Begründung:
Der Kläger war seit 1969 bei der Straßenmeisterei U***** beschäftigt, war als Kraftfahrer einer Erhaltungspartie tätig und hatte auch bei Straßenerhaltungsarbeiten mitzuhelfen. Seine tägliche Dienstzeit war Montag bis Donnerstag von 7 bis 16 Uhr und Freitag 7 bis 12,30 Uhr. Am 25. 3. 1986 erlitt Fritz Z***** als Fahrer eines LKW-Zuges auf der Bundesstraße 83 im Ortsgebiet von S***** einen Verkehrsunfall, wobei der LKW-Zug über die Straßenböschung stürzte. Die Ladung bestand aus vollen Mineralwasserkisten, wobei ein Teil der Kisten auf die Straße stürzte. Auch Begrenzungspflöcke mit Schneestangen sowie das Straßenbankett und die Böschung wurden beschädigt. An der Unfallstelle lagen auf der Böschung und am Bankett beschädigte Kisten und Scherben. Am 27. 3. 1986 fand am Morgen in der Straßenmeisterei U***** wie immer eine Dienstbesprechung statt. Bei dieser erteilte der Straßenmeister dem Partieführer, dem der Kläger unterstellt war, den Auftrag, an der Unfallstelle vorbeizuschauen und zu fragen, wie lange die Umladearbeiten noch dauerten und ob der Unfallenker die auf der Böschung liegenden Scherben der beschädigten Flaschen selbst wegräume. Im Zuge ihrer Tätigkeit kam die Partie gegen Mittag an der Unfallstelle vorbei. Der Kläger teilte dem Partieführer mit, daß er mit dem Unfallenker etwas besprechen wolle, worauf ihm dieser den Auftrag erteilte, gleich zu fragen, wie lange die Aufräumarbeiten noch dauerten. Der Kläger und ein weiterer Bediensteter erkundigten sich bei Z***** nach der mutmaßlichen Dauer der Aufräumarbeiten und der Kläger fragte diesen auch, ob er die beim Unfall beschädigte Plane des LKW bekommen könne. Nach diesem Gespräch teilte der Kläger dem Partieführer mit, daß Z***** nicht wisse, wie lange die Aufräumarbeiten dauerten und daß dieser die heruntergefallenen Flaschen, soweit sie nicht beschädigt seien, zusammensuchen und das Leergebinde zusammenschlichten wolle. Der Kläger war mit Z***** so verblieben, daß er am späteren Nachmittag, wenn die Partie im Zug der Reinigungsarbeiten wieder vorbeikam, neuerlich nachfragen werde. Z***** räumte dann an der Unfallstelle die beschädigten Kisten weg, während die restlichen Schäden von der Straßenmeisterei zu entfernen waren. Der beschädigte LKW-Zug wurde von einem Abschleppunternehmen auf einen Parkplatz in ca. 1 km Entfernung gebracht. Dort lud Z***** dann mit Hilfe eines auf einem LKW montierten Krans das Ladegut vom beschädigten LKW auf einen Anhänger um. Bei der Rückfahrt zur Straßenmeisterei bemerkte die Arbeitspartie im Vorbeifahren beim Parkplatz, daß sich das Zugfahrzeug dort befand und Z***** Umladearbeiten durchführte. Der Kläger ersuchte den Partieführer, das Fahrzeug anhalten zu dürfen, damit er den LKW-Fahrer nochmals fragen könne, wie weit die Umlade- und Aufräumarbeiten seien, und ob er die Plane haben könne. Er hielt das Fahrzeug an und erkundigte sich bei Z*****, ob die Aufräumarbeiten nun gegen 15 oder 16 Uhr beendet seien und fügte noch hinzu, daß die Straßenmeisterei bis 16 Uhr Dienst verrichte. Auch fragte er erneut nach der beschädigten LKW-Plane, worauf ihm Z***** zusicherte, daß er diese haben könne. In weiterer Folge kehrte der Kläger zum Fahrzeug der Straßenmeisterei zurück und teilte mit, daß Z***** noch 20 bis 30 Minuten für die Umladearbeiten benötige. Er meinte, daß noch etwas gewartet werden müsse, entfernte sich wieder und begab sich in den Schwenkbereich des Kranes zwischen den LKW und dem Anhängerheck. Einige Minuten nach Ende des Gespräches hob Z***** eine auf der Ladefläche des LKW stehende Mineralwasserkiste mit dem Kran leicht an und schwenkte den Kran mit der Last langsam gegen den Uhrzeigersinn. Der Kläger wurde von der Palette getroffen und gegen den Anhängerwagen gestoßen, wobei er schwere Schädelverletzungen erlitt. Die vom Kläger begehrte Plane befand sich zu diesem Zeitpunkt noch an der Unfallstelle. Die Grobreinigung der Unfallstelle wurde am Tag nach dem Unfall von der Straßenmeisterei vorgenommen, die weiteren Arbeiten erfolgten nach Ostern. Als Folge des Unfalles besteht beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H.
Mit Bescheid vom 26. 5. 1987 lehnte die beklagte Partei die Erbringung von Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. 3. 1986 ab.
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente zu verpflichten. Der Unfall habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ereignet und unterliege daher dem gesetzlichen Versicherungsschutz.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Umstand, daß der Kläger Z***** am Unfalltag ausschließlich deshalb aufgesucht habe, um von ihm die beschädigte Plane geschenkt zu erhalten, lasse darauf schließen, daß sich der Unfall bei einer privaten Tätigkeit ereignet habe. Es sei nicht erwiesen, daß der Unfall in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.
Das Erstgericht sprach aus, daß das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 50 v. H. der Vollrente dem Grunde nach zu Recht bestehe und wies das übersteigende, auf eine Vollrente gerichtete Begehren (unangefochten) ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung sei dann gegeben, wenn das den Unfall herbeiführende Verhalten von der Absicht und dem Entschluß bestimmt gewesen sei, die Interessen des Betriebes zu fördern. Die den Unfall auslösende Tätigkeit müsse allgemein einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und auch vom Handelnden in dieser Intention entfaltet worden sein. Hier stehe fest, daß sich der Kläger während der Dienstzeit aus dienstlichen, aber auch privaten Gründen zu Z***** auf den Umladeplatz begeben habe, welcher ihn einerseits über den Fortschritt der Aufräumarbeiten informiert habe und ihm andererseits zugesichert habe, daß er die von ihm gewünschte Plane haben könne. Aus welchen Gründen der Kläger sich nach diesem Gespräch nochmals zu Z***** habe begeben wollen, sei infolge der schweren Verletzungen des Klägers ungeklärt geblieben, doch seien dienstliche Gründe wahrscheinlicher als private, zumal dem Kläger die Erfüllung seines Wunsches nach der beschädigten Plane bereits zugesichert gewesen sei. Der Unfall sei daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinn einer Klageabweisung ab. Der vom Kläger veranlaßte Halt, die Erkundigung über den Fortschritt der Umlade- und Aufräumarbeiten sowie das weitere Zuwarten seien primär darauf gerichtet gewesen, in den Besitz der noch an der Unfallstelle befindlichen und noch nicht zur Gänze freigelegten Plane zu gelangen. Der Schluß des Erstgerichtes, das Aufsuchen Z***** sei eher aus dienstlichen als aus privaten Gründen geschehen, könne nicht nachvollzogen werden. Für den Kläger sei nicht die die Versicherung begründende Beschäftigung, sondern eigenwirtschaftliches Interesse im Vordergrund gestanden, was den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit beseitigt habe. Unfallversicherungsschutz bestehe daher nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.