Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) in der Fassung des Beitrittsübereinkommens 1996 trat in Österreich am 1. 12. 1998 in Kraft; in Deutschland ist es in dieser Fassung am 1. 1. 1999 in Kraft getreten (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, ecolex-spezial 33f; Neumayr, EuGVÜ - LGVÜ 11). Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage in beiden Staaten, hinsichtlich derer in Betracht kommende Anknüpfungspunkte (Wohnsitze des Beklagten) vorliegen, das LGVÜ und das EuGVÜ parallel in Geltung standen, ist die Rechtslage hier iS § 54b LGVÜ nicht nach dem LGVÜ sondern nach dem EuGVÜ zu prüfen (Klauser, aaO, 33 ff). Allerdings sind die hier in Betracht kommenden Regelungen beider Abkommen ohnedies ident.Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) in der Fassung des Beitrittsübereinkommens 1996 trat in Österreich am 1. 12. 1998 in Kraft; in Deutschland ist es in dieser Fassung am 1. 1. 1999 in Kraft getreten (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, ecolex-spezial 33f; Neumayr, EuGVÜ - LGVÜ 11). Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage in beiden Staaten, hinsichtlich derer in Betracht kommende Anknüpfungspunkte (Wohnsitze des Beklagten) vorliegen, das LGVÜ und das EuGVÜ parallel in Geltung standen, ist die Rechtslage hier iS Paragraph 54 b, LGVÜ nicht nach dem LGVÜ sondern nach dem EuGVÜ zu prüfen (Klauser, aaO, 33 ff). Allerdings sind die hier in Betracht kommenden Regelungen beider Abkommen ohnedies ident.
Richtig ist, das Art 5 Z 2 EuGVÜ dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit verschafft, den Unterhaltspflichtigen, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird - wie das Rekursgericht richtig erkannte - im Anwendungsbereich des Abkommens dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit verschafft, den Unterhaltspflichtigen, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im Wohnsitzstaat des Unterhaltsberechtigten zu klagen. Voraussetzung ist aber, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des Abkommens überhaupt zur Anwendung kommen, was bei Rechtsstreitigkeiten, die vor den Gerichten eines Vertragsstaates anhängig sind und die ausschließlich Personen betreffen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, nicht der Fall ist; Art 2 verweist in einem solchen Fall auf die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsnormen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 81 unter Hinweis auf den Jenard-Bericht zum EuGVÜ zur Art 1 unter I., abgedruckt in Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 202). Für die besonderen Zuständigkeiten des hier interessierenden Art 5 des Abkommens machen dies schon die Eingangsworte der zitierten Bestimmung deutlich, nach denen der Wohnsitz des Beklagten und das angerufene Gericht in verschiedenen EU-Staaten liegen müssen (Kropholler, aaO, 82).Richtig ist, das Artikel 5, Ziffer 2, EuGVÜ dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit verschafft, den Unterhaltspflichtigen, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird - wie das Rekursgericht richtig erkannte - im Anwendungsbereich des Abkommens dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit verschafft, den Unterhaltspflichtigen, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im Wohnsitzstaat des Unterhaltsberechtigten zu klagen. Voraussetzung ist aber, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des Abkommens überhaupt zur Anwendung kommen, was bei Rechtsstreitigkeiten, die vor den Gerichten eines Vertragsstaates anhängig sind und die ausschließlich Personen betreffen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, nicht der Fall ist; Artikel 2, verweist in einem solchen Fall auf die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsnormen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 81 unter Hinweis auf den Jenard-Bericht zum EuGVÜ zur Artikel eins, unter römisch eins., abgedruckt in Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 202). Für die besonderen Zuständigkeiten des hier interessierenden Artikel 5, des Abkommens machen dies schon die Eingangsworte der zitierten Bestimmung deutlich, nach denen der Wohnsitz des Beklagten und das angerufene Gericht in verschiedenen EU-Staaten liegen müssen (Kropholler, aaO, 82).
Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Art 52 Abs 1 EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach § 66 JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Art 52 Abs 2 EuGVÜ das Recht dieses Staates an.Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Artikel 52, Absatz eins, EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach Paragraph 66, JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Artikel 52, Absatz 2, EuGVÜ das Recht dieses Staates an.
Ob der Beklagte in Österreich einen Wohnsitz hat, ist daher auf der Grundlage des § 66 JN zu entscheiden. Danach ist zur Begründung eines Wohnsitzes einerseits das körperliche Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort und andererseits das Willensmoment der erweislichen, nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Aufenthalt zu nehmen. Der Wohnsitzbegriff setzt aber nicht eine dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten, insbesondere auch im Ausland, vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die - sich aus den Umständen des Einzelfalles allenfalls auch schlüssig ergebende - Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen. Die Dauer des (Inlands-)Aufenthaltes ist für sich allein nicht ausschlaggebend; wesentlich ist vielmehr selbst bei einer nur kurzen Aufenthaltsdauer, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. So beseitigt zwar etwa die Wohnungsnahme aus dienstlichen Gründen in einer anderen Stadt regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt, sie muß aber nicht bedeuten, dass auch der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Selbst die Begründung eines neuen Wohnsitzes hat nicht zwingend die Aufgabe des alten zur Folge, vielmehr können bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch zwei oder mehrere Wohnsitze (auch teils im Inland, teils im Ausland, nebeneinander bestehen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 66 JN mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Ob der Beklagte in Österreich einen Wohnsitz hat, ist daher auf der Grundlage des Paragraph 66, JN zu entscheiden. Danach ist zur Begründung eines Wohnsitzes einerseits das körperliche Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort und andererseits das Willensmoment der erweislichen, nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Aufenthalt zu nehmen. Der Wohnsitzbegriff setzt aber nicht eine dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten, insbesondere auch im Ausland, vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die - sich aus den Umständen des Einzelfalles allenfalls auch schlüssig ergebende - Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen. Die Dauer des (Inlands-)Aufenthaltes ist für sich allein nicht ausschlaggebend; wesentlich ist vielmehr selbst bei einer nur kurzen Aufenthaltsdauer, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. So beseitigt zwar etwa die Wohnungsnahme aus dienstlichen Gründen in einer anderen Stadt regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt, sie muß aber nicht bedeuten, dass auch der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Selbst die Begründung eines neuen Wohnsitzes hat nicht zwingend die Aufgabe des alten zur Folge, vielmehr können bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch zwei oder mehrere Wohnsitze (auch teils im Inland, teils im Ausland, nebeneinander bestehen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 66, JN mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Meinung der Vorinstanzen, der Beklagte habe im Inland einen Wohnsitz, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als zutreffend.
Damit ist aber eine - im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage nach deutschem Recht vorzunehmende - Prüfung, ob der Beklagte auch in Deutschland einen Wohnsitz hat, entbehrlich. Selbst wenn man von dieser Annahme ausgeht, ist daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, geht nämlich bei Bestehen eines Wohnsitzes sowohl im Gerichtsstaat (nach Art 52 Abs 1 EuGVÜ) als auch in einem anderen Vertragsstaat (nach Art 52 Abs 2 EuGVÜ) der Wohnsitz im Gerichtsstaat vor. Dies folgt schon ohne Zweifel aus der Formulierung des Art 52 Abs 2 des Abkommens, dessen Subsidiarität sich bereits aus seinen Eingangsworten ("hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staate, dessen Gerichte angerufen sind") ergibt (Kropholler, aaO, 89). Damit haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht auf den Wohnsitz des Beklagten in Österreich abgestellt. Auf dieser Grundlage kommt aber im Sinne der oben erläuterten Rechtslage § 5 Z 2 EuGVÜ nicht zur Anwendung, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Damit ist aber das angerufene Gericht örtlich unzuständig.Damit ist aber eine - im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage nach deutschem Recht vorzunehmende - Prüfung, ob der Beklagte auch in Deutschland einen Wohnsitz hat, entbehrlich. Selbst wenn man von dieser Annahme ausgeht, ist daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, geht nämlich bei Bestehen eines Wohnsitzes sowohl im Gerichtsstaat (nach Artikel 52, Absatz eins, EuGVÜ) als auch in einem anderen Vertragsstaat (nach Artikel 52, Absatz 2, EuGVÜ) der Wohnsitz im Gerichtsstaat vor. Dies folgt schon ohne Zweifel aus der Formulierung des Artikel 52, Absatz 2, des Abkommens, dessen Subsidiarität sich bereits aus seinen Eingangsworten ("hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staate, dessen Gerichte angerufen sind") ergibt (Kropholler, aaO, 89). Damit haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht auf den Wohnsitz des Beklagten in Österreich abgestellt. Auf dieser Grundlage kommt aber im Sinne der oben erläuterten Rechtslage Paragraph 5, Ziffer 2, EuGVÜ nicht zur Anwendung, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Damit ist aber das angerufene Gericht örtlich unzuständig.
Aus § 66 Abs 3 JN kann im Gegensatz zur im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ein Wahlrecht des Klägers zwischen der Anwendung des innerstaatlichen österreichischen Rechtes und der Anwendung des EuGVÜ - und damit einer Klage beim Gericht des eigenen Wohnsitzes - nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 66, Absatz 3, JN kann im Gegensatz zur im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ein Wahlrecht des Klägers zwischen der Anwendung des innerstaatlichen österreichischen Rechtes und der Anwendung des EuGVÜ - und damit einer Klage beim Gericht des eigenen Wohnsitzes - nicht abgeleitet werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.