 290/98i
Beis wie T1
- 10 ObS 291/98m
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 291/98m
Beis wie T1
- 10 ObS 292/98h
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 292/98h
Beis wie T1
- 10 ObS 298/98s
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 298/98s
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109527
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00088_98H0000_001