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Rechtssatz RS0133680×

Rechtssatz RS0133680

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133680

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Norm

AußStrG 2005 §62 Abs1
EuErbVO Art4

Rechtssatz

Maßgebend für die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers iSv Artikel 4, EuErbVO ist die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende besonders enge und feste Bindung zu einem Staat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 48/21d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 48/21d
    Beisatz: Hier: Krankenbehandlung am Lebensende. (T1)
  • 2 Ob 36/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 36/25w
    vgl; Beisatz: Es kann zur Vermeidung einer Nachlassspaltung nur einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt geben, der anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist. (T2)
    Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Zeitpunkt des Todes, sondern auch auf die Jahre davor abzustellen. Neben der Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sind auch die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe relevant. (T3)
    Beisatz: In komplexen Situationen können auch die Staatsangehörigkeit und Lage des Vermögens als relevante Faktoren herangezogen werden. (T4)
    Beisatz: Für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat ist vor allem der Wille maßgeblich, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. (T5)
  • 2 Ob 137/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 2 Ob 137/25y
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Anm: So bereits 2 Ob 88/24s

Schlagworte

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt; Erblasser

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133680

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20210526_OGH0002_0020OB00048_21D0000_001