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Entscheidung 5 Ob 235/03z×

Entscheidung 5 Ob 235/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob235/03z

Entscheidungsdatum

13.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gaby Maria S*****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Gerta S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch ua Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 72.672,83 samt Anhang und Rechnungslegung (Streitwert EUR 7.267,28; Gesamtstreitwert EUR 79.940,11), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 17. Juli 2003, GZ 5 R 66/03w-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 66, Absatz eins, JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außenhin erkennbar wird. Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (8 Ob 225/01y mwN). Auch ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wobei für die Frage der Begründung eines - zweiten - Wohnsitzes nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend ist, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (8 Ob 225/01y, RIS-Justiz RS0046692, RS0046688, RS0046667). Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die - sich aus den Umständen des Einzelfalls allenfalls auch schlüssig ergebende - Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiterhin bestehen zu lassen (4 Ob 60/98x). Für die Begründung eines Wohnsitzes ist ein ununterbrochener Aufenthalt an diesem Ort nicht erforderlich. Selbst bei kurzer Dauer des Aufenthaltes kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen der Person und ihren Aufenthalt anzeigen vergleiche 10 ObS 58/92). Selbst die Begründung eines neuen Wohnsitzes hat nicht zwingend die Aufgabe des alten zur Folge, es können vielmehr auch zwei oder mehrere Wohnsitze (teils im Inland, teils im Ausland) nebeneinander bestehen (9 Ob 22/00a, Mayr in Rechberger2, Paragraph 66, JN, Rz 2 mwN). Ob ausgehend von diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Wohnsitz begründet wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, es würde sich um eine auffallende Fehlbeurteilung handeln (8 Ob 225/01y mwN).

Die Beklagte hat drei Jahre vor dem Ableben ihres Ehegatten in St. R***** ihren Wohnsitz im Inland begründet, hielten sich doch die Ehegatten an diesem Ort dauernd auf und machten ihn zum Zentrum ihrer Lebensinteressen Die Beklagte begab sich nur zwei- bis dreimal im Jahr nach Kairo, um dort ihre Angelegenheiten zu ordnen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass nun, da sich die Klägerin überwiegend in Kairo aufhält, dieser Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben wurde, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung. Da es auf die Dauer des Inlandsaufenthaltes allein nicht ankommt, gehen die darauf abzielenden Argumente des Revisionsrekurses ins Leere. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob nach den festgestellten Umständen die nach außen hin erkennbare Absicht einer Person besteht, einen bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Aufenthalt an einem Ort zu nehmen. Die Beklagte hält sich - selbst wenn man von ihrem Vorbringen ausgeht - zumindest zweibis dreimal ein bis zwei Wochen im Inland, und dann immer in dem Haus in St. R*****, auf und muss nach den Feststellungen in Ägypten jedes Jahr eine Aufenthaltsbewilligung erwirken. Die Rechtsauffassung, dass in diesem Fall der bereits bestehende Wohnsitz in St. R***** von der Beklagten nicht aufgegeben wurde, sondern dass diese mehrere Wohnsitze im In- und Ausland hat, ist vertretbar und bedarf im Einzelfall keiner Korrektur.

Anmerkung

E72177 5Ob235.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00235.03Z.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20040113_OGH0002_0050OB00235_03Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021095 Rechtssatz 12.11.1991Zivilrecht
Hängt die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses hät …
RS0046600 Rechtssatz 08.11.1984Zivilrecht
Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. …
RS0046646 Rechtssatz 18.03.1976Zivilrecht
1. Der § 66 JN kann in Ermangelung einer eigenen Definition im KFG für die Auslegung des Begriffes Wohnsitz herangezogen werden. 2. Eine Person kann sowohl im Inland als auch im Ausland gleichzeitig einen ordentlichen Wohnsitz haben; die Gründung eines orde …
RS0046667 Rechtssatz 15.09.1992Zivilrecht
Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. Eine polizeiliche Abmeldung im In …
RS0046688 Rechtssatz 08.11.1984Zivilrecht
Ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wenn die Absicht besteht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen.
RS0046692 Rechtssatz 18.03.1975Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob auch ein zweiter Wohnsitz im Inland begründet wurde, kommt es weder auf die polizeiliche Anmeldung oder deren Unterbleiben, noch auf die Überzeugung, zwei Wohnsitze zu haben, an.
RS0046742 Rechtssatz 07.11.1985Zivilrecht
Die Dauer des Aufenthaltes ist nur als ein Kriterium für die Beurteilung der dauerhaften Beziehungen der Person zu ihrem Aufenthaltsort zu werten, nicht jedoch als für sich allein entscheidendes Moment.