Die Beklagte beantragte, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil schon im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erfolgte Änderung der Bestimmung des § 66 JN eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt und damit die Voraussetzungen für den Ausspruch der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegeben sind. Der Rekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil schon im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erfolgte Änderung der Bestimmung des Paragraph 66, JN eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt und damit die Voraussetzungen für den Ausspruch der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegeben sind. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Nach § 66 Abs 1 und 2 JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird (Fasching, Lehrbuch Rdz 273). Der Ausdruck „bleibend“ im Sinne des § 66 Abs 1 JN bedeutet nicht „immerwährend“, es kann vielmehr auch ein von vornherein durch einen bestimmten Anlass oder Zweck zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen, wenn nur der Aufenthaltsort bewusst zu einem wirtschaftlichen und faktischen Lebensschwerpunkt gemacht (vgl die mangels Änderung des Wohnsitzbegriffs auch weiterhin heranzuziehenden Entscheidungen EvBl 1967/367; RZ 1984/17) und die Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zwischen diesen Orten verteilt wird (vgl Sperl, Lehrbuch 112 f). Hielt sich die Beklagte aus Anlass der Führung ihres Betriebs der Fremdenpension regelmäßig all die Jahre hindurch in den Saisonmonaten (Juni bis einschließlich August) in ihrem eigenen Haus in W***** auf, so wurde dadurch für sie ein zweiter Wohnsitz begründet, zumal darin ihre Absicht zum Ausdruck kam, auch W***** insoweit zu einem Schwerpunkt ihrer Lebensführung zu machen. Der vom Rekursgericht unter Berufung auf Fasching (I 375) vertretenen Ansicht, von einem Doppelwohnsitz könne hier nicht gesprochen werden, weil die Beklagte den „weitaus überwiegenden Teil des Jahres“ von W***** abwesend sei und sie daher nicht an beiden Orten in annähernd gleichem Maße den Mittelpunkt ihres wirtschaftlichen und privaten Lebens habe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Für die Begründung eines Mehrfachwohnsitzes genügt vielmehr die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen (vgl Fasching, Lehrbuch Rdz 273). Wenn eine Person in den Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz hat, so ist für sie bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet. Es steht in einem solchen Fall dem Kläger die Wahl frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die Klage anbringen wil (§ 66 Abs 2 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983). Insoweit das Rekursgericht seine Ansicht, der zweite Wohnsitz der Beklagten in W***** werde nur während ihres saisonbedingten Aufenthalts in Weitendorf begründet, auf die auch von Fasching in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung GlUNF 4073 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung zum Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes des § 97 JN erging und ihr ein ganz anderer Sachverhalt zugrundelag. Dort hatte der Beklagte seine besondere Niederlassung seines Gewerbes, die er nur während einer Saison an einem anderen Ort hatte, bei Saisonschluss ganz aufgegeben. Auch aus der zweiten Entscheidung GlU 5567) ist für den Standpunkt des Rekursgerichts nichts zu gewinnen, weil in dieser Entscheidung die Frage, ob der zweite Wohnsitz nur während der Zeit des Aufenthalts an diesem Ort gegeben ist, nicht Stellung genommen wird. Da ein einmal begründeter Wohnsitz erst durch den äußerlich sich dokumentierenden Wegfall eines der beiden Elemente des Wohnsitzes (Niederlassung und Aufenthaltsabsicht) untergeht (Petschek-Stagel 109), genügt die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, für die Beendigung des Wohnsitzes nicht (Pollak, System I, 306; Wolff, Grundriss2 95). Die von der Beklagten in der Klagebeantwortung (Dezember 1983) aufgestellten Behauptung, sie habe mit 31. 8. 1983 ihren Aufenthalt in Kärnten aufgegeben und sei nach Wien verzogen, weil das Haus nicht winterfest und damit nicht ganzjährig bewohnbar sei, zeigt keinen nach außen hin erkennbaren Wegfall eines der für die Annahme eines Wohnsitzes erforderlichen Elemente auf, zumal die Beklagte auch noch bis 20. 2. 1984 in W***** polizeilich gemeldet war. In der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte habe auch im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt einen Wohnsitz, weshalb für sie auch bei diesem Gericht ein allgemeiner Gerichtsstand begründet sei, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird (Fasching, Lehrbuch Rdz 273). Der Ausdruck „bleibend“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, JN bedeutet nicht „immerwährend“, es kann vielmehr auch ein von vornherein durch einen bestimmten Anlass oder Zweck zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen, wenn nur der Aufenthaltsort bewusst zu einem wirtschaftlichen und faktischen Lebensschwerpunkt gemacht vergleiche die mangels Änderung des Wohnsitzbegriffs auch weiterhin heranzuziehenden Entscheidungen EvBl 1967/367; RZ 1984/17) und die Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zwischen diesen Orten verteilt wird vergleiche Sperl, Lehrbuch 112 f). Hielt sich die Beklagte aus Anlass der Führung ihres Betriebs der Fremdenpension regelmäßig all die Jahre hindurch in den Saisonmonaten (Juni bis einschließlich August) in ihrem eigenen Haus in W***** auf, so wurde dadurch für sie ein zweiter Wohnsitz begründet, zumal darin ihre Absicht zum Ausdruck kam, auch W***** insoweit zu einem Schwerpunkt ihrer Lebensführung zu machen. Der vom Rekursgericht unter Berufung auf Fasching (römisch eins 375) vertretenen Ansicht, von einem Doppelwohnsitz könne hier nicht gesprochen werden, weil die Beklagte den „weitaus überwiegenden Teil des Jahres“ von W***** abwesend sei und sie daher nicht an beiden Orten in annähernd gleichem Maße den Mittelpunkt ihres wirtschaftlichen und privaten Lebens habe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Für die Begründung eines Mehrfachwohnsitzes genügt vielmehr die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen vergleiche Fasching, Lehrbuch Rdz 273). Wenn eine Person in den Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz hat, so ist für sie bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet. Es steht in einem solchen Fall dem Kläger die Wahl frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die Klage anbringen wil (Paragraph 66, Absatz 2, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983). Insoweit das Rekursgericht seine Ansicht, der zweite Wohnsitz der Beklagten in W***** werde nur während ihres saisonbedingten Aufenthalts in Weitendorf begründet, auf die auch von Fasching in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung GlUNF 4073 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung zum Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes des Paragraph 97, JN erging und ihr ein ganz anderer Sachverhalt zugrundelag. Dort hatte der Beklagte seine besondere Niederlassung seines Gewerbes, die er nur während einer Saison an einem anderen Ort hatte, bei Saisonschluss ganz aufgegeben. Auch aus der zweiten Entscheidung GlU 5567) ist für den Standpunkt des Rekursgerichts nichts zu gewinnen, weil in dieser Entscheidung die Frage, ob der zweite Wohnsitz nur während der Zeit des Aufenthalts an diesem Ort gegeben ist, nicht Stellung genommen wird. Da ein einmal begründeter Wohnsitz erst durch den äußerlich sich dokumentierenden Wegfall eines der beiden Elemente des Wohnsitzes (Niederlassung und Aufenthaltsabsicht) untergeht (Petschek-Stagel 109), genügt die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, für die Beendigung des Wohnsitzes nicht (Pollak, System römisch eins, 306; Wolff, Grundriss2 95). Die von der Beklagten in der Klagebeantwortung (Dezember 1983) aufgestellten Behauptung, sie habe mit 31. 8. 1983 ihren Aufenthalt in Kärnten aufgegeben und sei nach Wien verzogen, weil das Haus nicht winterfest und damit nicht ganzjährig bewohnbar sei, zeigt keinen nach außen hin erkennbaren Wegfall eines der für die Annahme eines Wohnsitzes erforderlichen Elemente auf, zumal die Beklagte auch noch bis 20. 2. 1984 in W***** polizeilich gemeldet war. In der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte habe auch im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt einen Wohnsitz, weshalb für sie auch bei diesem Gericht ein allgemeiner Gerichtsstand begründet sei, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs in der Hauptsache als berechtigt.
Wenngleich Entscheidungen über Prozesseinreden, die die Fortführung des Rechtsstreits erst ermöglichen, keinen endgültigen Prozesserfolg des Klägers im Sinne des § 41 ZPO darstellen und keinen vom Prozessausgang unabhängigen Kostenersatzanspruch schaffen (Fasching II 315), die Entscheidung über die Kosten des im Zuständigkeitsstreit obsiegenden Klägers daher der Sachentscheidung vorzubehalten gewesen wären, mussten dem Kläger an Kosten des Zuständigkeitsstreits erster Instanz 12.454 S zugesprochen werden, weil die Beklagte insoweit die erstinstanzliche Kostenentscheidung in ihrem Rekurs unbekämpft ließ. Im Übrigen war die erstgerichtliche Kostenentscheidung aufzuheben und die Entscheidung diesbezüglich der Endentscheidung vorzubehalten.Wenngleich Entscheidungen über Prozesseinreden, die die Fortführung des Rechtsstreits erst ermöglichen, keinen endgültigen Prozesserfolg des Klägers im Sinne des Paragraph 41, ZPO darstellen und keinen vom Prozessausgang unabhängigen Kostenersatzanspruch schaffen (Fasching römisch zwei 315), die Entscheidung über die Kosten des im Zuständigkeitsstreit obsiegenden Klägers daher der Sachentscheidung vorzubehalten gewesen wären, mussten dem Kläger an Kosten des Zuständigkeitsstreits erster Instanz 12.454 S zugesprochen werden, weil die Beklagte insoweit die erstinstanzliche Kostenentscheidung in ihrem Rekurs unbekämpft ließ. Im Übrigen war die erstgerichtliche Kostenentscheidung aufzuheben und die Entscheidung diesbezüglich der Endentscheidung vorzubehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.