Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124611×

Rechtssatz RS0124611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124611

Geschäftszahl

10ObS122/08a

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 122/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 122/08a
    Beisatz: Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Durchführung von Sondenernährung bei liegender Magensonde fällt in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer bei der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen nach §84 Abs4 Z4 GuKG und stellt daher keine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege dar. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde, weil nach §84 Abs4 Z 1 GuKG auch die Verabreichung von Arzneimitteln in den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe fällt. (T1); Veröff: SZ 2009/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124611

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_010OBS00122_08A0000_001