Diesen Ausführungen kommt nur im Ergebnis Berechtigung zu. War ein Versicherter nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, gilt er nach § 255 Abs 3 ASVG als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Ergibt sich jedoch aufgrund des Leistungskalküls eines Versicherten, daß er noch imstande ist, die von ihm zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit weiterhin auszuüben, ohne daß damit eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes verbunden ist, dann liegt Invalidität im Sinne des § 255 ASVG nicht vor und die Verweisbarkeit des Versicherten ist nicht weiter zu prüfen (vgl SZ 62/3 = SSV-NF 3/2 = JBl 1989, 462 ua).Diesen Ausführungen kommt nur im Ergebnis Berechtigung zu. War ein Versicherter nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, gilt er nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Ergibt sich jedoch aufgrund des Leistungskalküls eines Versicherten, daß er noch imstande ist, die von ihm zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit weiterhin auszuüben, ohne daß damit eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes verbunden ist, dann liegt Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG nicht vor und die Verweisbarkeit des Versicherten ist nicht weiter zu prüfen vergleiche SZ 62/3 = SSV-NF 3/2 = JBl 1989, 462 ua).
Nach den Feststellungen ist die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der ein Arbeiten an exponierten Stellen ausschließt, nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an eine Reinigungskraft (Putzfrau) gerecht zu werden, die auch an exponierten Stellen tätig sein muß. Hingegen ist sie weiterhin in der Lage, auf Arbeitsplätzen zu arbeiten, an denen Tätigkeiten an exponierten Stellen nicht vorkommen, wie zB in Amtsgebäuden oder in modernen Büros. Das Erfordernis des Arbeitens an exponierten Stellen ist keineswegs berufstypisch mit der Tätigkeit einer Reinigungskraft (Putzfrau) verbunden, sondern besteht nur auf einem Teil der Arbeitsplätze. In diesem Sinne ist die weitere erstgerichtliche Feststellung zu verstehen, daß weit mehr als 100 Arbeitsplätze für Reinigungskräfte (Putzfrauen) existieren, an denen lediglich eine Steighilfe verbunden mit Über-Kopf-Arbeiten erforderlich ist. Daß die Klägerin auf ihrem konkreten Arbeitsplatz, den sie auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch inne hatte, an exponierten Stellen wie etwa auf Leitern arbeiten mußte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Klägerin genießt keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG, umso weniger einen "Tätigkeitsschutz" im Sinne des § 253 d Abs 1 ASVG. Nach dieser Gesetzesstelle hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der oder die Versicherte unter anderem dann, wenn er (sie) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Im Fall der Entscheidung 10 ObS 289/97s ging es um eine bereits 55 Jahre alte Raumpflegerin, auf deren konkreten Arbeitsplatz das Fensterputzen und das Reinigen der Decken und der Leuchten erfordert waren. Da für diese Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül Arbeiten in exponierten Lagen ausschieden, war sie infolge ihres körperlichen Zustands nicht mehr imstande, durch "diese" Tätigkeit wenigstens die Lohnhälfte zu erzielen. Eine Verweisung auf Arbeitsplätze, auf denen Fensterputzen nicht gefordert wird, kam daher in diesem Fall nicht in Betracht, weil der Tätigkeitsschutz des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG ausschlaggebend war. Einen solchen Tätigkeitsschutz kann aber die noch nicht 55 Jahre alte Klägerin, wie oben dargestellt, nicht beanspruchen. Sie ist nach ihrem medizinischen Leistungskalkül weiterhin in der Lage ist, als Reinigungskraft (Putzfrau) auf solchen Arbeitsplätzen zu arbeiten, an denen Tätigkeiten in exponierten Lagen nicht vorkommen, daher scheidet für sie der Beruf der Reinigungskraft (Putzfrau) aufgrund ihres Leistungskalküls nicht aus, sie kann daher ihren zuletzt und überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben, eben lediglich mit der Einschränkung, daß das Arbeiten in exponierten Lagen vermieden werden muß. Schon aus diesem Grund liegt ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit insbesondere nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor, weshalb sich weitere Erörterungen zur Frage des Tagespendelns oder aus welchen Gründen der Klägerin Wochenpendeln oder Übersiedeln nicht "zumutbar" sein sollen, erübrigen. Abschließend sei angemerkt, daß § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, wonach für den Anfall einer Invaliditätspension die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid gilt, erforderlich ist, auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist.Nach den Feststellungen ist die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der ein Arbeiten an exponierten Stellen ausschließt, nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an eine Reinigungskraft (Putzfrau) gerecht zu werden, die auch an exponierten Stellen tätig sein muß. Hingegen ist sie weiterhin in der Lage, auf Arbeitsplätzen zu arbeiten, an denen Tätigkeiten an exponierten Stellen nicht vorkommen, wie zB in Amtsgebäuden oder in modernen Büros. Das Erfordernis des Arbeitens an exponierten Stellen ist keineswegs berufstypisch mit der Tätigkeit einer Reinigungskraft (Putzfrau) verbunden, sondern besteht nur auf einem Teil der Arbeitsplätze. In diesem Sinne ist die weitere erstgerichtliche Feststellung zu verstehen, daß weit mehr als 100 Arbeitsplätze für Reinigungskräfte (Putzfrauen) existieren, an denen lediglich eine Steighilfe verbunden mit Über-Kopf-Arbeiten erforderlich ist. Daß die Klägerin auf ihrem konkreten Arbeitsplatz, den sie auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch inne hatte, an exponierten Stellen wie etwa auf Leitern arbeiten mußte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Klägerin genießt keinen Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, umso weniger einen "Tätigkeitsschutz" im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, ASVG. Nach dieser Gesetzesstelle hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der oder die Versicherte unter anderem dann, wenn er (sie) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Im Fall der Entscheidung 10 ObS 289/97s ging es um eine bereits 55 Jahre alte Raumpflegerin, auf deren konkreten Arbeitsplatz das Fensterputzen und das Reinigen der Decken und der Leuchten erfordert waren. Da für diese Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül Arbeiten in exponierten Lagen ausschieden, war sie infolge ihres körperlichen Zustands nicht mehr imstande, durch "diese" Tätigkeit wenigstens die Lohnhälfte zu erzielen. Eine Verweisung auf Arbeitsplätze, auf denen Fensterputzen nicht gefordert wird, kam daher in diesem Fall nicht in Betracht, weil der Tätigkeitsschutz des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ausschlaggebend war. Einen solchen Tätigkeitsschutz kann aber die noch nicht 55 Jahre alte Klägerin, wie oben dargestellt, nicht beanspruchen. Sie ist nach ihrem medizinischen Leistungskalkül weiterhin in der Lage ist, als Reinigungskraft (Putzfrau) auf solchen Arbeitsplätzen zu arbeiten, an denen Tätigkeiten in exponierten Lagen nicht vorkommen, daher scheidet für sie der Beruf der Reinigungskraft (Putzfrau) aufgrund ihres Leistungskalküls nicht aus, sie kann daher ihren zuletzt und überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben, eben lediglich mit der Einschränkung, daß das Arbeiten in exponierten Lagen vermieden werden muß. Schon aus diesem Grund liegt ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit insbesondere nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor, weshalb sich weitere Erörterungen zur Frage des Tagespendelns oder aus welchen Gründen der Klägerin Wochenpendeln oder Übersiedeln nicht "zumutbar" sein sollen, erübrigen. Abschließend sei angemerkt, daß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, wonach für den Anfall einer Invaliditätspension die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid gilt, erforderlich ist, auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist.
In Stattgebung der von der beklagten Partei erhobenen Revision war daher das Urteil erster Instanz wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.