Rechtssatz RS0081410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081410
Entscheidungsdatum
18.03.1976
Rechtssatz
Sind dem Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer ausländischen Lenkerberechtigung nicht bekannt, darf er die Lenkung des versicherten Fahrzeuges einer nur mit einer solchen Berechtigung ausgestatteten Person nur dann überlassen, wenn er sich über die Gültigkeitsvoraussetzungen gehörig informiert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081410
Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00020_7600000_004