Rechtssatz RS0133680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133680
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Rechtssatz
Maßgebend für die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers iSv Art 4 EuErbVO ist die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende besonders enge und feste Bindung zu einem Staat.Maßgebend für die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers iSv Artikel 4, EuErbVO ist die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende besonders enge und feste Bindung zu einem Staat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 48/21d
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 48/21d
Beisatz: Hier: Krankenbehandlung am Lebensende. (T1)
- 2 Ob 36/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 36/25w
vgl; Beisatz: Es kann zur Vermeidung einer Nachlassspaltung nur einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt geben, der anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist. (T2)
Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Zeitpunkt des Todes, sondern auch auf die Jahre davor abzustellen. Neben der Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sind auch die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe relevant. (T3)
Beisatz: In komplexen Situationen können auch die Staatsangehörigkeit und Lage des Vermögens als relevante Faktoren herangezogen werden. (T4)
Beisatz: Für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat ist vor allem der Wille maßgeblich, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. (T5)
- 2 Ob 137/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 2 Ob 137/25y
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
Anm: So bereits 2 Ob 88/24s
Schlagworte
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt; Erblasser
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133680
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20210526_OGH0002_0020OB00048_21D0000_001