Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, dass ein ansonsten Gesunder, der wegen Schluckstörungen mit einer PEG-Sonde versorgt ist, die gesamte Struktur der Sondenernährung durch entsprechende Einschulung selbständig durchführen kann und dies in der Praxis auch üblicherweise selbst erledigt. Die Revision bekämpft die auf dieser Tatsachengrundlage beruhende rechtliche Beurteilung, dass die allgemeine Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht zu ersetzenden medizinischen Behandlungen auch hier heranzuziehen sei und daher alle mit der Sondenernährung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Pflegeleistungen im tatsächlichen Ausmaß ersetzt werden müssten. Dabei werde die „rechtliche Tatsache" übergangen, dass die Sondenernährung als Gesamtkomplex (und nicht etwa das Legen einer Magensonde allein) in § 94 Abs 3 BSVG bzw § 151 Abs 3 ASVG ausdrücklich als Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege verankert und als „der Pflichtleistung der Krankenversicherung unterliegend bei der Bemessung des Pflegegeldes daher nicht zu berücksichtigen" sei (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld [1. Auflage] Rz 10). Selbst wenn die mit der Sondenernährung im untrennbaren Zusammenhang stehenden Verrichtungen nach kurzer Einschulung durch einen (ansonsten) Gesunden selbständig durchgeführt werden könnten, handle es sich hier trotzdem um eine vom Gesetzgeber dazu bestimmte Pflichtleistung der Krankenversicherung, auf die auch der ansonsten Gesunde einen Rechtsanspruch habe. Entscheidend sei, dass die Verrichtung der medizinischen Hauskrankenpflege und somit den medizinischen Verrichtungen zuzurechnen sei, nicht aber ob der Betroffene tatsächlich eine solche in Anspruch nehme (Greifeneder/Liebhart aaO). Den Ausführungen des Berufungsgerichts, das hier von einem „therapeutischen Verfahren" spreche, welches zwischen den Parteien nicht strittig sei, sei zu erwidern, dass der Begriff „therapeutisches Verfahren" wie er in der Rechtsprechung zum Pflegegeld gebräuchlich sei, für die Sondenernährung nicht zutreffe. Unter diesem Begriff würden nämlich Behandlungen oder Übungen zusammengefasst, die zwar der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands (in naher Zukunft) dienten, aber nicht zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Betreuungsverrichtungen oder den in § 2 Abs 2 EinstV taxativ aufgezählten Hilfsverrichtungen gerechnet und daher bei der Beurteilung des Pflegeaufwands nicht berücksichtigt werden könnten. Die Sondenernährung könne aber der in § 1 Abs 2 EinstV genannten Betreuungsverrichtung „Einnahme der Mahlzeiten" zugeordnet werden, hätte sie der Gesetzgeber nicht ausdrücklich als Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege qualifiziert. Daher handle es sich bei der Sondenernährung weder um ein therapeutisches Verfahren im Sinne der ständigen Rechtsprechung zum Pflegegeld noch um eine - in Abgrenzung zur Krankenbehandlung nach allgemeinen Grundsätzen zu findende - gewöhnliche Pflegeleistung; der Gesetzgeber habe vielmehr die Sondenernährung als eigenständige, „spezielle" weil „qualifizierte" Pflegeleistung bzw medizinische Leistung aus dem Pflegebereich herausgehoben. Nach Gruber/Pallinger (Komm zum BPGG) decke sich der in § 151 Abs 3 ASVG verwendete Begriff „Grundpflege" im Wesentlichen mit dem im BPGG verwendeten Begriff „Betreuung" und sei aus diesem Grund „eine klare Abgrenzung zwischen Pflegegeld und Hauskrankenpflege getroffen" worden (Gruber/Pallinger BPGG § 1 Rz 10). Die mit der Sondenernährung verbundenen Tätigkeiten unterschieden sich schon nach ihrer Wesensart von „normalen" Pflegeleistungen, weil Fehler in der Anwendung nicht eine bloß allmähliche Verwahrlosung, sondern oft eine konkrete Lebensbedrohung zur Folge haben könnten. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die Vorgangsweise bei der Sondenernährung im GuKG genau determiniert. Das Legen der Magensonden dürfe gemäß § 15 GuKG grundsätzlich nur unter schriftlicher Anordnung eines Arztes durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen, die Sondenernährung selbst sowie die Verabreichung von Arzneimitteln dürfe gemäß § 84 Abs 4 GuKG nur nach schriftlicher Anordnung des Arztes oder eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Argumente sei die Nahrungszufuhr über eine Magensonde schon an sich (dh unabhängig von ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung) eine lebenswichtige Verrichtung „medizinischer Art". Lehre und Rechtsprechung stimmten jedoch überein, dass es sich bei den Betreuungs- und Hilfsverrichtungen um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen „nichtmedizinischer Art" handeln müsse, um als pflegegeldrelevanter Aufwand gelten zu können. Selbst wenn man sich dieser - den Grundsätzen der Lehre und Rechtsprechung folgenden - allgemeinen Abgrenzung nicht anschließe, bleibe aber jedenfalls der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die Sondenernährung als Pflichtleistung der Krankenversicherung im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege vorzusehen. Eine Änderung dieser Rechtslage müsste durch den Gesetzgeber erfolgen, sei jedoch entgegen ursprünglicher Annahme des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 162/04b nicht in Sicht.Auszugehen ist davon, dass ein ansonsten Gesunder, der wegen Schluckstörungen mit einer PEG-Sonde versorgt ist, die gesamte Struktur der Sondenernährung durch entsprechende Einschulung selbständig durchführen kann und dies in der Praxis auch üblicherweise selbst erledigt. Die Revision bekämpft die auf dieser Tatsachengrundlage beruhende rechtliche Beurteilung, dass die allgemeine Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht zu ersetzenden medizinischen Behandlungen auch hier heranzuziehen sei und daher alle mit der Sondenernährung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Pflegeleistungen im tatsächlichen Ausmaß ersetzt werden müssten. Dabei werde die „rechtliche Tatsache" übergangen, dass die Sondenernährung als Gesamtkomplex (und nicht etwa das Legen einer Magensonde allein) in Paragraph 94, Absatz 3, BSVG bzw Paragraph 151, Absatz 3, ASVG ausdrücklich als Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege verankert und als „der Pflichtleistung der Krankenversicherung unterliegend bei der Bemessung des Pflegegeldes daher nicht zu berücksichtigen" sei (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld [1. Auflage] Rz 10). Selbst wenn die mit der Sondenernährung im untrennbaren Zusammenhang stehenden Verrichtungen nach kurzer Einschulung durch einen (ansonsten) Gesunden selbständig durchgeführt werden könnten, handle es sich hier trotzdem um eine vom Gesetzgeber dazu bestimmte Pflichtleistung der Krankenversicherung, auf die auch der ansonsten Gesunde einen Rechtsanspruch habe. Entscheidend sei, dass die Verrichtung der medizinischen Hauskrankenpflege und somit den medizinischen Verrichtungen zuzurechnen sei, nicht aber ob der Betroffene tatsächlich eine solche in Anspruch nehme (Greifeneder/Liebhart aaO). Den Ausführungen des Berufungsgerichts, das hier von einem „therapeutischen Verfahren" spreche, welches zwischen den Parteien nicht strittig sei, sei zu erwidern, dass der Begriff „therapeutisches Verfahren" wie er in der Rechtsprechung zum Pflegegeld gebräuchlich sei, für die Sondenernährung nicht zutreffe. Unter diesem Begriff würden nämlich Behandlungen oder Übungen zusammengefasst, die zwar der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands (in naher Zukunft) dienten, aber nicht zu den in Paragraph eins, Absatz 2, EinstV beispielsweise genannten Betreuungsverrichtungen oder den in Paragraph 2, Absatz 2, EinstV taxativ aufgezählten Hilfsverrichtungen gerechnet und daher bei der Beurteilung des Pflegeaufwands nicht berücksichtigt werden könnten. Die Sondenernährung könne aber der in Paragraph eins, Absatz 2, EinstV genannten Betreuungsverrichtung „Einnahme der Mahlzeiten" zugeordnet werden, hätte sie der Gesetzgeber nicht ausdrücklich als Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege qualifiziert. Daher handle es sich bei der Sondenernährung weder um ein therapeutisches Verfahren im Sinne der ständigen Rechtsprechung zum Pflegegeld noch um eine - in Abgrenzung zur Krankenbehandlung nach allgemeinen Grundsätzen zu findende - gewöhnliche Pflegeleistung; der Gesetzgeber habe vielmehr die Sondenernährung als eigenständige, „spezielle" weil „qualifizierte" Pflegeleistung bzw medizinische Leistung aus dem Pflegebereich herausgehoben. Nach Gruber/Pallinger (Komm zum BPGG) decke sich der in Paragraph 151, Absatz 3, ASVG verwendete Begriff „Grundpflege" im Wesentlichen mit dem im BPGG verwendeten Begriff „Betreuung" und sei aus diesem Grund „eine klare Abgrenzung zwischen Pflegegeld und Hauskrankenpflege getroffen" worden (Gruber/Pallinger BPGG Paragraph eins, Rz 10). Die mit der Sondenernährung verbundenen Tätigkeiten unterschieden sich schon nach ihrer Wesensart von „normalen" Pflegeleistungen, weil Fehler in der Anwendung nicht eine bloß allmähliche Verwahrlosung, sondern oft eine konkrete Lebensbedrohung zur Folge haben könnten. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die Vorgangsweise bei der Sondenernährung im GuKG genau determiniert. Das Legen der Magensonden dürfe gemäß Paragraph 15, GuKG grundsätzlich nur unter schriftlicher Anordnung eines Arztes durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen, die Sondenernährung selbst sowie die Verabreichung von Arzneimitteln dürfe gemäß Paragraph 84, Absatz 4, GuKG nur nach schriftlicher Anordnung des Arztes oder eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Argumente sei die Nahrungszufuhr über eine Magensonde schon an sich (dh unabhängig von ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung) eine lebenswichtige Verrichtung „medizinischer Art". Lehre und Rechtsprechung stimmten jedoch überein, dass es sich bei den Betreuungs- und Hilfsverrichtungen um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen „nichtmedizinischer Art" handeln müsse, um als pflegegeldrelevanter Aufwand gelten zu können. Selbst wenn man sich dieser - den Grundsätzen der Lehre und Rechtsprechung folgenden - allgemeinen Abgrenzung nicht anschließe, bleibe aber jedenfalls der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die Sondenernährung als Pflichtleistung der Krankenversicherung im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege vorzusehen. Eine Änderung dieser Rechtslage müsste durch den Gesetzgeber erfolgen, sei jedoch entgegen ursprünglicher Annahme des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 162/04b nicht in Sicht.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
1) Voranzustellen ist, dass Verrichtungen medizinischer Art (wie Krankenbehandlung, Therapie oder medizinische Hauskrankenpflege) grundsätzlich keinen Pflegebedarf im Sinn des BPGG darstellen. Um als pflegebedingter Mehraufwand bei der Bemessung des Pflegegelds bzw bei der Ermittlung des Pflegebedarfs (als Betreuung und Hilfe iS der EinstV) Berücksichtigung zu finden, muss es sich - zumindest im weiteren Sinn - um lebenswichtige Verrichtungen „nichtmedizinischer" Art handeln (10 ObS 102/98t = SSV-NF 12/81 mwN, RIS-Justiz RS0106398; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld² [2008] Rz 12 und 284 mwN).
Nach herrschender Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen der Pflegegeldgesetze (des Bundes oder der Länder) zu ersetzenden medizinischen Behandlungen jedoch so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein - ansonsten - nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornehmen kann (10 ObS 142/04m = SSV-NF 18/97; RIS-Justiz RS0110214 mwN; Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 14 und 401 [zur Sondenernährung]).
In diesem Sinn hat der erkennende Senat zur Verabreichung von Insulininjektionen bereits wiederholt ausgesprochen, dass es sich insoweit um einen Pflegebedarf (und nicht etwa um Hauskrankenpflege aus der Krankenversicherung durch diplomierte Krankenschwestern oder Krankenpfleger) handelt, weil es dabei um eine Tätigkeit geht, die ein davon Betroffener üblicherweise selbst vornimmt und die Beiziehung einer Hilfsperson daher nur notwendig ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich die Injektionen selbst zu verabreichen (10 ObS 102/98t = SSV-NF 12/81).
2. Zum strittigen Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 5 für den Zeitraum vom 1. 9. 2007 bis 31. 12. 2008:
Der Oberste Gerichtshof ist in seiner - ein damals zweijähriges Kind betreffenden - Entscheidung 10 ObS 162/04b davon ausgegangen, dass für die Ernährung mittels PEG-Sonde immer die Unterstützung Dritter notwendig sei und daher ein entsprechender Betreuungsaufwand im Sinne der dargelegten Grundsätze bei der Ermittlung des Pflegebedarfs im Sinne des BPGG nicht berücksichtigt werden könne. Demgegenüber steht im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen fest, dass ansonsten gesunde Personen, die wegen Schluckstörungen mit einer implantierten Magensonde (PEG-Sonde) versorgt sind, nach einer kurzen Einschulung alle Verrichtungen im Zusammenhang mit der Sondenernährung selbständig durchführen können und dies in der Praxis auch tatsächlich machen. Damit bestehen aber nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen bei dieser Sachlage keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen.
Soweit die Revisionswerberin demgegenüber geltend macht, die Sondenernährung sei in § 94 Abs 3 BSVG bzw § 151 Abs 3 ASVG ausdrücklich als Pflichtleistung der Krankenversicherung im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege vorgesehen, ist ihr mit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Folgendes entgegenzuhalten:Soweit die Revisionswerberin demgegenüber geltend macht, die Sondenernährung sei in Paragraph 94, Absatz 3, BSVG bzw Paragraph 151, Absatz 3, ASVG ausdrücklich als Pflichtleistung der Krankenversicherung im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege vorgesehen, ist ihr mit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Folgendes entgegenzuhalten:
Seit der 16. Novelle zum BSVG (BGBl 1991/678) bzw der 50. Novelle zum ASVG (BGBl 1991/681) besteht gemäß § 94 Abs 1 BSVG bzw § 151 Abs 1 ASVG ein Anspruch auf medizinische Hauskrankenpflege als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß Abs 2 leg cit wird die medizinische Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erbracht (§ 12 GuKG, BGBl I 1997/108). Nach Abs 3 zweiter Satz leg cit umfasst die Tätigkeit medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung). Die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken gehören nicht zur medizinischen Hauskrankenpflege.Seit der 16. Novelle zum BSVG (BGBl 1991/678) bzw der 50. Novelle zum ASVG (BGBl 1991/681) besteht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BSVG bzw Paragraph 151, Absatz eins, ASVG ein Anspruch auf medizinische Hauskrankenpflege als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß Absatz 2, leg cit wird die medizinische Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erbracht (Paragraph 12, GuKG, BGBl I 1997/108). Nach Absatz 3, zweiter Satz leg cit umfasst die Tätigkeit medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung). Die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken gehören nicht zur medizinischen Hauskrankenpflege.
Der genaue Umfang der Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege im Sinne des § 151 ASVG bzw § 94 BSVG ist grundsätzlich mit Hilfe des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) zu bestimmen (VfGH V 91/03 = ZAS 2004/39, 230 [Schrammel]; vgl auch Pfeil, Aktuelle Rechtsfragen der medizinischen Hauskrankenpflege SozSi 2005, 89 ff [92]). Das GuKG differenziert jedoch zwischen einzelnen Tätigkeiten der Sondenernährung. Während in § 15 Abs 5 Z 7 GuKG das „Legen von Magensonden" dem mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes zugeordnet wird, umfasst nach § 84 Abs 4 Z 4 GuKG der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen ausdrücklich die „Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden". Der Gesetzgeber unterscheidet damit im GuKG eindeutig zwischen dem Legen von Magensonden einerseits und der Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden andererseits. Da nach § 94 Abs 2 BSVG (§ 151 Abs 2 ASVG) die medizinische Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 12 GuKG erbracht wird und daran der Aufgabenbereich der medizinischen Hauskrankenpflege zu messen ist, ist die in § 94 Abs 3 BSVG bzw § 151 Abs 3 ASVG beispielhaft genannte „Sondenernährung" auf den Bereich des „Legens einer Magensonde" zu beschränken, weil nur diese in den Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes nach § 15 Abs 5 Z 7 GuKG fällt. Demgegenüber fällt die hier zu beurteilende Tätigkeit der Durchführung von Sondenernährung bei liegender Magensonde in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer bei der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen nach § 84 Abs 4 Z 4 GuKG und stellt daher keine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege dar. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde, weil nach § 84 Abs 4 Z 1 GuKG auch die Verabreichung von Arzneimitteln in den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe fällt.Der genaue Umfang der Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege im Sinne des Paragraph 151, ASVG bzw Paragraph 94, BSVG ist grundsätzlich mit Hilfe des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) zu bestimmen (VfGH V 91/03 = ZAS 2004/39, 230 [Schrammel]; vergleiche auch Pfeil, Aktuelle Rechtsfragen der medizinischen Hauskrankenpflege SozSi 2005, 89 ff [92]). Das GuKG differenziert jedoch zwischen einzelnen Tätigkeiten der Sondenernährung. Während in Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 7, GuKG das „Legen von Magensonden" dem mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes zugeordnet wird, umfasst nach Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 4, GuKG der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen ausdrücklich die „Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden". Der Gesetzgeber unterscheidet damit im GuKG eindeutig zwischen dem Legen von Magensonden einerseits und der Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden andererseits. Da nach Paragraph 94, Absatz 2, BSVG (Paragraph 151, Absatz 2, ASVG) die medizinische Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Paragraph 12, GuKG erbracht wird und daran der Aufgabenbereich der medizinischen Hauskrankenpflege zu messen ist, ist die in Paragraph 94, Absatz 3, BSVG bzw Paragraph 151, Absatz 3, ASVG beispielhaft genannte „Sondenernährung" auf den Bereich des „Legens einer Magensonde" zu beschränken, weil nur diese in den Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 7, GuKG fällt. Demgegenüber fällt die hier zu beurteilende Tätigkeit der Durchführung von Sondenernährung bei liegender Magensonde in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer bei der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen nach Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 4, GuKG und stellt daher keine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege dar. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde, weil nach Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins, GuKG auch die Verabreichung von Arzneimitteln in den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe fällt.
Ausgehend von der dargestellten Sach- und Rechtslage haben daher die Vorinstanzen den mit der Ernährung der Klägerin mittels PEG-Sonde im Zusammenhang stehenden Aufwand zutreffend als Betreuungsleistung im Sinn des § 4 Abs 1 BPGG iVm § 1 Abs 1 EinstV bei der Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs berücksichtigt. Da für diese Verrichtungen bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV), BGBl II 2008/469, mit 1. 1. 2009 keine Richt- bzw Mindestwerte in der Einstufungsverordnung vorgesehen waren, hat das Erstgericht zutreffend den dafür konkret erforderlichen Betreuungsaufwand ermittelt. Gegen diesen vom Erstgericht für die Durchführung der Sondenernährung und die damit notwendigerweise verbundenen Verrichtungen (einschließlich der Vorbereitung, Reinigung, Mundhygiene sowie Medikamenteneinnahme) ermittelten Zeitwert von 62 Stunden monatlich werden auch von der Revisionswerberin zutreffend keine Einwendungen erhoben. Ausgehend von einem monatlichen Betreuungs- und Hilfsbedarf von insgesamt 182 Stunden sowie der Notwendigkeit eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands steht der Klägerin daher für den strittigen Zeitraum vom 1. 9. 2007 bis 31. 12. 2008 ein Pflegegeld der Stufe 5 in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu.Ausgehend von der dargestellten Sach- und Rechtslage haben daher die Vorinstanzen den mit der Ernährung der Klägerin mittels PEG-Sonde im Zusammenhang stehenden Aufwand zutreffend als Betreuungsleistung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz eins, EinstV bei der Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs berücksichtigt. Da für diese Verrichtungen bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV), BGBl II 2008/469, mit 1. 1. 2009 keine Richt- bzw Mindestwerte in der Einstufungsverordnung vorgesehen waren, hat das Erstgericht zutreffend den dafür konkret erforderlichen Betreuungsaufwand ermittelt. Gegen diesen vom Erstgericht für die Durchführung der Sondenernährung und die damit notwendigerweise verbundenen Verrichtungen (einschließlich der Vorbereitung, Reinigung, Mundhygiene sowie Medikamenteneinnahme) ermittelten Zeitwert von 62 Stunden monatlich werden auch von der Revisionswerberin zutreffend keine Einwendungen erhoben. Ausgehend von einem monatlichen Betreuungs- und Hilfsbedarf von insgesamt 182 Stunden sowie der Notwendigkeit eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands steht der Klägerin daher für den strittigen Zeitraum vom 1. 9. 2007 bis 31. 12. 2008 ein Pflegegeld der Stufe 5 in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu.
3. Zum Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 5 ab 1. 1. 2009:
Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (10 ObS 13/04s = SSV-NF 18/34 mwN ua).
Mit der EinstV-Nov 2008, BGBl II 2008/469, wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2009 (vgl § 9 Abs 3 EinstV idgF) ua eine Klarstellung zum berücksichtigbaren Betreuungsbedarf bei Sondenernährung vorgenommen. So wird auch in den Erläuterungen zur EinstV-Nov 2008 die bereits oben zu Punkt 2. dargestellte Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei der Ernährung über PEG-Sonde einschließlich der Sondenpflege um Grundpflege im Sinn des BPGG iVm § 1 der EinstV zum BPGG und damit um einen Pflegebedarf im Sinn des § 4 Abs 1 BPGG handelt, sofern der pflegebedürftige Mensch nicht mehr in der Lage ist, diese Verrichtungen selbständig vorzunehmen. Im Einzelnen wurde die EinstV durch die Nov 2008 ua dahin ergänzt, dass in § 1 Abs 3 EinstV bei dem - auf einen Tag bezogenen - zeitlichen Richtwert für das Einnehmen von Medikamenten im Ausmaß von sechs Minuten der Klammerausdruck „(auch bei Sondenverabreichung)" und in § 1 Abs 4 EinstV bei den - auf einen Tag bezogenen - zeitlichen Mindestwerten von jeweils einer Stunde für die Zubereitung und für das Einnehmen von Mahlzeiten die Wortfolgen „(auch bei Sondennahrung)" bzw „(auch bei Sondenernährung)" angefügt wurden. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitaufwands für die PEG-Sondenernährung und die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde kann daher nunmehr auf die Mindestwerte nach § 1 Abs 4 EinstV bzw den Richtwert nach § 1 Abs 3 EinstV zurückgegriffen werden. In den Erläuterungen zur EinstV-Nov 2008 wird weiters klargestellt, dass für die Sondenpflege nach § 1 Abs 3 EinstV der Richtwert von zehn Minuten pro Tag (fünf Stunden pro Monat) zusätzlich zu berücksichtigen ist. Weiters wird klargestellt, dass der Mindestwert für die Zubereitung von Mahlzeiten auch bei zur Verfügung gestellter fertiger Sondennahrung voll zu berücksichtigen ist. In Summe sind daher bei liegender PEG-Sonde und erforderlicher Hilfe durch eine dritte Person folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:Mit der EinstV-Nov 2008, BGBl II 2008/469, wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2009 vergleiche , Paragraph 9, Absatz 3, EinstV idgF) ua eine Klarstellung zum berücksichtigbaren Betreuungsbedarf bei Sondenernährung vorgenommen. So wird auch in den Erläuterungen zur EinstV-Nov 2008 die bereits oben zu Punkt 2. dargestellte Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei der Ernährung über PEG-Sonde einschließlich der Sondenpflege um Grundpflege im Sinn des BPGG in Verbindung mit , Paragraph eins, der EinstV zum BPGG und damit um einen Pflegebedarf im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG handelt, sofern der pflegebedürftige Mensch nicht mehr in der Lage ist, diese Verrichtungen selbständig vorzunehmen. Im Einzelnen wurde die EinstV durch die Nov 2008 ua dahin ergänzt, dass in Paragraph eins, Absatz 3, EinstV bei dem - auf einen Tag bezogenen - zeitlichen Richtwert für das Einnehmen von Medikamenten im Ausmaß von sechs Minuten der Klammerausdruck „(auch bei Sondenverabreichung)" und in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV bei den - auf einen Tag bezogenen - zeitlichen Mindestwerten von jeweils einer Stunde für die Zubereitung und für das Einnehmen von Mahlzeiten die Wortfolgen „(auch bei Sondennahrung)" bzw „(auch bei Sondenernährung)" angefügt wurden. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitaufwands für die PEG-Sondenernährung und die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde kann daher nunmehr auf die Mindestwerte nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV bzw den Richtwert nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstV zurückgegriffen werden. In den Erläuterungen zur EinstV-Nov 2008 wird weiters klargestellt, dass für die Sondenpflege nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstV der Richtwert von zehn Minuten pro Tag (fünf Stunden pro Monat) zusätzlich zu berücksichtigen ist. Weiters wird klargestellt, dass der Mindestwert für die Zubereitung von Mahlzeiten auch bei zur Verfügung gestellter fertiger Sondennahrung voll zu berücksichtigen ist. In Summe sind daher bei liegender PEG-Sonde und erforderlicher Hilfe durch eine dritte Person folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
- Zubereiten der Mahlzeiten
(auch bei zur Verfügung gestellter fertiger Sondennahrung) 30 Std/Monat
- Einnahme der Mahlzeiten 30 Std/Monat
- Sondenpflege 5 Std/Monat
Gesamt 65 Std/Monat
Der Verordnungsgeber hat somit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und entsprechend dem Grundsatz einer pauschalen Abgeltung behinderungsbedingter Mehraufwendungen eine Art Pauschal(Mindest-)Wert für Sondenernährung geschaffen, der sich aus den Werten für Nahrungszubereitung, Nahrungseinnahme und Sondenpflege zusammensetzt und alle damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen umfasst. Nicht umfasst von diesen Zeitwerten ist hingegen die gesondert zu berücksichtigende Medikamentenverabreichung (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 403 ff mwN). Müssen bei liegender Sonde zusätzlich Medikamente eingenommen werden, so ist, wie in allen anderen Fällen der vorgesehene Zeitwert (drei Stunden monatlich bei Verabreichung über den Mund und fünf Stunden monatlich bei parentaler [subcutaner] Verabreichung) als Zeitwert bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 329 mwN).
Aufgrund dieser Erwägungen ist daher bei der Klägerin für die Zeit ab 1. 1. 2009 ein Pauschal(Mindest-)Wert von 65 Stunden pro Monat (für alle erforderlichen Hilfestellungen bei liegender Sonde, die mit Zubereitung und Einnehmen der Nahrungsmittel einhergehen) sowie der tatsächlich notwendige Zeitaufwand für die Medikamentenverabreichung mittels PEG-Sonde von 20 Stunden monatlich, der den dafür gemäß § 1 Abs 3 EinstV vorgesehenen Richtwert erheblich überschreitet, insgesamt also ein Pflegeaufwand von 85 Stunden monatlich, zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den weiteren unstrittig bestehenden Pflegebedarf von zumindest 123 Stunden monatlich und der (nicht strittigen) Notwendigkeit eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands erfüllt die Klägerin auch ab 1. 1. 2009 die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Pflegegelds der Stufe 5.Aufgrund dieser Erwägungen ist daher bei der Klägerin für die Zeit ab 1. 1. 2009 ein Pauschal(Mindest-)Wert von 65 Stunden pro Monat (für alle erforderlichen Hilfestellungen bei liegender Sonde, die mit Zubereitung und Einnehmen der Nahrungsmittel einhergehen) sowie der tatsächlich notwendige Zeitaufwand für die Medikamentenverabreichung mittels PEG-Sonde von 20 Stunden monatlich, der den dafür gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EinstV vorgesehenen Richtwert erheblich überschreitet, insgesamt also ein Pflegeaufwand von 85 Stunden monatlich, zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den weiteren unstrittig bestehenden Pflegebedarf von zumindest 123 Stunden monatlich und der (nicht strittigen) Notwendigkeit eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands erfüllt die Klägerin auch ab 1. 1. 2009 die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Pflegegelds der Stufe 5.
Der Revision der beklagten Partei musste daher ein Erfolg versagt werden.