Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Kläger aus: Das zumutbare Verweisungsfeld an Tätigkeiten mit ähnlicher Ausbildung bestehe nicht nur aus Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe VI, sondern auch solchen der Verwendungsgruppe V. In beiden Verwendungsgruppen zusammen gebe es unzweifelhaft wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze für Arbeitnehmer mit ähnlicher Ausbildung wie sie der Kläger habe, die grundsätzlich seinem Berufsbild entsprächen. Erst durch das medizinisch stark eingeschränkte Leistungskalkül sinke die Zahl der ihm noch offen stehenden Arbeitsplätze auf ein so geringes Ausmaß herab, dass von einem rechtlich relevanten Arbeitsmarkt nicht mehr gesprochen und der Kläger nicht mehr verwiesen werden könne. Die als "obiter dictum" vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Arbeitsplatzsuche sei auch auf andere Mitgliedstaaten der EU auszudehnen, sei mit dem sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip nicht vereinbar.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Kläger aus: Das zumutbare Verweisungsfeld an Tätigkeiten mit ähnlicher Ausbildung bestehe nicht nur aus Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe römisch sechs, sondern auch solchen der Verwendungsgruppe römisch fünf. In beiden Verwendungsgruppen zusammen gebe es unzweifelhaft wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze für Arbeitnehmer mit ähnlicher Ausbildung wie sie der Kläger habe, die grundsätzlich seinem Berufsbild entsprächen. Erst durch das medizinisch stark eingeschränkte Leistungskalkül sinke die Zahl der ihm noch offen stehenden Arbeitsplätze auf ein so geringes Ausmaß herab, dass von einem rechtlich relevanten Arbeitsmarkt nicht mehr gesprochen und der Kläger nicht mehr verwiesen werden könne. Die als "obiter dictum" vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Arbeitsplatzsuche sei auch auf andere Mitgliedstaaten der EU auszudehnen, sei mit dem sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip nicht vereinbar.
Der Argumentation des Revisionswerbers, wonach er mangels Fähigkeit zur Ausübung eines geeigneten Verweisungsberufes auf dem österreichweiten Arbeitsmarkt nicht verweisbar sei, ist beizustimmen.
Der Kläger hat die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen absolviert und ist Doktor der montanistischen Wissenschaft (vgl Universitäts-Studiengesetz-UniStG, BGBl I 1997/48 samt Anlagen 1 bis 3; Verordnung des BMWF vom 30. 4. 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen, BGBl 1971/208, auf Grund der Anlage 3 Z 22 des UniStG bereits außer Kraft getreten). Auszugehen ist weiters davon, dass der Kläger seinen versicherten Angestelltenberuf als Lehrbeauftragter für Gesteinshüttenwesen nicht mehr ausüben kann; als Beamter ist er bereits seit 1998 im Ruhestand und bezieht eine Beamtenpension.Der Kläger hat die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen absolviert und ist Doktor der montanistischen Wissenschaft vergleiche Universitäts-Studiengesetz-UniStG, BGBl römisch eins 1997/48 samt Anlagen 1 bis 3; Verordnung des BMWF vom 30. 4. 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen, BGBl 1971/208, auf Grund der Anlage 3 Ziffer 22, des UniStG bereits außer Kraft getreten). Auszugehen ist weiters davon, dass der Kläger seinen versicherten Angestelltenberuf als Lehrbeauftragter für Gesteinshüttenwesen nicht mehr ausüben kann; als Beamter ist er bereits seit 1998 im Ruhestand und bezieht eine Beamtenpension.
Für den Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension ist nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidend, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlichen und geistigen gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muss sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 10/85 mwN ua).Für den Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension ist nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG entscheidend, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlichen und geistigen gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muss sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 10/85 mwN ua).
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes kommt es auf den Arbeitsmarkt im bisher ausgeübten Beruf nicht an: Könnte der Kläger den zuletzt ausgeübten Beruf eines Lehrbeauftragten im Studienfach Gesteinshüttenwesen weiterhin ausüben, würde die Zahl der Arbeitsplätze in diesem oder einem Verweisungs-Beruf überhaupt keine Rolle spielen (10 ObS 158/98b = SSV-NF 12/72 mwN). Die Frage der Verweisbarkeit stellt sich dann gar nicht (10 ObS 117/99z uva). Da der Kläger aber seinen bisherigen Beruf eben nicht mehr ausüben kann, ist hier seine Verweisbarkeit zu prüfen, und zwar nicht als "Lehrbeauftragter", sondern als akademisch ausgebildeter Fachmann (Diplomingenieur) des Gesteinshüttenwesens (ähnlich wie im Fall SSV-NF 7/124: ein als Rechtskundelehrer nicht mehr arbeitsfähiger Jurist wurde nicht der Berufsgruppe der Lehrer, sondern jener der Juristen zugeordnet; vergleichbar auch 10 ObS 249/95 - nicht veröffentlicht: die dortige Klägerin konnte innerhalb ihrer Berufsgruppe der Juristen verwiesen werden).
Nach den Feststellungen müssen Diplomingenieure des Gesteinshüttenwesens in Verwendungsgruppe V (und offenbar darunter) jedenfalls mittelschwere Arbeiten verrichten (informativ auch das Berufslexikon des AMS Bd IV - Akademische Berufe:Nach den Feststellungen müssen Diplomingenieure des Gesteinshüttenwesens in Verwendungsgruppe römisch fünf (und offenbar darunter) jedenfalls mittelschwere Arbeiten verrichten (informativ auch das Berufslexikon des AMS Bd römisch vier - Akademische Berufe:
"Gesteinshüttenwesen": der Beruf verlangt oft auch ein hohes Maß an physischer Belastbarkeit (Hüttenarbeit) sowie Mobilität und Bereitschaft zu beruflichen Einsätzen auch im Ausland, zum Teil unter extremen Klimabedingungen). Lediglich bei einer Beschäftigung in der Verwendungsgruppe VI könnte sich der Kläger auf leichte Tätigkeiten zurückziehen, dort gäbe es allerdings nur 30 bis 40 Arbeitsplätze, also keinen ausreichenden "Arbeitsmarkt" im Sinne der oben zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (weitere Nachweise RIS-Justiz RS0084743)."Gesteinshüttenwesen": der Beruf verlangt oft auch ein hohes Maß an physischer Belastbarkeit (Hüttenarbeit) sowie Mobilität und Bereitschaft zu beruflichen Einsätzen auch im Ausland, zum Teil unter extremen Klimabedingungen). Lediglich bei einer Beschäftigung in der Verwendungsgruppe römisch sechs könnte sich der Kläger auf leichte Tätigkeiten zurückziehen, dort gäbe es allerdings nur 30 bis 40 Arbeitsplätze, also keinen ausreichenden "Arbeitsmarkt" im Sinne der oben zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (weitere Nachweise RIS-Justiz RS0084743).
Der Ansatz des Berufungsgerichtes, diese Arbeitsplätze in ein Verhältnis zu denen im ausgeübten Beruf zu setzen ("...das drei- bis vierfache seiner Kerntätigkeit"), ist jedoch verfehlt. In Wahrheit gibt es für eine Verweisung des Klägers auf den Beruf eines Diplomingenieurs des Gesteinshüttenwesens in Österreich zwar durchaus einen ausreichenden Arbeitsmarkt mit offenkundig mehr als 100 Arbeitsplätzen in den hier maßgeblichen Verwendungsgruppen V und VI. In einem so umfassenden Sinn kann der Kläger aber den Verweisungsberuf nicht ausüben, weil dies über sein körperliches Leistungskalkül hinausginge. Der Kläger könnte wie gesagt nur mehr Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten, für die aber in Österreich kein ausreichender Arbeitsmarkt besteht.Der Ansatz des Berufungsgerichtes, diese Arbeitsplätze in ein Verhältnis zu denen im ausgeübten Beruf zu setzen ("...das drei- bis vierfache seiner Kerntätigkeit"), ist jedoch verfehlt. In Wahrheit gibt es für eine Verweisung des Klägers auf den Beruf eines Diplomingenieurs des Gesteinshüttenwesens in Österreich zwar durchaus einen ausreichenden Arbeitsmarkt mit offenkundig mehr als 100 Arbeitsplätzen in den hier maßgeblichen Verwendungsgruppen römisch fünf und römisch sechs. In einem so umfassenden Sinn kann der Kläger aber den Verweisungsberuf nicht ausüben, weil dies über sein körperliches Leistungskalkül hinausginge. Der Kläger könnte wie gesagt nur mehr Tätigkeiten der Verwendungsgruppe römisch sechs verrichten, für die aber in Österreich kein ausreichender Arbeitsmarkt besteht.
Dass sich der Kläger - ob bewusst oder unbewusst, wurde nicht festgestellt, ist aber auch rechtlich nicht relevant - für eine Berufstätigkeit entschieden hat, für die es in Österreich nur etwa zehn Arbeitsplätze gibt, kann ebenfalls bei der Beurteilung seiner Verweisbarkeit nicht ausschlaggebend sein. Solange er seinen Beruf noch ausüben kann, spielt die Zahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsstellen aus den bereits aufgezeigten Gründen keine Rolle; kann er aber diesen Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, dann ist er im Sinne der ständigen Rechtsprechung nur auf einen anderen Beruf verweisbar, für den ihm infolge einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen (wenigstens 100) ein rechtserheblicher Arbeitsmarkt mehr offen steht. Diesem Ergebnis stehen die Entscheidungen SSV-NF 12/146 = SZ 71/187 (Berufsfußballspieler) und SSV-NF 8/43 (über den regionalen Arbeitsmarkt) nicht entgegen.
Die vom Berufungsgericht bereits in einem "obiter dictum" (also in einer für die Entscheidung des Falles nicht unbedingt notwendigen und daher das Ergebnis nicht tragenden Begründungserwägung) bejahte Frage, ob sich der Kläger auf den Arbeitsmarkt im (zumindest deutschsprachigen) EU-Ausland, also insbesondere in Deutschland verweisen lassen müsse und ob es dort einen entsprechenden Arbeitsmarkt gäbe, braucht hier schon deshalb nicht beantwortet zu werden, weil ein derartiger - mit der gesamten bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum österreichweiten Arbeitsmarkt im Gegensatz stehender - Einwand von der beklagten Partei gar nicht erhoben wurde. Die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme bezieht sich nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche Behauptungen nicht aufgestellt hat (SSV-NF 12/78). Es kann daher unerörtert bleiben, ob und unter welchen Umständen die Grundsätze der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur sogenannten Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht (3 Ob 7/97v = SZ 70/36 = JBl 1997, 650 - zust. Hoyer) auf die Verweisbarkeit eines Pensionswerbers zu übertragen oder auch nur nutzbar zu machen wären.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.