Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs(gruppen)versicherung, deren Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die Berufsunfähigkeitspension, bereits einsetzt, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 92 mwN uva). Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Die arbeitsplatzbezogene besondere Art der Tätigkeit ist nur entscheidend, wenn nach § 273 Abs 3 lit c ASVG zu prüfen ist, ob ein Versicherter während bestimmter Zeit eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat. Reichen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Versicherten nicht aus, auch andere (allgemein) zu einer Berufs(Beschäftigungs)gruppe gehörende Tätigkeiten auszuüben, dann kann er nur den Berufsschutz der Berufsgruppe beanspruchen, der Versicherte von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten angehören (SSV-NF 3/41).Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs(gruppen)versicherung, deren Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die Berufsunfähigkeitspension, bereits einsetzt, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 92 mwN uva). Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Die arbeitsplatzbezogene besondere Art der Tätigkeit ist nur entscheidend, wenn nach Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG zu prüfen ist, ob ein Versicherter während bestimmter Zeit eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat. Reichen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Versicherten nicht aus, auch andere (allgemein) zu einer Berufs(Beschäftigungs)gruppe gehörende Tätigkeiten auszuüben, dann kann er nur den Berufsschutz der Berufsgruppe beanspruchen, der Versicherte von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten angehören (SSV-NF 3/41).
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall:
Aus den Feststellungen im Zusammenhalt mit dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt ergibt sich, daß der Kläger nach dem Besuch der Volksschule in der elterlichen Landwirtschaft, als Autoverkäufer und als Kraftfahrer tätig war, wobei
er - wahrscheinlich während der erstgenannten
Tätigkeit - verschiedene Kurse im landwirtschaftlichen Bereich besuchte. Für seine folgende Tätigkeit als Viehein- und -verkäufer im Außendienst erfuhr er keine innerbetriebliche Einschulung, insbesondere keinerlei kaufmännische Einschulung. Er übte keine Bürotätigkeiten aus und hatte auch nichts mit der Verrechnung zu tun. Wenn er keine Kunden besuchte, führte er Viehtransporte durch. Daraus folgt, daß der Kläger weder über eine kaufmännische Ausbildung, noch über jene kommerziellen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für kaufmännische Angestellte mit selbständiger Tätigkeit (Beschäftigungsgruppe 4) oder auch nur für solche Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausüben (Beschäftigungsgruppe 3), allgemein üblich sind. Seine Ausbildung, seine Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken sich vielmehr auf den für seine Tätigkeit bei der W*** erforderlichen, verhältnismäßig engen Bereich. Wie schon das Erstgericht ausgeführt hat, war dieses mangelnde kaufmännische Fachwissen - und nicht etwa gesundheitliche Einschränkungen - der Grund, weshalb der berufskundliche Sachverständige und ihm folgend auch die Vorinstanzen in der Beschäftigungsgruppe 4 keine Verweisungstätigkeiten und in der Beschäftigungsgruppe 3 nur noch die eines Telefonisten nennen konnten.
Deshalb kann der Kläger nicht den Berufsschutz eines Angehörigen der Beschäftigungsgruppen 3 oder gar 4, sondern nur eines Angestellten der Beschäftigungsgruppe 2 beanspruchen, weil seine Ausbildung und seine Kenntnisse und Fähigkeiten üblicherweise nur zur Ausführung der in die letztgenannte Beschäftigungsgruppe fallenden einfachen Angestelltentätigkeiten ausreichen. Andernfalls wären Versicherte, die zwar die gleiche Tätigkeit wie der Kläger ausübten, aber auch über eine in den Beschäftigungsgruppen 3 und 4 allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfügten, gegenüber dem Kläger schlechter gestellt, weil sie sich auf Tätigkeiten dieser Gruppen im Innendienst verweisen lassen müßten. Geringere Kenntnisse und Fähigkeiten und eine schlechtere Ausbildung können aber in der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre, zu keiner günstigeren Beurteilung gegenüber besser ausgebildeten Versicherten, welche die gleiche Tätigkeit verrichtet haben, führen.
Daß es in der Beschäftigungsgruppe 2, insbesondere im Büro- und Rechnungswesen, eine Reihe von Tätigkeiten gibt, für welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers noch ausreicht, ist gerichtsbekannt. Aus den dargelegten Gründen ist die Verweisung auf diese Tätigkeiten auch nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden.
Eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG wurde daher vom Berufungsgericht mit Recht verneint, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war, ohne daß auf die den Schwerpunkt der Rechtsrüge bildende Frage näher eingegangen werden mußte, ob der Kläger auf die Tätigkeit eines Telefonisten an Apparaten mit mindestens fünf Amtsanschlüssen verwiesen werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27).Eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG wurde daher vom Berufungsgericht mit Recht verneint, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war, ohne daß auf die den Schwerpunkt der Rechtsrüge bildende Frage näher eingegangen werden mußte, ob der Kläger auf die Tätigkeit eines Telefonisten an Apparaten mit mindestens fünf Amtsanschlüssen verwiesen werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27).