Rechtssatz RS0046600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046600
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Ebenso geht ein einmal begründeter Wohnsitz erst durch den äußerlich sich dokumentierenden Wegfall eines der beiden Elemente des Wohnsitzes (Niederlassung und Aufenthaltsabsicht) unter. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 613/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 613/84
Veröff: RZ 1985/53 S 137 = JBl 1985,629
- 7 Nd 506/88
Entscheidungstext OGH 22.08.1988 7 Nd 506/88
Vgl; Beisatz: Hier: Der gewöhnliche Aufenthalt wird nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher (oder beruflicher) Art gründen. (T1)
- 10 ObS 305/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 305/89
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch in Sozialrechtssachen. (T2) Veröff: RZ 1990/54 S 103
- 10 ObS 58/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 58/92
- 4 Ob 60/98x
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 60/98x
Auch; nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. (T3)
- 8 Ob 225/01y
Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 Ob 225/01y
- 1 Ob 43/03k
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 43/03k
Auch; Beisatz: Ein im Krankenhaus befindlicher, noch dazu komatöser Krankerbegründet durch diesen (Krankenhaus-)Aufenthalt keinen Wohnsitz. (T4)
- 5 Ob 235/03z
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 235/03z
nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht. (T5); Beisatz: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob nach den festgestellten Umständen die nach außen hin erkennbare Absicht einer Person besteht, einen bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Aufenthalt an einem Ort zu nehmen. (T6)
- 3 Ob 169/17z
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 169/17z
nur T3
- 1 Ob 127/20p
Entscheidungstext OGH 23.07.2020 1 Ob 127/20p
Auch; nur T3
- 6 Ob 39/26t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 39/26t
nur T3: Der Erwerb des Eigentums an einem Wohnhaus oder einer Wohnung kann einen bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zu berücksichtigenden, aber keinen ausschließlich entscheidenden Aspekt darstellen, können doch mit dem Erwerb von Liegenschaftseigentum unterschiedliche Ziele, etwa auch (überwiegend) die Vermögensveranlagung verfolgt werden. (T7)
Beisatz wie T6: Ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein (weiterer) Wohnsitz begründet wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, es handelte sich um eine auffallende Fehlbeurteilung. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046600
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0080OB00613_8400000_001