Rechtssatz RS0084387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084387
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Rechtssatz
Erst wenn feststeht, daß der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ohne eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann, muß geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt, wobei der Kreis dieser Berufstätigkeit davon abhängt, welcher der im § 255 oder § 273 ASVG festgelegten Tatbestände für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend ist.Erst wenn feststeht, daß der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ohne eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann, muß geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt, wobei der Kreis dieser Berufstätigkeit davon abhängt, welcher der im Paragraph 255, oder Paragraph 273, ASVG festgelegten Tatbestände für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 330/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 10 ObS 330/88
Veröff: SZ 62/3 = JBl 1989,462 = SSV-NF 3/2
- 10 ObS 264/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 264/92
- 10 ObS 217/97b
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 217/97b
Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T1)
- 10 ObS 295/97y
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 295/97y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Reinigungskraft/Putzfrau. (T2)
- 10 ObS 117/99z
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 117/99z
Vgl auch
- 10 ObS 298/99t
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 298/99t
Vgl auch
- 10 ObS 233/00p
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 233/00p
Vgl auch
- 10 ObS 220/02d
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 220/02d
Vgl auch
- 8 ObA 157/02z
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 157/02z
nur: Erst wenn feststeht, daß der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ohne eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann, muß geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084387
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_010OBS00330_8800000_003