Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 7 Abs 1 ASGG ist in Sozialrechtssachen nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt. Die Regierungsvorlage führt hiezu aus, daß die für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Anknüpfungspunkte "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" in Angleichung an § 66 JN gleichwertig nebeneinandergestellt sind. Es sind daher zur Prüfung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, die in § 66 JN angeführten Kriterien maßgeblich. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der gewöhnliche Aufenthalt durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird und eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraussetzt, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet !Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 274 . Von längerer Dauer und vor allem Beständigkeit kann aber bei den nur einmal jährlich zur Weihnachtszeit erfolgenden Besuchen des Klägers bei seiner Familie noch nicht gesprochen werden, mögen sich diese Besuche auch - in den einzelnen Jahren verschieden - auf einen Zeitraum von ein bis drei Monaten erstreckt haben. Berücksichtigt man, daß der Kläger unbestritten in Jugoslawien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, so haben diese Besuche doch eher den Charakter eines Urlaubes. Schließlich müssen die Zuständigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Einbringung der Klage vorhanden sein, ein früher bestandener, vor Einbringung der Klage aber aufgegebener Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt reichen für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus (Kuderna ASGG Erl 1 zu § 7). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aber befand sich der Kläger in Jugoslawien. Da für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes das Willensmoment nicht ausschlaggebend ist !Fasching aaO , ist die Absicht des Klägers, seine Besuche in der Weihnachtszeit auch in Zukunft fortzusetzen, nicht entscheidend.Nach Paragraph 7, Absatz eins, ASGG ist in Sozialrechtssachen nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt. Die Regierungsvorlage führt hiezu aus, daß die für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Anknüpfungspunkte "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" in Angleichung an Paragraph 66, JN gleichwertig nebeneinandergestellt sind. Es sind daher zur Prüfung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, die in Paragraph 66, JN angeführten Kriterien maßgeblich. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der gewöhnliche Aufenthalt durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird und eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraussetzt, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet !Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 274 . Von längerer Dauer und vor allem Beständigkeit kann aber bei den nur einmal jährlich zur Weihnachtszeit erfolgenden Besuchen des Klägers bei seiner Familie noch nicht gesprochen werden, mögen sich diese Besuche auch - in den einzelnen Jahren verschieden - auf einen Zeitraum von ein bis drei Monaten erstreckt haben. Berücksichtigt man, daß der Kläger unbestritten in Jugoslawien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, so haben diese Besuche doch eher den Charakter eines Urlaubes. Schließlich müssen die Zuständigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Einbringung der Klage vorhanden sein, ein früher bestandener, vor Einbringung der Klage aber aufgegebener Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt reichen für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus (Kuderna ASGG Erl 1 zu Paragraph 7,). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aber befand sich der Kläger in Jugoslawien. Da für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes das Willensmoment nicht ausschlaggebend ist !Fasching aaO , ist die Absicht des Klägers, seine Besuche in der Weihnachtszeit auch in Zukunft fortzusetzen, nicht entscheidend.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeitsund Sozialgerichtes verneint.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.