Rechtssatz RS0107451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107451
Entscheidungsdatum
24.04.2009
Rechtssatz
Bedarf ein Anspruchswerber beim Einsalben an für ihn nicht zugänglichen Rückenbereichen und Schulterbereichen der Beiziehung einer Hilfsperson, so kann dies nur dann pflegegeldmäßige Bedeutung erlangen (und wäre dann wohl dem Begriff der "Einnahme von Medikamenten" im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV am ehesten gleichzuhalten), wenn es sich um einen Anspruchswerber handelt, der aufgrund besonderer körperlicher oder geistiger (sonstiger!) Behinderungen (Gebrechen) nicht in der Lage ist, unzulängliche Stellen seines Oberkörpers zum Einsalben zu erreichen. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig Gesunder, nicht Behinderter diese Körperstellen ebenfalls nicht selbst erreichen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem "normalen" (unbehinderten) Menschen, sodaß er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann.Bedarf ein Anspruchswerber beim Einsalben an für ihn nicht zugänglichen Rückenbereichen und Schulterbereichen der Beiziehung einer Hilfsperson, so kann dies nur dann pflegegeldmäßige Bedeutung erlangen (und wäre dann wohl dem Begriff der "Einnahme von Medikamenten" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, EinstV am ehesten gleichzuhalten), wenn es sich um einen Anspruchswerber handelt, der aufgrund besonderer körperlicher oder geistiger (sonstiger!) Behinderungen (Gebrechen) nicht in der Lage ist, unzulängliche Stellen seines Oberkörpers zum Einsalben zu erreichen. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig Gesunder, nicht Behinderter diese Körperstellen ebenfalls nicht selbst erreichen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem "normalen" (unbehinderten) Menschen, sodaß er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 38/97d
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 38/97d
- 10 ObS 102/98t
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 102/98t
- 10 ObS 295/98z
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 295/98z
Vgl auch
- 10 ObS 158/99d
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 158/99d
Vgl auch
- 10 ObS 206/00t
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 206/00t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Absaugen infolge Schlucklähmung. (T1)
- 10 ObS 162/04b
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 162/04b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sondenernährung wegen Schluckstörung. (T2)
- 10 ObS 122/08a
Entscheidungstext OGH 24.04.2009 10 ObS 122/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. (T3); Veröff: SZ 2009/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107451
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_010OBS00038_97D0000_002