Rechtssatz RS0113003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113003
Entscheidungsdatum
21.06.2022
Rechtssatz
Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl §§ 89 Abs 4, 158 Abs 3, 361 Abs 2 ASVG) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung gemäß § 106 Abs 1 ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (Paragraphen 88, 142, ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände vergleiche Paragraphen 89, Absatz 4, 158, Absatz 3, 361, Absatz 2, ASVG) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 305/99x
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 305/99x
- 2 Ob 172/08w
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 172/08w
Vgl
- 10 ObS 202/21k
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 202/21k
Vgl
- 10 ObS 31/22i
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 31/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitversicherung einer deutschen Staatsbürgerin, die in Österreich wohnhaft ist, aber nur aus Deutschland eine Rente bezieht, vermittelt dieser auch keinen Pflegegeldanspruch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113003
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_010OBS00305_99X0000_001