Rechtssatz RS0046667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046667
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Rechtssatz
Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. Eine polizeiliche Abmeldung im Inland sagt für sich allein über die Beibehaltung oder Aufgabe des Wohnsitzes nichts aus, wenn in der bisherigen Wohnung weiterhin eine Wohngelegenheit bestanden hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 58/92
- 9 Ob 22/00a
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 22/00a
nur: Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. (T1) Beisatz: Der Wohnsitzbegriff setzt aber nicht eine dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten, insbesondere auch im Ausland, vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die - sich aus den Umständen des Einzelfalles allenfalls auch schlüssig ergebende - Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen. (T2); Veröff: SZ 73/43
- 5 Ob 235/03z
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 235/03z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 199/06z
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 199/06z
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 85/09z
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 85/09z
Auch; Beisatz: Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (8 Ob 225/01y mwN).(T3)
- 2 Ob 137/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 2 Ob 137/25y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046667
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00058_9200000_001