Rechtssatz RS0031404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031404
Geschäftszahl
2Ob88/71 (2Ob89/71); 2Ob172/08w; 3Ob70/17s
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Rechtssatz
Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. Wird über das Vermögen des Schädigers nach Begehung der unerlaubten Handlung der Konkurs eröffnet, sind die durch das gemäß § 147 VersVG erworbene Absonderungsrecht an der Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB für Vergangenheit und Zukunft Konkursforderungen. Die zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß § 15 KO in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. Die Wirkungen eines Zwangsausgleichs erstrecken sich auf die diese nach der Konkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer konkursmäßig veränderten Gestalt, gleichgültig ob diese Ansprüche im Konkurs angemeldet wurden oder nicht. Die durch Konkurseröffnung gemäß § 15 KO eingetretene Umwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzforderungen in eine fällige Abfindungsforderung erlischt durch die Aufhebung des Konkurses nicht, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderung einen Nachlass erleidet. Der durch einen Zwangsausgleich gewährte Forderungsnachlass ist schon im Rechtsstreit auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers zu berücksichtigen.Der den Hinterbliebenen gemäß Paragraph 1327, ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. Wird über das Vermögen des Schädigers nach Begehung der unerlaubten Handlung der Konkurs eröffnet, sind die durch das gemäß Paragraph 147, VersVG erworbene Absonderungsrecht an der Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Ersatzansprüche nach Paragraph 1327, ABGB für Vergangenheit und Zukunft Konkursforderungen. Die zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß Paragraph 15, KO in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. Die Wirkungen eines Zwangsausgleichs erstrecken sich auf die diese nach der Konkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer konkursmäßig veränderten Gestalt, gleichgültig ob diese Ansprüche im Konkurs angemeldet wurden oder nicht. Die durch Konkurseröffnung gemäß Paragraph 15, KO eingetretene Umwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzforderungen in eine fällige Abfindungsforderung erlischt durch die Aufhebung des Konkurses nicht, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderung einen Nachlass erleidet. Der durch einen Zwangsausgleich gewährte Forderungsnachlass ist schon im Rechtsstreit auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 88/71
Entscheidungstext OGH 22.04.1971 2 Ob 88/71
Veröff: SZ 44/54 = EvBl 1971/347 S 663 = ZVR 1972/53 S 83 = JBl 1972/43
- 2 Ob 172/08w
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 172/08w
Vgl
- 3 Ob 70/17s
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 70/17s
Auch; nur: Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch.
Die zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß § 15 KO in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. (T1)
Veröff: SZ 2017/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031404
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0020OB00088_7100000_001