Begründung:
Die am 16.November 1946 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1.August 1990 eine Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität von 2.532,80 S (seit 1.August 1990) bzw. 2.659,40 S (seit 1. Jänner 1991).
Mit Bescheid vom 17.April 1991 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 5.Juli 1990 auf Hilflosenzuschuß zu dieser Pension ab, weil sie nicht ständig der Wartung und Hilfe bedürfe.
Die auf den abgelehnten Zuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab 1.August 1990 gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Klägerin, der ab 1.Oktober 1988 das Pflegegeld der Stufe I nach dem (steiermärkischen) Behindertengesetz zuerkannt worden sei, auch mit Stockhilfe nur höchstens 500 m gehen und keine Lasten über drei kg tragen könne, beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus der Badewanne, beim Herbeiholen von Brennmaterial, beim Einkauf von Lebensmitteln, bei Arzt- und Apothekenbesuchen, bei Behördenwegen uva behindert sei.Die auf den abgelehnten Zuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab 1.August 1990 gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Klägerin, der ab 1.Oktober 1988 das Pflegegeld der Stufe römisch eins nach dem (steiermärkischen) Behindertengesetz zuerkannt worden sei, auch mit Stockhilfe nur höchstens 500 m gehen und keine Lasten über drei kg tragen könne, beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus der Badewanne, beim Herbeiholen von Brennmaterial, beim Einkauf von Lebensmitteln, bei Arzt- und Apothekenbesuchen, bei Behördenwegen uva behindert sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.
Bei der Befundaufnahme vor dem ärztlichen Sachverständigen ergänzte die Klägerin, sie wohne mit ihrem Ehemann und ihrer Schwägerin in einem vom nächsten Lebensmittelgeschäft zwei km entfernten Einfamilienhaus außerhalb des Ortes A*****. Das Haus verfüge über ein Badezimmer und ein WC und werde mit mehreren Einzelöfen mit Holz beheizt. Das Kochen werde von ihr erledigt, doch sei sie auch dabei durch ihre Schmerzen und die Gehbehinderung behindert und benötige für die Zubereitung der Mahlzeiten etwa doppelt soviel Zeit wie eine gesunde Person.
Bei ihrer Vernehmung als Partei bestätigte die Klägerin ihr Vorbringen und sagte weiters aus, daß sie die Wäsche nicht selbst waschen und die von ihr bewohnten Räume (Zimmer, Küche und Vorraum) nicht reinigen könne. Sie bereite aber ihre Mahlzeiten grundsätzlich selbst zu, brauche dafür aber sehr lang. Sie glaube auch nicht, daß sie die kleine Wäsche waschen könnte, weil sie dabei längere Zeit stehen müßte. Wegen der Gegebenheiten in ihrer Wohnung könne sie die kleine Wäsche nicht im Sitzen waschen. Sie könne den Holzofen nachheizen. In ihrem Wohnort gebe es grundsätzlich keinen Zustelldienst des Lebensmittelgeschäftes; nur der Bäcker bringe zweimal wöchentlich Brot.
Der ärztliche Sachverständige diagnostizierte neben einer Hypertonie eine hochgradige Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Kyphose der Brustwirbelsäule, einen hochgradigen Beckenschiefstand mit Hochstand des rechten Beckenkammes, eine Verkürzung des rechten Beines und eine deutliche - allerdings nicht näher beschriebene - Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, Kreuz- und Nackengriff seien möglich, der Zehengriff nicht. Daraus folgerte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten, daß sich die Klägerin selbständig an- und auskleiden und waschen und mit Stockhilfe das WC aufsuchen "und das WC selbständig waschen" könne. Das Waschen der Wäsche sei ihr nicht möglich. Das Zubereiten von Mahlzeiten sei ihr zwar möglich, sei jedoch etwa mit dem doppelten Zeitaufwand verbunden, den ein Gesunder benötigen würde. Nicht mehr zumutbar seien das Aufräumen der Wohnung, das Beheizen eines Ofens, das Herbeischaffen von Brennstoff und das Einkaufen. Dies gelte ab Antragsdatum.
In der Tagsatzung vom 24.Oktober 1991 erläuterte und ergänzte der ärztliche Sachverständige sein schriftliches Gutachten. Bei der Klägerin bestünden massive Abnützungserscheinungen am Bewegungs- und Stützapparat, weshalb nur eine eingeschränkte Beweglichkeit - Gehen mit Stockhilfe - gegeben sei. Deshalb benötigte sie zur Herstellung von Speisen zumindest die doppelte Zeit, die ein Gesunder benötigen würde. Deshalb und weil die Klägerin nicht längere Zeit stehend verbringen könne, sei der Sachverständige der Ansicht, daß ihr die Zubereitung einer ausreichenden und nahrhaften Kost nicht zumutbar sei. Sie könne lediglich Zwischenmahlzeiten, wie auch das Frühstück, zubereiten. "Auch unter Einhaltung von Sitzpausen während des Kochens ändere sich an ... diesem Leistungskalkül nichts; dennoch sei für die Zubereitung ein doppelter Zeitaufwand erforderlich, wobei die Klägerin auch im Sitzen Schmerzen verspüre." Die Einschränkung, daß das Beheizen eines Ofens nicht mehr zumutbar sei, ergebe sich daraus, daß die Klägerin in der Manipulation mit Brennstoff auf Grund der Gehbehinderung und der Verwendung eines Stockes äußerst eingeschränkt sei. Zudem würde auch noch die Gefahr bestehen, daß sie austretendes Heizgut nicht rechtzeitig auffangen bzw. beseitigen könnte.
Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung auf.
Es stellte die vom ärztlichen Sachverständigen diagnostizierte (nichtinternen) Leiden, die von der Klägerin angegebenen Wohnverhältnisse und weiters fest, daß die Klägerin seit 1.August 1990 imstande sei, sich selbständig an- und auskleiden, "die Leibwäsche zu verrichten" und mit Stockhilfe das WC aufzusuchen. Sie sei jedoch nicht mehr in der Lage, sich eine ausreichende und nahrhafte Kost zuzubereiten, die Wohnung aufzuräumen, die Öfen zu beheizen, Brennstoff herbeizuschaffen und Einkäufe zu tätigen.
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht u.a. aus, auf Grund der eingeschränkten Beweglichkeit der Klägerin sei der Sachverständige zu dem Schluß gekommen, daß sie keine ausreichende und nahrhafte Kost zubereiten könne, weil sie dafür zumindest die doppelte Zeit benötige und in ihrer Manipulation mit Kochtöpfen und Speisen äußerst eingeschränkt sei. (Die letztere Einschränkung ist allerdings weder im schriftlichen Gutachten noch in den protokollierten Erläuterungen desselben enthalten.) Auf Grund der eingeschränkten Beweglichkeit sei auch festzustellen, daß der Klägerin das Aufräumen der Wohnung, das Beheizen der Feststofföfen, das Herbeischaffen von Brennstoff und das Einkaufen nicht mehr zumutbar seien.
Daraus, daß das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung davon ausging, daß die Klägerin zur Körperreinigung fähig sei, ergibt sich, daß sich die Feststellung, sie könne noch selbständig die Leibwäsche verrichten, nicht auf das Waschen der Leibwäsche sondern auf die Reinigung des Körpers bezieht.
Den monatlichen Zeitaufwand einer Hilfskraft schätzte das Erstgericht hinsichtlich der gründlichen Wohnungsreinigung und des Waschens der Wäsche mit 8 Stunden, der Zubereitung einer nahrhaften und bekömmlichen Kost einschließlich der erforderlichen Einkäufe mit 35 Stunden, des Beheizens der Öfen einschließlich des Herbeischaffens des festen Brennstoffes im Jahresdurchschnitt mit 8 Stunden, insgesamt mit rund 50 Stunden ein. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 80 S im Jahre 1990 und von 86 S im Jahre 1991 überstiegen die Kosten einer solchen Hilfskraft daher den begehrten Hilflosenzuschuß.
Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Partei, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Daß die Klägerin für die Zubereitung von Mahlzeiten länger brauche als ein Gesunder, mache ihr diese Tätigkeit nicht unzumutbar. Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Beheizung beschränke sich auf die Herbeischaffung des Brennstoffes und allenfalls auf die Entsorgung der Asche. Für die angenommene Unzumutbarkeit des Waschens der kleinen Wäsche fehle eine ausreichende Feststellungsgrundlage. Auch die Möglichkeit von Lebensmittelzustellungen wäre zu klären gewesen. Schließlich hätte ein Sachverständiger für Orthopädie beigezogen werden müssen.
In der Berufungsbeantwortung verwies die Klägerin auch darauf, daß sie nicht in der Lage sei, Behördenwege durchzuführen, einen Arzt aufzusuchen oder sich Medikamente zu beschaffen.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil durch Abweisung der Klage ab.
Aus dem Zusammenhalt der erstgerichtlichen Begründung ergebe sich klar, daß das Erstgericht die Notwendigkeit einer Hilfeleistung beim Kochen deshalb als gegeben angesehen habe, weil die Klägerin bei der Zubereitung ausreichender und nahrhafter Kost die "doppelte Zeit" brauche. Diese auf der Meinung des hiezu inkompetenten ärztlichen Sachverständigen beruhende rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen bräuchten für die Verrichtungen des täglichen Lebens typischerweise deutlich länger als jüngere und gesündere. Das mache sie aber nicht hilflos. Daher benötige auch die Klägerin, die vor dem ärztlichen Sachverständigen und bei ihrer Parteiaussage angegeben habe, daß sie das Kochen selbst erledige, diesbezüglich trotz des erhöhten Zeitaufwandes keine Hilfe. Selbst auf der Grundlage der undifferenzierten und teilweise unklaren Feststellungen des Erstgerichtes - differenzierte Feststellungen über die Fähigkeit der Klägerin, Großwäsche und Leibwäsche zu waschen, fehlten überhaupt, die Möglichkeit des Waschens kleiner Wäsche im Sitzen sei nicht nüher geprüft worden, eine Auseinandersetzung mit der Angabe der Klägerin, daß sie den Holzofen nachheizen könne, sei nicht vorgenommen worden - und der im Berufungsverfahren nicht bekämpften Stundenlöhne ergebe eine überschlägige Berechnung, daß die Kosten einer Hilfskraft den durchschnittlichen monatlichen Hilflosenzuschuß (HZ x 14 : 12) nicht erreichten. Dies wäre erst der Fall, wenn eine Hilfskraft etwa 42 Stunden pro Monat benötigt würde. Für die einmal monatlich erforderliche gründliche Reinigung der Wohnung und die Versorgung der Großwäsche seien 8 Stunden, für die dreimal pro Woche erforderliche einstündige Besorgung der Lebensmittel rund 13 Stunden, für den Transport des Heizmaterials vom in der Wohnung plazierten Sammelbehälter zum Ofen, für das tägliche Entaschen, den zweimal wöchentlich erforderlichen Transport des für den Bedarf der nächsten beiden Tage benötigten festen Heizmaterials von einer Lagerstelle zum erwähnten Sammelbehälter und das Anfeuern, welche Tätigkeiten während der sechsmonatigen Heizperiode täglich höchstens 30 Minuten beanspruchten, im Jahresdurchschnitt 6 Stunden, insgesamt also 27 Stunden zu veranschlagen. Würde man auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen annehmen, daß die Klägerin die Leibwäsche nicht waschen und bügeln und auch einfache Wohnungsreinigungsarbeiten nicht mehr ausführen könne, wäre der monatliche Zeitaufwand für eine Hilfskraft für die etwa eine Wochenstunde beanspruchenden erstgenannten Arbeiten nur mit vier Stunden, für die drei halbe Wochenstunden beanspruchenden letztgenannten Arbeiten mit 6,5 Stunden anzunehmen. Selbst bei dieser günstigsten denkbaren Berechnung ergebe sich nur ein monatlicher Gesamtzeitaufwand von rund 37,5 Stunden, weshalb die Kosten einer Hilfskraft den durchschnittlichen Hilflosenzuschuß nicht erreichen würden.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.