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Entscheidung 2 Ob 137/25y×

Entscheidung 2 Ob 137/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013296 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Der auch in den außerstreitigen Verfahren geltende Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil der Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil …
RS0035482 Rechtssatz 21.06.1952Undefined
Mehrere Erben bilden im Testamentsanfechtungsprozeß eine einheitliche Streitpartei, sind jedoch keine notwendigen Streitgenossen.
RS0035714 Rechtssatz 11.05.1989Zivilrecht
Die erfolgreiche Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Klägerrollenzuweisung auch nur durch einen von mehreren Erbansprechern einer Erbengruppe führt zur Abänderung der Entscheidung zu Gunsten aller anderen Erbansprecher derselben Erbengruppe.
RS0041157 Rechtssatz 01.06.1976Zivilrecht
Auch mangels Identität des Begehrens kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und be …
RS0041572 Rechtssatz 22.12.1977Zivilrecht
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen u …
RS0046667 Rechtssatz 15.09.1992Zivilrecht
Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. Eine polizeiliche Abmeldung im In …
RS0132233 Rechtssatz 25.09.2018Zivilrecht
Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd EuErbVO erfordert jedenfalls eine gewisse Stabilität. Aus diesem Grund ist es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreichend, wenn sich der Erblasser nur vorübergehend in einem Staat aufhält.
RS0133680 Rechtssatz 26.05.2021Zivilrecht
Maßgebend für die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers iSv Art 4 EuErbVO ist die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende besonders enge und feste Bindung zu einem Staat.
RS0142767 Rechtssatz 18.11.2025Zivilrecht
Eine Teileinantwortung ist unzulässig, was auch eine Teilrechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ausschließt. Hingegen kann die Abweisung einzelner Erbantrittserklärungen in Teilrechtskraft erwachsen.
RS0142768 Rechtssatz 18.11.2025Zivilrecht
Die EuErbVO hat mit Wirkung vom 17.8.2015 die von ihrem Anwendungsbereich erfassten innerstaatlichen Vorschriften verdrängt und ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden.