Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren des früheren Klägers (künftig: Pflegebedürftiger), ihm ab 1. 2. 2008 (höheres) Pflegegeld der Stufe 3 zu gewähren, ab. Es stellte - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - fest, dass der Pflegebedürftige Hilfe und Betreuung auch zum täglich einmal notwendigen Bandagieren seiner Beine benötigte und diese Pflegeleistung im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege erbracht wurde. Es ging von einem Pflegebedarf von durchschnittlich 110 Stunden im Monat aus, sodass weiterhin nur Pflegegeld der Stufe 2 gebühre. Verrichtungen der medizinischen Hauskrankenpflege seien eine Pflichtleistung der Krankenversicherung und daher bei der Bemessung des Pflegegelds nicht zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der für das Anlegen elastischer Binden geltend gemachte besondere Betreuungsbedarf von weiteren 15 Stunden monatlich sei nicht zu berücksichtigen. Im Anlassfall komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch des Versicherten auf die Erbringung qualifizierter Pflegeleistungen im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege bestehe, was einen Pflegegeldanspruch von vornherein ausschließe, auch wenn der Betroffene die Hauskrankenpflege nicht in Anspruch nehme. Im vorliegenden Fall habe der Pflegebedürftige die medizinische Hauskrankenpflege als Sachleistung - einschließlich des Anlegens der Bandagen - tatsächlich erhalten. Es stelle sich daher die Frage, ob solche schon auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte Leistungen, auch wenn es sich um keine qualifizierten Pflegeleistungen handelte, sondern um solche, die in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer fielen, zusätzlich als besonderer Betreuungsaufwand bei der Bemessung des Pflegegelds berücksichtigt werden könnten. Das sei nicht der Fall. Beim Anlegen von Bandagen und Verbänden handle es sich, wie bei der Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden, nicht um eine ausschließlich pflegerische Maßnahme gemäß § 84 Abs 2 und 3 GuKG, sondern um eine Tätigkeit, die im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes oder von Ärzten im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen auch von Pflegehelfern, grundsätzlich aber genauso von den Angehörigen des gehobenen Dienstes selbst - etwa im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege - durchgeführt werden können. Erbringe die gesetzliche Krankenversicherung aus ihren Mitteln eine solche Leistung tatsächlich als Sachleistung, auch wenn es sich dabei um keine Pflichtleistung handle, auf die der Versicherte einen Rechtsanspruch hätte, gewähre die Krankenversicherung insoweit jedenfalls eine Leistung iSd § 79 GSVG (§ 117 ASVG), sodass der Versicherte, solange die Sachleistung tatsächlich gewährt werde, von vornherein keinen entsprechenden Pflegebedarf habe. Insbesondere aus den in den §§ 6, 7, 12 und 20 BPGG zum Ausdruck kommenden Wertungen ergebe sich, dass eine Doppelversorgung mit Leistungen der Pflegegeld- und Krankenversicherungsträger grundsätzlich ausgeschlossen sein solle. So sei das Pflegegeld bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nur einmal zu leisten. Anderweitige Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit seien auf das Pflegegeld anzurechnen. Der Anspruch auf Pflegegeld ruhe während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt. Werde der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, seien anstelle des gesamten oder nur eines Teils des Pflegegelds Sachleistungen zu gewähren. Aus alldem folge, dass ein pflegegeldrelevanter Betreuungsaufwand für das Anlegen der Bandagen zusätzlich zu der im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege in Anspruch genommenen - die Anstaltspflege ersetzenden - Sachleistung nicht geltend gemacht werden könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der für das Anlegen elastischer Binden geltend gemachte besondere Betreuungsbedarf von weiteren 15 Stunden monatlich sei nicht zu berücksichtigen. Im Anlassfall komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch des Versicherten auf die Erbringung qualifizierter Pflegeleistungen im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege bestehe, was einen Pflegegeldanspruch von vornherein ausschließe, auch wenn der Betroffene die Hauskrankenpflege nicht in Anspruch nehme. Im vorliegenden Fall habe der Pflegebedürftige die medizinische Hauskrankenpflege als Sachleistung - einschließlich des Anlegens der Bandagen - tatsächlich erhalten. Es stelle sich daher die Frage, ob solche schon auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte Leistungen, auch wenn es sich um keine qualifizierten Pflegeleistungen handelte, sondern um solche, die in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer fielen, zusätzlich als besonderer Betreuungsaufwand bei der Bemessung des Pflegegelds berücksichtigt werden könnten. Das sei nicht der Fall. Beim Anlegen von Bandagen und Verbänden handle es sich, wie bei der Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden, nicht um eine ausschließlich pflegerische Maßnahme gemäß Paragraph 84, Absatz 2, und 3 GuKG, sondern um eine Tätigkeit, die im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes oder von Ärzten im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen auch von Pflegehelfern, grundsätzlich aber genauso von den Angehörigen des gehobenen Dienstes selbst - etwa im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege - durchgeführt werden können. Erbringe die gesetzliche Krankenversicherung aus ihren Mitteln eine solche Leistung tatsächlich als Sachleistung, auch wenn es sich dabei um keine Pflichtleistung handle, auf die der Versicherte einen Rechtsanspruch hätte, gewähre die Krankenversicherung insoweit jedenfalls eine Leistung iSd Paragraph 79, GSVG (Paragraph 117, ASVG), sodass der Versicherte, solange die Sachleistung tatsächlich gewährt werde, von vornherein keinen entsprechenden Pflegebedarf habe. Insbesondere aus den in den Paragraphen 6, 7, 12 und 20 BPGG zum Ausdruck kommenden Wertungen ergebe sich, dass eine Doppelversorgung mit Leistungen der Pflegegeld- und Krankenversicherungsträger grundsätzlich ausgeschlossen sein solle. So sei das Pflegegeld bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nur einmal zu leisten. Anderweitige Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit seien auf das Pflegegeld anzurechnen. Der Anspruch auf Pflegegeld ruhe während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt. Werde der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, seien anstelle des gesamten oder nur eines Teils des Pflegegelds Sachleistungen zu gewähren. Aus alldem folge, dass ein pflegegeldrelevanter Betreuungsaufwand für das Anlegen der Bandagen zusätzlich zu der im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege in Anspruch genommenen - die Anstaltspflege ersetzenden - Sachleistung nicht geltend gemacht werden könne.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bemessung des Pflegegelds bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Sachleistungen der Krankenversicherung (hier: von nicht qualifizierten Pflegetätigkeiten) fehle.