Der Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO):Der Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO):
1. Strittig ist im Revisionsrekursverfahren nur mehr, ob die Beklagten in L***** einen Wohnsitz im Sinn des § 66 Abs 1 JN begründet haben. Nach § 66 Abs 1 JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außenhin erkennbar wird. Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (8 Ob 225/01y mwN). Auch ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wobei für die Frage der Begründung eines - zweiten - Wohnsitzes nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend ist, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (8 Ob 225/01y, RIS-Justiz RS0046692, RS0046688, RS0046667). Entscheidend ist, dass der Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird (Simotta in Fasching², § 66 JN Rz 15 mzN).1. Strittig ist im Revisionsrekursverfahren nur mehr, ob die Beklagten in L***** einen Wohnsitz im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, JN begründet haben. Nach Paragraph 66, Absatz eins, JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außenhin erkennbar wird. Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (8 Ob 225/01y mwN). Auch ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wobei für die Frage der Begründung eines - zweiten - Wohnsitzes nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend ist, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (8 Ob 225/01y, RIS-Justiz RS0046692, RS0046688, RS0046667). Entscheidend ist, dass der Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird (Simotta in Fasching², Paragraph 66, JN Rz 15 mzN).
2.1. Dem Kläger mag zuzugestehen sein, dass der Erwerb des Eigentums am Wohnhaus in L***** einen bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zu berücksichtigenden, aber keinen ausschließlich entscheidenden Aspekt darstellt, können doch mit dem Erwerb von Liegenschaftseigentum recht unterschiedliche Ziele, etwa die (vielleicht erst künftige) Wohnsitzbegründung oder aber (überwiegend) die Vermögensveranlagung verfolgt werden.
2.2. Die vom Kläger angezogene Entscheidung 5 Ob 235/08z (richtig: 5 Ob 235/03z) ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort hatte die Beklagte - unzweifelhaft - bereits einen Wohnsitz im Inland begründet, hielt sich dann aber später überwiegend in Kairo und zumindest zwei- bis dreimal für ein bis zwei Wochen im Inland auf. Unter diesen Umständen hielt der erkennende Senat die Annahme, die Beklagte habe ihren Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben, für nicht unvertretbar.
2.3. Der Entscheidung 8 Ob 225/01y lag zugrunde, dass der Beklagte österreichischer Staatsbürger war, im Inland ein Haus gekauft, dieses aufwändig saniert hatte und sich dort regelmäßig an Wochenenden sowie im Urlaub aufhielt und dort auch gemeldet war. Bei dieser Sachlage erwies sich die Annahme eines Wohnsitzes im Inland nicht als aufzugreifende Fehlbeurteilung.
2.4. Hier sind die Beklagten offenbar deutsche Staatsbürger (vgl Blg ./A) ohne bisherigen Wohnsitz in Österreich. Dass sie das angekaufte Haus nach ihren Wünschen adaptiert, in dieses sonst (erheblich) investiert hätten oder in L***** gemeldet wären, ist den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Wenn die Vorinstanzen aufgrund der bloß fallweisen Ferienaufenthalte im Haus in L***** im Ergebnis zum Schluss kamen, es sei keine Absicht der Beklagten erkennbar, dort einen Lebensmittelpunkt begründen zu wollen, dann liegt darin weder eine unvertretbare Beurteilung der Rechtsfrage noch ein Widerspruch zu den Entscheidungen 5 Ob 235/03z und 8 Ob 225/01y.2.4. Hier sind die Beklagten offenbar deutsche Staatsbürger vergleiche Blg ./A) ohne bisherigen Wohnsitz in Österreich. Dass sie das angekaufte Haus nach ihren Wünschen adaptiert, in dieses sonst (erheblich) investiert hätten oder in L***** gemeldet wären, ist den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Wenn die Vorinstanzen aufgrund der bloß fallweisen Ferienaufenthalte im Haus in L***** im Ergebnis zum Schluss kamen, es sei keine Absicht der Beklagten erkennbar, dort einen Lebensmittelpunkt begründen zu wollen, dann liegt darin weder eine unvertretbare Beurteilung der Rechtsfrage noch ein Widerspruch zu den Entscheidungen 5 Ob 235/03z und 8 Ob 225/01y.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und zurückzuweisen.