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Rechtssatz RS0046667×

Rechtssatz RS0046667

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046667

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Rechtssatz

Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. Eine polizeiliche Abmeldung im Inland sagt für sich allein über die Beibehaltung oder Aufgabe des Wohnsitzes nichts aus, wenn in der bisherigen Wohnung weiterhin eine Wohngelegenheit bestanden hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 58/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 58/92
  • 9 Ob 22/00a
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 22/00a
    nur: Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. (T1) Beisatz: Der Wohnsitzbegriff setzt aber nicht eine dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten, insbesondere auch im Ausland, vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die - sich aus den Umständen des Einzelfalles allenfalls auch schlüssig ergebende - Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen. (T2); Veröff: SZ 73/43
  • 5 Ob 235/03z
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 235/03z
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 199/06z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 199/06z
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 85/09z
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 85/09z
    Auch; Beisatz: Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (8 Ob 225/01y mwN).(T3)
  • 2 Ob 137/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 2 Ob 137/25y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046667

Im RIS seit

15.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00058_9200000_001