Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel vor allem gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass Leistungen der Krankenversicherung nach dem ASVG für einen anspruchsberechtigten Angehörigen nur vom Versicherten, nicht aber vom Angehörigen selbst geltend gemacht werden können.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Nach § 122 Abs 1 und § 123 Abs 1 ASVG hat der Versicherte Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen. Nach § 82 Abs 3 GSVG steht die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung für mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83), soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten zu. Nach § 77 BSVG hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen für sich und seine Angehörigen.Nach Paragraph 122, Absatz eins und Paragraph 123, Absatz eins, ASVG hat der Versicherte Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen. Nach Paragraph 82, Absatz 3, GSVG steht die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung für mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,), soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten zu. Nach Paragraph 77, BSVG hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen für sich und seine Angehörigen.
Hingegen haben nach § 55 Abs 1 B-KUVG Versicherte und deren Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. § 56 Abs 1 B-KUVG nennt die Voraussetzungen, unter denen Angehörige Anspruch auf diese Leistungen haben.Hingegen haben nach Paragraph 55, Absatz eins, B-KUVG Versicherte und deren Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Paragraph 56, Absatz eins, B-KUVG nennt die Voraussetzungen, unter denen Angehörige Anspruch auf diese Leistungen haben.
Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass durch die §§ 55 f B-KUVG den Angehörigen ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt ist, während nach den anderen genannten sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen zusteht und die Angehörigen selbst Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen können (SSV-NF 4/96 mwN; VfSlg 13.082; 10.276 ua; ZfVB 1994/2/609 = ÖJZ 1993/154 A ua; ZfVB 1994/3/1082 ua). Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl §§ 89 Abs 4, 158 Abs 3, 361 Abs 2 ASVG) auf die Angehörigen übergeht (Binder in Tomandl, SV-System 8. Erg-Lfg 187). So kann nach § 361 Abs 2 ASVG der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (§ 123) in den Fällen des § 89 Abs 4 oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne trifftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Durch diese Erweiterung der Antragsbefugnis in der Krankenversicherung soll nunmehr bei Leistungen für Familienangehörige, auch wenn es sich dabei um Ansprüche des Versicherten und nicht des Angehörigen handelt, auch den Angehörigen selbst ein Antragsrecht eingeräumt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherte selbst die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert bzw wegen seines das Ruhen auslösenden Aufenthaltes im Ausland oder wegen seiner Anhaltung auch bei bestem Willen den Anspruch nur schwer und mit großer Verzögerung geltend machen könnte (vgl Teschner/Widlar, MGA ASVG 64. Erg-Lfg 1670/2f). In diesen Fällen ist die Leistung gemäß § 106 Abs 1 ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass durch die Paragraphen 55, f B-KUVG den Angehörigen ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt ist, während nach den anderen genannten sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen zusteht und die Angehörigen selbst Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen können (SSV-NF 4/96 mwN; VfSlg 13.082; 10.276 ua; ZfVB 1994/2/609 = ÖJZ 1993/154 A ua; ZfVB 1994/3/1082 ua). Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (Paragraphen 88, 142, ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände vergleiche Paragraphen 89, Absatz 4, 158, Absatz 3, 361, Absatz 2, ASVG) auf die Angehörigen übergeht (Binder in Tomandl, SV-System 8. Erg-Lfg 187). So kann nach Paragraph 361, Absatz 2, ASVG der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (Paragraph 123,) in den Fällen des Paragraph 89, Absatz 4, oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne trifftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Durch diese Erweiterung der Antragsbefugnis in der Krankenversicherung soll nunmehr bei Leistungen für Familienangehörige, auch wenn es sich dabei um Ansprüche des Versicherten und nicht des Angehörigen handelt, auch den Angehörigen selbst ein Antragsrecht eingeräumt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherte selbst die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert bzw wegen seines das Ruhen auslösenden Aufenthaltes im Ausland oder wegen seiner Anhaltung auch bei bestem Willen den Anspruch nur schwer und mit großer Verzögerung geltend machen könnte vergleiche Teschner/Widlar, MGA ASVG 64. Erg-Lfg 1670/2f). In diesen Fällen ist die Leistung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.
Da diese Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen und ihr Vorliegen vom Kläger auch gar nicht behauptet wurde, könnte nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nur die Ehegattin des Klägers als Versicherte einen Anspruch auf Leistungen aus diesem Versicherungsfall haben, nicht aber der Kläger im eigenen Namen.
Schon deshalb kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben, weshalb auf die vom Erstgericht herangezogenen weiteren Abweisungsgründe und die darauf bezüglichen Ausführungen in der Revision und ihrer Beantwortung nicht mehr einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 (hinsichtlich der Beklagten) und § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (hinsichtlich des Klägers). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, (hinsichtlich der Beklagten) und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (hinsichtlich des Klägers). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.