Rechtssatz RS0083992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083992
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist, trifft die beklagte Partei. Es handelt sich dabei nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal, sondern um eine anspruchsvernichtende Tatsache.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 30/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 30/91
Veröff: SSV-NF 5/10
- 10 ObS 423/98y
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
Beisatz: Hier: Die Lösung des betrieblichen Zusammenhanges durch eine allein wesentliche Alkoholisierung. (T1); Beisatz: Die Nichterweislichkeit einer anspruchsvernichtenden Tatsache geht zu Lasten der Beklagten (SSV-NF 5/10 mwN). (T2)
- 10 ObS 16/11t
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/11t
Vgl auch; Beisatz: Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde. (T3)
Veröff: SZ 2012/31
- 10 ObS 111/17x
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
Auch
- 10 ObS 42/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 42/25m
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083992
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_010OBS00030_9100000_001