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Rechtssatz RS0046646×

Rechtssatz RS0046646

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046646

Geschäftszahl

7Ob20/76; 7Ob16/83; 10ObS58/92; 9Ob22/00a; 5Ob235/03z

Entscheidungsdatum

13.01.2004

Rechtssatz

1. Der Paragraph 66, JN kann in Ermangelung einer eigenen Definition im KFG für die Auslegung des Begriffes Wohnsitz herangezogen werden.

2. Eine Person kann sowohl im Inland als auch im Ausland gleichzeitig einen ordentlichen Wohnsitz haben; die Gründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland ist nicht zwangsläufig mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes verbunden.

3. Ein inländischer Wohnsitz kann dann angenommen werden, wenn die Person im Inland auch einen Hausstand gegründet hat und dorthin alljährlich vom Ausland auf eine gewisse Zeit kommt.

4. Ein hinter die Windschutzscheibe gesteckter Zettel mit der Kennzeichennummer kann nicht als eine behelfsmäßige Ersatztafel angesehen werden.

VwGH vom 23.11.1970, 1875/69, 1876/69; Veröff: ZVR 1971/174 S 237

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 20/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 20/76
    nur: Der § 66 JN kann in Ermangelung einer eigenen Definition im KFG für die Auslegung des Begriffes Wohnsitz herangezogen werden. (T1)
  • 7 Ob 16/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 16/83
    nur T1; Veröff: RZ 1984/175 S 45 = VersR 1984,1202
  • 10 ObS 58/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 58/92
    nur: 2. Eine Person kann sowohl im Inland als auch im Ausland gleichzeitig einen ordentlichen Wohnsitz haben; die Gründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland ist nicht zwangsläufig mit der Aufgabe des ausländischer Wohnsitzes verbunden. (T2)
  • 9 Ob 22/00a
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 22/00a
    Vgl; nur T2; Veröff: SZ 73/43
  • 5 Ob 235/03z
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 235/03z
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046646

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0070OB00020_7600000_002