§ 19 JN normiert, daß ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden kann, wenn er entweder im gegebenen Fall nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung kann sich daher schon nach dem Gesetzeswortlaut immer nur auf den einzelnen Richter als Organwalter beziehen. Zweck der Bestimmungen über die Ablehnung ist es, eine objektive Entscheidung sicherzustellen. Ein Gerichtshof als Institution ist in den Entscheidungsprozeß nicht eingebunden; dementsprechend sieht das Gesetz auch die Ablehnung eines Gerichtshofes als Ganzes nicht vor. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes wäre nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe von detaillierten Ablehnungsgründen für jede einzelne Person möglich (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 165).Paragraph 19, JN normiert, daß ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden kann, wenn er entweder im gegebenen Fall nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung kann sich daher schon nach dem Gesetzeswortlaut immer nur auf den einzelnen Richter als Organwalter beziehen. Zweck der Bestimmungen über die Ablehnung ist es, eine objektive Entscheidung sicherzustellen. Ein Gerichtshof als Institution ist in den Entscheidungsprozeß nicht eingebunden; dementsprechend sieht das Gesetz auch die Ablehnung eines Gerichtshofes als Ganzes nicht vor. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes wäre nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe von detaillierten Ablehnungsgründen für jede einzelne Person möglich (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 165).
Der Kläger hat wohl in der Ergänzung zu seinem Ablehnungsantrag die Ablehnung aller Richter des Kreisgerichtes Wels erklärt, wobei er in diesem Schriftsatz die bereits in seinem ersten Ablehnungsantrag dargestellten Argumente wiederholte und besonders darauf hinwies, daß er sich seiner Meinung nach schuldlos in Untersuchungshaft befunden habe und das Kreisgericht Wels im Amtshaftungsprozeß durch Erwirkung des Vergleichswiderrufes durch die Finanzprokuratur wesentlichen Einfluß auf das Verfahren genommen habe. Er sei daher der Meinung, daß das Kreisgericht Wels ein vitales Interesse am Unterliegen des Klägers in allen Verfahren, darunter auch in dieser Rechtssache habe. Dies beziehe sich auf sämtliche Richter des Kreisgerichtes Wels.
Daß alle Richter des Kreisgerichtes Wels mit den behaupteten Vorgängen im Zusammenhang mit der Verletzung des Klägers befaßt gewesen wären, wird nicht behauptet. Dies wäre aber Voraussetzung für die Ablehnung aller Richter des zuständigen Gerichtshofes. Als Hauptorgan der Gerichtsbarkeit heben Art. 86 ff B-VG den "Richter" hervor. Beim Richter im hier relevanten Sinn handelt es sich nicht um eine Funktion, sondern um Organwalter besonderer rechtlicher Stellung, die dazu bestimmt sind, in der Gerichtsbarkeit tätig zu sein (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 542 f.). Art. 87 Abs. 1 B-VG normiert, daß die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind. Unter Richter sind dabei die nach dem vorangehenden Art. 86 B-VG zu Richtern ernannten Personen zu verstehen. Unabhängigkeit bedeutet, daß dem Richter als Organwalter keine Weisungen - wie sie im Art. 20 B-VG für Organwalter der Verwaltung vorgesehen sind - gegeben werden können, und zwar weder individuelle noch generelle, weder konkrete noch abstrakte Weisungen (Walter aaO 544). Eine Überprüfung der vom Rekurswerber gegenüber dem Präsidenten des Kreisgerichtes Wels erhobenen Vorwürfe ist entbehrlich. Selbst wenn die Annahme der Befangenheit des Präsidenten des Gerichtshofes gerechtfertigt wäre, könnte hieraus ein Grund für die Befangenheit eines anderen Richters des Gerichtshofes nicht abgeleitet werden, da nach den vorzitierten Verfassungsbestimmungen ein Einfluß des Präsidenten auf die Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Die Ausübung der Dienstaufsicht hat keinerlei Auswirkung auf die Unabhängigkeit des Richters bei der Entscheidung; sie begründet kein Abhängigkeitsverhältnis, das die Annahme rechtfertigen könnte, daß eine objektive Entscheidung in Frage gestellt wäre.Daß alle Richter des Kreisgerichtes Wels mit den behaupteten Vorgängen im Zusammenhang mit der Verletzung des Klägers befaßt gewesen wären, wird nicht behauptet. Dies wäre aber Voraussetzung für die Ablehnung aller Richter des zuständigen Gerichtshofes. Als Hauptorgan der Gerichtsbarkeit heben Artikel 86, ff B-VG den "Richter" hervor. Beim Richter im hier relevanten Sinn handelt es sich nicht um eine Funktion, sondern um Organwalter besonderer rechtlicher Stellung, die dazu bestimmt sind, in der Gerichtsbarkeit tätig zu sein (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 542 f.). Artikel 87, Absatz eins, B-VG normiert, daß die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind. Unter Richter sind dabei die nach dem vorangehenden Artikel 86, B-VG zu Richtern ernannten Personen zu verstehen. Unabhängigkeit bedeutet, daß dem Richter als Organwalter keine Weisungen - wie sie im Artikel 20, B-VG für Organwalter der Verwaltung vorgesehen sind - gegeben werden können, und zwar weder individuelle noch generelle, weder konkrete noch abstrakte Weisungen (Walter aaO 544). Eine Überprüfung der vom Rekurswerber gegenüber dem Präsidenten des Kreisgerichtes Wels erhobenen Vorwürfe ist entbehrlich. Selbst wenn die Annahme der Befangenheit des Präsidenten des Gerichtshofes gerechtfertigt wäre, könnte hieraus ein Grund für die Befangenheit eines anderen Richters des Gerichtshofes nicht abgeleitet werden, da nach den vorzitierten Verfassungsbestimmungen ein Einfluß des Präsidenten auf die Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Die Ausübung der Dienstaufsicht hat keinerlei Auswirkung auf die Unabhängigkeit des Richters bei der Entscheidung; sie begründet kein Abhängigkeitsverhältnis, das die Annahme rechtfertigen könnte, daß eine objektive Entscheidung in Frage gestellt wäre.
Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.