Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 371 Abs. 2 ZPO ist die Parteienvernehmung ein subsidiäres Beweismittel. Ob dieser Beweis durchzuführen gewesen wäre, ist eine Beweisfrage (RZ 1966, 165). Es liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von der Parteienvernehmung Abstand nimmt (SZ 24/176; SZ 23/38 u.a.).Gemäß Paragraph 371, Absatz 2, ZPO ist die Parteienvernehmung ein subsidiäres Beweismittel. Ob dieser Beweis durchzuführen gewesen wäre, ist eine Beweisfrage (RZ 1966, 165). Es liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von der Parteienvernehmung Abstand nimmt (SZ 24/176; SZ 23/38 u.a.).
Das Vorbringen in der Klagebeantwortung, es werde bestritten, daß ein Rückgriffsanspruch besteht, ist eine Rechtsausführung und stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Die erforderlichen Tatsachenbehauptungen hat der Beklagte erst im nächsten Absatz der Klagebeantwortung dahin aufgestellt, Z* habe bei seiner Einstellung im Betrieb des Beklagten keinen Reisepaß zur Verfügung gehabt, weshalb der Beklagte nicht feststellen habe können, ob Z* die Absicht habe, in Österreich einen Wohnsitz zu begründen. Außerdem habe sich der Genannte mehrfach mit seinem Führerschein Polizeiorganen gegenüber ausgewiesen. Nur zu diesen Behauptungen wurde die Einvernahme des Z* als Zeuge beantragt. Da das Berufungsgericht nicht von einem gegenteiligen Sachverhalt ausgegangen ist, kann die Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen keinen Verfahrensmangel bilden.
Inwieweit die aus den Urkunden vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen im Hinblick auf den Wohnsitz des Z* richtig sind, ist ebenso eine Rechtsfrage wie die Frage, ob auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die mangelnde Kausalität des Fehlens einer gültigen Lenkerberechtigung anzunehmen ist.
Das Berufungsverfahren war sohin nicht mangelhaft.
Daß für die Auslegung des Begriffes „Wohnsitz“ im Sinne des § 64 KfG die Bestimmung des § 66 JN heranzuziehen ist, hat das Berufungsgericht richtig ausgeführt. Diesbezüglich nimmt die Revision gegen dieses Urteil nicht Stellung. Nach § 66 Abs. 1 JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Wohnsitz kann auch durch schlüssige Handlungen begründet werden (Fasching I, 373). Welche Kriterien für die Annahme der Begründung des Wohnsitzes maßgebend sind, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Was die Einleitung eines Strafverfahrens mit der Begründung eines Wohnsitzes zu tun haben soll, ist unerfindlich. Die vom Berufungsgericht zum Teil zusätzlich festgestellten und zum Teil aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommenen Fakten (Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Ehegattin in *, Berufsausübung beider Ehegatten, relativ lange Dauer des Aufenthaltes) sowie der Umstand, daß Z* nicht einmal nach einer strafgerichtlichen Verurteilung Österreich verlassen hat, sondern außer Landes geschafft werden mußte, ergeben die Richtigkeit der Schlußfolgerung auf die Begründung des Wohnsitzes in Österreich. Daß bei Annahme des Wohnsitzes des Z* in Österreich die Ausführungen des Berufungsgerichtes über das Fehlen einer gültigen Lenkerberechtigung des Genannten richtig sind, bestreitet auch die Revision nicht.Daß für die Auslegung des Begriffes „Wohnsitz“ im Sinne des Paragraph 64, KfG die Bestimmung des Paragraph 66, JN heranzuziehen ist, hat das Berufungsgericht richtig ausgeführt. Diesbezüglich nimmt die Revision gegen dieses Urteil nicht Stellung. Nach Paragraph 66, Absatz eins, JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Wohnsitz kann auch durch schlüssige Handlungen begründet werden (Fasching römisch eins, 373). Welche Kriterien für die Annahme der Begründung des Wohnsitzes maßgebend sind, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Was die Einleitung eines Strafverfahrens mit der Begründung eines Wohnsitzes zu tun haben soll, ist unerfindlich. Die vom Berufungsgericht zum Teil zusätzlich festgestellten und zum Teil aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommenen Fakten (Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Ehegattin in *, Berufsausübung beider Ehegatten, relativ lange Dauer des Aufenthaltes) sowie der Umstand, daß Z* nicht einmal nach einer strafgerichtlichen Verurteilung Österreich verlassen hat, sondern außer Landes geschafft werden mußte, ergeben die Richtigkeit der Schlußfolgerung auf die Begründung des Wohnsitzes in Österreich. Daß bei Annahme des Wohnsitzes des Z* in Österreich die Ausführungen des Berufungsgerichtes über das Fehlen einer gültigen Lenkerberechtigung des Genannten richtig sind, bestreitet auch die Revision nicht.
Bezüglich der Beweispflicht für die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung des Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (siehe auch Stiefel-Wussow-Hofmann, KfzVers9, 154 f). Die Revision setzt dem nur einen Hinweis auf den im Ausland ausgestellten Führerschein entgegen und vertritt den Standpunkt, in einem solchen Fall dürfen keine strengen Anforderungen an den Gegenbeweis bezüglich der Kausalität gestellt werden. Die bloße Behauptung ausreichender Fahrpraxis kann jedenfalls keine hinreichende Grundlage für einen solchen Gegenbeweis sein (ZVR 1973/115). Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß nach § 64 Abs. 6 KfG in der zur Zeit der Unfälle geltenden Fassung Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung, die seit länger als sechs Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatten und glaubhaft machten, daß sie auf Grund dieser Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hatten, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei materieller Gegenseitigkeit auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen war, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und fachlichen Befähigung bestand. Wurde daher das versicherte Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefahren, weil die ausländische Fahrerlaubnis des Fahrers im Inland nicht mehr gilt, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus der Verletzung der Führerscheinklausel nicht berufen, wenn der Versicherungsfall weder auf Unkenntnis der inländischen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruhte (VersR 1969, 147; Stiefel-Wussow-Hofmann, Anm. 64, 65 zu § 2 AKB, Prölß-Martin, VVG20, 849 – Die Entscheidung EvBl 1967/367 betraf einen Fall nach KfG 1955, weshalb sie überholt ist). Im vorliegenden Fall wird schon in der Klage ein Zustandekommen der Unfälle auf eine Art behauptet, die keinen Schluß auf Unkenntnis der österreichischen Verkehrsvorschriften zuläßt.Bezüglich der Beweispflicht für die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (siehe auch Stiefel-Wussow-Hofmann, KfzVers9, 154 f). Die Revision setzt dem nur einen Hinweis auf den im Ausland ausgestellten Führerschein entgegen und vertritt den Standpunkt, in einem solchen Fall dürfen keine strengen Anforderungen an den Gegenbeweis bezüglich der Kausalität gestellt werden. Die bloße Behauptung ausreichender Fahrpraxis kann jedenfalls keine hinreichende Grundlage für einen solchen Gegenbeweis sein (ZVR 1973/115). Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß nach Paragraph 64, Absatz 6, KfG in der zur Zeit der Unfälle geltenden Fassung Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung, die seit länger als sechs Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatten und glaubhaft machten, daß sie auf Grund dieser Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hatten, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei materieller Gegenseitigkeit auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen war, wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,), der geistigen und körperlichen Eignung und fachlichen Befähigung bestand. Wurde daher das versicherte Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefahren, weil die ausländische Fahrerlaubnis des Fahrers im Inland nicht mehr gilt, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus der Verletzung der Führerscheinklausel nicht berufen, wenn der Versicherungsfall weder auf Unkenntnis der inländischen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruhte (VersR 1969, 147; Stiefel-Wussow-Hofmann, Anmerkung 64, , 65 zu Paragraph 2, AKB, Prölß-Martin, VVG20, 849 – Die Entscheidung EvBl 1967/367 betraf einen Fall nach KfG 1955, weshalb sie überholt ist). Im vorliegenden Fall wird schon in der Klage ein Zustandekommen der Unfälle auf eine Art behauptet, die keinen Schluß auf Unkenntnis der österreichischen Verkehrsvorschriften zuläßt.
Was dagegen die Eignung des Lenkers anlangt, ergeben sich im Hinblick auf sein bis zum ersten Unfall an den Tag gelegtes Verhalten erhebliche Bedenken. Er wies nicht nur eine Vormerkung wegen § 99 Abs. 3 lit. a StVO, und eine Verurteilung wegen § 411 StG auf, sondern wurde ca. 2 ½ Monate vor dem ersten Unfall wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung in Haft genommen und erst ca. 2 Monate vor diesem Unfall entlassen. Nach § 66 Abs. 2 lit. c KfG ist aber bei einem Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung gemäß § 66 Abs. 1 KfG die Unzuverlässigkeit anzunehmen, wobei gemäß Abs. 3 für die Wertung im Sinne des Abs. 1 die seit der Tat verstrichene Zeit maßgebend ist. Es muß daher bezweifelt werden, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die Zuverlässigkeit des Z* im Sinne des § 66 KfG gegeben war. Im Hinblick auf diese Bedenken hätte der Beklagte einwandfrei beweisen müssen, daß trotzdem die fehlende Lenkerberechtigung des Z* für die Unfälle nicht kausal war. Einen solchen Beweis hat er nicht erbracht.Was dagegen die Eignung des Lenkers anlangt, ergeben sich im Hinblick auf sein bis zum ersten Unfall an den Tag gelegtes Verhalten erhebliche Bedenken. Er wies nicht nur eine Vormerkung wegen Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, und eine Verurteilung wegen Paragraph 411, StG auf, sondern wurde ca. 2 ½ Monate vor dem ersten Unfall wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung in Haft genommen und erst ca. 2 Monate vor diesem Unfall entlassen. Nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KfG ist aber bei einem Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, KfG die Unzuverlässigkeit anzunehmen, wobei gemäß Absatz 3, für die Wertung im Sinne des Absatz eins, die seit der Tat verstrichene Zeit maßgebend ist. Es muß daher bezweifelt werden, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die Zuverlässigkeit des Z* im Sinne des Paragraph 66, KfG gegeben war. Im Hinblick auf diese Bedenken hätte der Beklagte einwandfrei beweisen müssen, daß trotzdem die fehlende Lenkerberechtigung des Z* für die Unfälle nicht kausal war. Einen solchen Beweis hat er nicht erbracht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Versicherungsnehmer mit Recht das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis annehmen durfte, ist ein strenger Maßstab anzulegen (ZVR 1970/139, ZVR 1969/289 u.a.). Von einem Versicherungsnehmer muß die Kenntnis des Umstandes, daß ausländische Lenkerberechtigungen nicht uneingeschränkt in Österreich gültig sind, erwartet werden. Dies verpflichtet ihn aber zu besonderer Vorsicht gegenüber derartiger Berechtigungen. Wenn ihm die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer ausländischen Berechtigung nicht bekannt sind, darf er die Lenkung des versicherten Fahrzeuges einer nur mit einer solchen Berechtigung ausgestatteten Person nur dann überlassen, wenn er sich über die Gültigkeitsvoraussetzungen gehörig informiert hat. Diesbezüglich hat sich der Beklagte nur auf das Fehlen eines Reisepasses berufen. Der Reisepaß besagt jedoch über die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung nichts. Im übrigen müßte es dem Beklagten als Verschulden angelastet werden, wenn er bei nicht aufgeklärtem Sachverhalt einer Person die Lenkung seines Fahrzeuges überläßt. Der Beklagte hat keine Umstände behauptet, die ihm eine Feststellung der wesentlichen Voraussetzungen für die Annahme der Lenkerberechtigung des Z* überhaupt unmöglich gemacht oder ihn gezwungen hätten, diesem die Lenkung des Fahrzeuges vor einer solchen Feststellung zu überlassen. Die mangelnde Beanstandung durch einschreitende Polizeiorgane befreite den Beklagten nicht von seiner Pflicht zu jener Feststellung, weil ein Polizeiorgan nicht ohne weiteres Verfahren die Voraussetzungen der Gültigkeit einer ausländischen Lenkerberechtigung feststellen kann (z.B. ist die Dauer des Wohnsitzes im Inland bei einem solchen Einschreiten nicht feststellbar). Außerdem hat der Beklagte gar nicht behauptet, wann diese Kontrollen stattgefunden haben sollen, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob ein Schluß von ihnen auf die Gültigkeit der Lenkerberechtigung möglich gewesen wäre.
Da sohin das Berufungsgericht die Sache auch rechtlich richtig beurteilt hat, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.