Die Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt, die Revision der Klägerin ist unzulässig.
1. Zur Revision des Beklagten:
Sowohl als Nichtigkeit als auch als wesentlichen Verfahrensmangel macht der Beklagte geltend, das Berufungsgericht sei mit seinem Zuspruch vom Klagebegehren abgewichen bzw über dieses hinausgegangen, weshalb ein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliege. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe die Feststellung der Haftung des Beklagten nur für jene Ersatzansprüche begehrt, die „diese selbst", womit die Klägerin gemeint sei, ohne die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession zu stellen berechtigt wäre.Sowohl als Nichtigkeit als auch als wesentlichen Verfahrensmangel macht der Beklagte geltend, das Berufungsgericht sei mit seinem Zuspruch vom Klagebegehren abgewichen bzw über dieses hinausgegangen, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vorliege. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe die Feststellung der Haftung des Beklagten nur für jene Ersatzansprüche begehrt, die „diese selbst", womit die Klägerin gemeint sei, ohne die im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierte Legalzession zu stellen berechtigt wäre.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass diesbezüglich das Klagebegehren unexakt formuliert ist. Es ergibt sich aber aus der Klagserzählung ohne jeden Zweifel, dass die Klägerin mit dem Klagebegehren die Feststellung der Haftung des Beklagten für Forderungen begehrt, die (nicht die Klägerin selbst, sondern der beim Unfall verletzte) Sevket Ö***** ohne die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession zu stellen berechtigt wäre. Der Beklagte hat auch in der Klagebeantwortung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er das Klagebegehren in diesem Sinn verstanden hat.Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass diesbezüglich das Klagebegehren unexakt formuliert ist. Es ergibt sich aber aus der Klagserzählung ohne jeden Zweifel, dass die Klägerin mit dem Klagebegehren die Feststellung der Haftung des Beklagten für Forderungen begehrt, die (nicht die Klägerin selbst, sondern der beim Unfall verletzte) Sevket Ö***** ohne die im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierte Legalzession zu stellen berechtigt wäre. Der Beklagte hat auch in der Klagebeantwortung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er das Klagebegehren in diesem Sinn verstanden hat.
Das Berufungsgericht war daher berechtigt und verpflichtet, den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren der Klägerin anzupassen (RIS-Justiz RS0041254 [T16, T20]; RS0038852 [T16]; RS0039357 [T2, T27]).
Berechtigt erweist sich jedoch die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe - über das Klagebegehren hinausgehend - ausgesprochen, der Beklagte hafte nicht nur für die auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche, die ohne die in § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession der Verletzte Sevket Ö*****, sondern auch „dessen Angehörige, für die gemäß § 123 ASVG Leistungen zu gewähren sind", zu stellen berechtigt wäre(n). Die - wie oben aufgezeigt - an sich schon korrekturbedürftige Fassung des Klagebegehrens bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Klägerin habe auch die Feststellung der Haftung des Beklagten für (ohne Legalzession gemäß § 332 Abs 1 ASVG) den Angehörigen des Verletzten zustehende Ansprüche, die grundsätzlich denkbar sind (vgl 10 ObS 305/99x = RIS-Justiz RS0113003), begehrt.Berechtigt erweist sich jedoch die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe - über das Klagebegehren hinausgehend - ausgesprochen, der Beklagte hafte nicht nur für die auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche, die ohne die in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierte Legalzession der Verletzte Sevket Ö*****, sondern auch „dessen Angehörige, für die gemäß Paragraph 123, ASVG Leistungen zu gewähren sind", zu stellen berechtigt wäre(n). Die - wie oben aufgezeigt - an sich schon korrekturbedürftige Fassung des Klagebegehrens bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Klägerin habe auch die Feststellung der Haftung des Beklagten für (ohne Legalzession gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG) den Angehörigen des Verletzten zustehende Ansprüche, die grundsätzlich denkbar sind vergleiche 10 ObS 305/99x = RIS-Justiz RS0113003), begehrt.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen § 405 ZPO keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel dar (RIS-Justiz RS0041240), der aufgrund der Rüge des Beklagten wahrzunehmen war. Die Wendung „und/oder dessen Angehörige, für die gemäß § 123 ASVG Leistungen zu gewähren sind", hat daher im ersten Spruchpunkt zu entfallen.Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel dar (RIS-Justiz RS0041240), der aufgrund der Rüge des Beklagten wahrzunehmen war. Die Wendung „und/oder dessen Angehörige, für die gemäß Paragraph 123, ASVG Leistungen zu gewähren sind", hat daher im ersten Spruchpunkt zu entfallen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht.
Die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, aufgrund der schweren Verletzungen des bei ihr Versicherten werde es künftig immer wieder zu Zahlungsverpflichtungen der Klägerin kommen, weshalb sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe.
Der Beklagte hat in erster Instanz dieses Vorbringen gar nicht bestritten, sondern die Klagsführung nur deshalb als unzulässig bezeichnet, weil durch das Schuldenregulierungsverfahren 8 S***** des Bezirksgerichts Salzburg bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliege. Dass dieser Einwand unzutreffend ist, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt: Entgegen den Revisionsausführungen erfolgt nämlich nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der Forderungsübergang nach § 332 Abs 1 ASVG sofort mit Entstehung des Schadenersatzanspruchs, also bereits mit dem schädigenden Ereignis (RIS-Justiz RS0045190 [T5, T7]; vgl RS0113644; RS0085413). Der Geschädigte konnte daher mit seiner diesbezüglichen Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten Regressansprüche der Klägerin nicht zum Erlöschen bringen.Der Beklagte hat in erster Instanz dieses Vorbringen gar nicht bestritten, sondern die Klagsführung nur deshalb als unzulässig bezeichnet, weil durch das Schuldenregulierungsverfahren 8 S***** des Bezirksgerichts Salzburg bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliege. Dass dieser Einwand unzutreffend ist, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt: Entgegen den Revisionsausführungen erfolgt nämlich nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der Forderungsübergang nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG sofort mit Entstehung des Schadenersatzanspruchs, also bereits mit dem schädigenden Ereignis (RIS-Justiz RS0045190 [T5, T7]; vergleiche RS0113644; RS0085413). Der Geschädigte konnte daher mit seiner diesbezüglichen Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten Regressansprüche der Klägerin nicht zum Erlöschen bringen.
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt schon die Möglichkeit weiterer Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO (RIS-Justiz RS0038996). Das Feststellungsinteresse ist daher zu bejahen.Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt schon die Möglichkeit weiterer Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers das Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO (RIS-Justiz RS0038996). Das Feststellungsinteresse ist daher zu bejahen.
Schließlich bringt der Beklagte vor, es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, künftige Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Unfall gemäß § 14 KO wertmäßig einzuschätzen und als Konkursforderung anzumelden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach weitergehende Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung grundsätzlich als Konkursforderungen anzusehen seien. Die Feststellung der Haftung dafür habe ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmten Erwartungen über zukünftige Verletzungsfolgen einen wirtschaftlichen Wert, der einzuschätzen sei. Dabei handle es sich um im Sinne des § 14 Abs 1 KO unbestimmte Forderungen. Die Klägerin hätte gemäß § 14 KO einen entsprechenden Schätzwert geltend machen können, dies jedoch unterlassen (8 Ob 26/03m).Schließlich bringt der Beklagte vor, es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, künftige Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Unfall gemäß Paragraph 14, KO wertmäßig einzuschätzen und als Konkursforderung anzumelden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach weitergehende Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung grundsätzlich als Konkursforderungen anzusehen seien. Die Feststellung der Haftung dafür habe ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmten Erwartungen über zukünftige Verletzungsfolgen einen wirtschaftlichen Wert, der einzuschätzen sei. Dabei handle es sich um im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, KO unbestimmte Forderungen. Die Klägerin hätte gemäß Paragraph 14, KO einen entsprechenden Schätzwert geltend machen können, dies jedoch unterlassen (8 Ob 26/03m).
In der Entscheidung vom heutigen Tag zu 2 Ob 287/08g ist der erkennende Senat mit ausführlicher Begründung zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (§ 16 KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 14 Abs 1 KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (Paragraph 16, KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (Paragraph 14, Absatz eins, KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.
Dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Feststellung der Haftung, modifiziert durch einen Zwangsausgleich (wozu gemäß § 193 Abs 1 KO auch ein Zahlungsplan zu rechnen ist), möglich ist, ergibt sich auch aus der Entscheidung SZ 44/54. Dort begehrten Sozialversicherungsträger die Feststellung des Bestehens von gemäß § 332 ASVG auf sie übergegangenen Regressansprüchen aus künftigen Pflichtaufwendungen für die Hinterbliebenen des beim Unfall getöteten Versicherten gegen den im Konkurs befindlichen haftpflichtigen Beklagten. Wie im vorliegenden Fall gab der Oberste Gerichtshof dem Feststellungsbegehren im Umfang der Leistungsverpflichtung nach dem abgeschlossenen Zwangsausgleich (20 %) statt und wies das Mehrbegehren ab.Dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Feststellung der Haftung, modifiziert durch einen Zwangsausgleich (wozu gemäß Paragraph 193, Absatz eins, KO auch ein Zahlungsplan zu rechnen ist), möglich ist, ergibt sich auch aus der Entscheidung SZ 44/54. Dort begehrten Sozialversicherungsträger die Feststellung des Bestehens von gemäß Paragraph 332, ASVG auf sie übergegangenen Regressansprüchen aus künftigen Pflichtaufwendungen für die Hinterbliebenen des beim Unfall getöteten Versicherten gegen den im Konkurs befindlichen haftpflichtigen Beklagten. Wie im vorliegenden Fall gab der Oberste Gerichtshof dem Feststellungsbegehren im Umfang der Leistungsverpflichtung nach dem abgeschlossenen Zwangsausgleich (20 %) statt und wies das Mehrbegehren ab.
Der Revision des Beklagten war daher nur insoweit Folge zu geben, als das Berufungsgericht im aufgezeigten Sinn gegen § 405 ZPO verstoßen hat.Der Revision des Beklagten war daher nur insoweit Folge zu geben, als das Berufungsgericht im aufgezeigten Sinn gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen hat.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wenn es nach Ansicht der Klägerin „überhaupt nicht tunlich" ist, dass ein Schuldenregulierungsverfahren auf das Feststellungsinteresse eines Sozialversicherungsträgers Einfluss nimmt, so ist die Klägerin auf die soeben zitierte gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen.
Die Revision der Klägerin war somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
3. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung gründet sich für die Revisionsbeantwortung des Beklagten auf §§ 50, 40 ZPO, für die Revisionsbeantwortung der Klägerin auf die §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision nicht hingewiesen. Der Beklagte war mit seiner Revision nur zu einem geringfügigen Teil erfolgreich, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin zur Gänze zu ersetzen sind. Für die Bemessungsgrundlage war davon auszugehen, dass angesichts der Zahlungsplanquote von 4,17 % bei dem mit 12.000 EUR bewerteten Feststellungsinteresse das Revisionsinteresse des Beklagten 500,40 EUR beträgt.Die Kostenentscheidung gründet sich für die Revisionsbeantwortung des Beklagten auf Paragraphen 50, 40, ZPO, für die Revisionsbeantwortung der Klägerin auf die Paragraphen 50, 43, Absatz 2, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision nicht hingewiesen. Der Beklagte war mit seiner Revision nur zu einem geringfügigen Teil erfolgreich, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin zur Gänze zu ersetzen sind. Für die Bemessungsgrundlage war davon auszugehen, dass angesichts der Zahlungsplanquote von 4,17 % bei dem mit 12.000 EUR bewerteten Feststellungsinteresse das Revisionsinteresse des Beklagten 500,40 EUR beträgt.